Die Revision des Klägers gegen das Urteil Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. Das Landgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage durch Urteil vom 27. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit einem am 23. Der Kläger hat geltend gemacht, die in Fristsachen erfahrene, gewissenhafte und durch Stichproben ständig überprüfte Ange- habe an den wegen der Beibringung weiterer Unterlagen ge schrieben und dabei zu dem Ausdruck gebracht, die Frist zur Begründung der Berufung laufe am 23. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Wiedereinsetzungsbegehren und hilfsweise den Sachantrag weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt er, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Gewährung der Wiedereinsetzung das beklagte Land zur Zahlung von Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu verurteilen. Der Kläger hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Die Begründungsfrist beträgt, da sie durch das BEG nicht verlängert ist, einen Monat. Diese neue Prist war, da sie teilweise in die Gerichtsferien fiel, nach § 209 Abs. 1 BEG, § 223 Abs. 1 ZPO während der Perien gehemmt. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist frist- und formgerecht gestellt« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 233 ZPO jedoch nur gewährt werden« wenn die Fristversäumnis auf Naturereignissen oder anderen unab-wenbaren Zufällen beruht. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425» Urteil vom 24* April 1969 - IX ZR 85/68) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Sie rechtfertigen die Annahme von Organisationsmängeln, und diese sind dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und damit dem Klä-ger selbst anzulasten. Das Oberlandesgericht hält es angesichts der Häufung von Versehen und Nachlässigkeiten bei der Behandlung der Fristsachen für nicht glaubhaft, daß das mit Fristen befaßte Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hinreichend geschult und überwacht worden ist. Juli statt auf den 24* September 1966 durch die Ange stellte H Obwohl sie nach allgemeiner, für das Büro geltender Anweisung dem Prozeßbevollmächtigten einen Monat vor Frist ablauf vorzulegen war,leitete die Angestellte H Bei nur geringer Nachforschung hätte sich, wie bereits das Oberlandesgericht zu Recht betont, ohne weiteres ergeben,, daß die Pristsache noch nicht bearbeitet und daß als tatsächliches Fristende der 24. Der damalige Referendar unternahm nichts zur Richtigstellung der Kalendereintragung, obwohl er die Akte, mit rotem Fristzettel und unrichtiger Fristangabe versehen, vor dem 23. Eine derartige Häufung von Versehen begründet Zweifel daran, daß in der Organisation des Anwaltsbüros alles so geordnet war, wie es die äußerste, angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gebietet. auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte "passierten laufend Pannen", führt selbst bei Unterstellung ihrer Richtigkeit zu keinem anderen Ergebnis« Mit der Begründung, auch anderswo unterliefen Fehler, ist das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten noch nicht als fehlerfrei darzustellen* Auch wenn der Prozeß* bevollmächtigte des Klägers "drei Sicherungen organisatorisch eingebaut hatte", ändert das nichts daran, daß die Angestellten, die die Sicherung gewährleisten sollten, nicht hinreichend angeleitet und überwacht waren* Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen*
* IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 126/67 URTEIL Verkündet am 23. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Jeschajahu ♦ Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Hevisionskläger, Rechtsanwalt Br. Land Rheinland Pfalz f vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 * * Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne * mündliche Verhandlung am 2. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil . des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. No- d vember 1966 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei• Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger. * . Von Rechts wegen . * Tatbestand ■ Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Freiheitsschadens. Die Entschädigungsbehörde lehnte seinen Antrag ab. Das Landgericht hat die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage durch Urteil vom 27. August 1965 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23. September 1965 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit einem am 23. März 1966 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf seinen Antrag hin durch Verfügung vom 15. April 1966 bis zu dem 23. Juli 1966 verlängert worden. Erst am 10. Oktober 1966 ist die Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen. Zugleich hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt• * Der Kläger hat geltend gemacht, die in Fristsachen erfahrene, gewissenhafte und durch Stichproben ständig überprüfte Ange- . habe stellte seines Prozeßbevollmächtigten, Frau H aus heute nicht mehr zu klärendem Grund als Tag des Fristablaufs nicht den 23. September, sondern den 23. Juli 1966 notiert. Zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt habe sie die Akten, mit einem roten Fristzettel versehen, dem Prozeßbevollmäch tigten vorgelegt. Dieser habe sie seinem Mitarbeiter, dem damaligen Referendar übergeben. habe an den wegen der Beibringung weiterer Unterlagen ge schrieben und dabei zu dem Ausdruck gebracht, die Frist zur Begründung der Berufung laufe am 23. September 1966 ab. Die Angestellte der allgemeinen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten aber ■ aus heute nicht mehr erklärlichen Gründen nicht nachge habe das Diktat ausgeführt, entgegen prüft, ob die im Diktat erwähnte Frist im Kalender eingetragen war. Auf diese Weise sei der Fristablauf auf den 23, Sep tember 1966 nicht festgehalten worden. Anfang September habe die Akten noch einmal erhalten, doch habe er sie infolge Überlastung nicht eingesehen und deshalb den drohenden + Fristablauf nicht bemerkt. Der Prozeßbevollmächtigte selbst habe von der Fristversäumnis erstmalig am 3. Oktober 1966 erfahren. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er sein Wiedereinsetzungsbegehren und hilfsweise den Sachantrag weiter verfolgt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und den Rechtsstreit zu anderweiter Entscheidung zurückzuverweisen. Hilfsweise beantragt er, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Gewährung der Wiedereinsetzung das beklagte Land zur Zahlung von Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu verurteilen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen. Die Revision ist nach §§ 219 Abs. 1, 221 Abs. 1 BEG zulässig, aber sachlich nicht gerechtfertigt. Unzulässig sind die auf § 139 ZPO gestützten Verfahrens- ■ rügen, weil sie nicht ausgeftihrt sind (§ 209 Abs. 1 BBS, § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO). * Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Berufungsbegründung des Klägers ist verspätet eingegangen, die Berufung damit unzulässig. Der Kläger hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. August 1965, das ihm am 23. September 1965 zugestellt worden ist, am 23. März 1966 eingelegt. Das war nach § 218 Abs. 2 BEG-rechtzeitig, da der Kläger im außereuropäischen Ausland wohnt. Die Beruüng muß aber nach § 209 Abs. 1 BEG, § 519 ZPO innerhalb gesetzlicher oder vom Vorsitzenden des Berufungsge- ♦ richts verlängerter Prist begründet werden. Das ist nicht geschehen. Die Begründungsfrist beträgt, da sie durch das BEG nicht verlängert ist, einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO). Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat sie durch Verfügung vom 15. April 1966 bis zu dem 23. Juli 1966 verlängert. Diese neue Prist war, da sie teilweise in die Gerichtsferien fiel, nach § 209 Abs. 1 BEG, § 223 Abs. 1 ZPO während der Perien gehemmt. Das bedeutet, daß der bei Beginn der Perien noch vorhandene Rest der Prist erst mit dem Ende der Perien zu laufen beginnt. Am 15. Juli 1966 war noch ein Rest von neun Tagen übrig. Dieser lief ab 16. September und endete am 24. September 1966. Der Eingang der Berufungsbegründung am 10. Oktober 1966 war danach verspätet. Zutreffend hat das Oberlandesgericht dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist frist- und formgerecht gestellt« Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 233 ZPO jedoch nur gewährt werden« wenn die Fristversäumnis auf Naturereignissen oder anderen unab-wenbaren Zufällen beruht. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Unabwendbar ist ein Ereignis nach gefestigter Rechtsprechung (BGH NJW 1952, 425» Urteil vom 24* April 1969 - IX ZR 85/68) nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder in seinen schädlichen Folgen verhindert werden können. Auch ein nur geringfügiges Verschulden schließt die Unabwendbarkeit aus. Dabei steht ein Verschulden des Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich. Dem Büropersonal sind mannigfache Versehen unterlaufen, die zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führten. Sie rechtfertigen die Annahme von Organisationsmängeln, und diese sind dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und damit dem Klä-ger selbst anzulasten. Das Oberlandesgericht hält es angesichts der Häufung von Versehen und Nachlässigkeiten bei der Behandlung der Fristsachen für nicht glaubhaft, daß das mit Fristen befaßte Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten des Klägers hinreichend geschult und überwacht worden ist. Dem tritt der Senat bei. Zu den in diesem Zusammenhang beachtlichen Ver sehen gehört bereits die unrichtige Notierung der Frist auf den 23. Juli statt auf den 24* September 1966 durch die Ange stellte H 9 die Unaufmerksamkeit verrät, auch wenn sie sich nicht unmittelbar auf die Fristversäumnis auswirkte. Wesent lieh ist ferner die mangelnde Sorgfalt bei der Vorlage der Akte. Obwohl sie nach allgemeiner, für das Büro geltender Anweisung dem Prozeßbevollmächtigten einen Monat vor Frist ablauf vorzulegen war,leitete die Angestellte H sie ihm erst etwa zwei Wochen vor dem vermeintlichen Fristende zu. ♦ 6 f (j Nachdem der 23. Juli 1966, der vermeintlich letzte Tag der Begründungsfrist, verstrichen war, bemühte sich geraume Zeit niemand darum, zu erfahren, was aus der Sache geworden war. Bei nur geringer Nachforschung hätte sich, wie bereits das Oberlandesgericht zu Recht betont, ohne weiteres ergeben,, daß die Pristsache noch nicht bearbeitet und daß als tatsächliches Fristende der 24. September 1966 anzusehen war. Der damalige Referendar unternahm nichts zur Richtigstellung der Kalendereintragung, obwohl er die Akte, mit rotem Fristzettel und unrichtiger Fristangabe versehen, vor dem 23. Juli 1966 erhalten hatte. Er berechnete das ■ Fristende annähernd zutreffend, wie sein an den Kläger gerichtetes Schreiben ergibt. Aber er unterließ es, Frau Holst darauf hinzuweisen und auf Eintragung der von ihr errechneten Frist in den Kalender hinzuwirken. Dazu bot vor allem der rote Zettel mit der falschen Fristangabe Veranlassung. Schließlich versäumte dann noch die Ange tiert war, und sie eintragen zu lassen. Ob die Überprüfung des Fristenkalenders durch die Schreibkraft nach Lage der Dinge erforderlich war, ist dabei unerheblich. Maßgebend bleibt, daß auch diese Nichtbeachtung einer allgemeinen Anweisung auf mangelnde Überwachung hindeutet. Eine derartige Häufung von Versehen begründet Zweifel daran, daß in der Organisation des Anwaltsbüros alles so geordnet war, wie es die äußerste, angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gebietet. Der Bundesgerichts ■ hof hat aus einer Mehrzahl von Versehen in einem Anwaltsbüro Zweifel daran hergeleitet, daß ein geeignetes Überwachungssystem bestand, das derarzigen Unzulänglichkeiten hätte entgegenwirken können (Beschluß vom 20. Mai 1969 - IX ZR 74/69). Daß jeder der drei Beteiligten einen anderen Fehler beging, ist für die Wertung unerheblich. Die Behauptung der Revision, s im Kalender nachzusehen, ob diese Frist no nach Angabe des Fristendes im Diktat I 1 * auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte "passierten laufend Pannen", führt selbst bei Unterstellung ihrer Richtigkeit zu keinem anderen Ergebnis« Mit der Begründung, auch anderswo unterliefen Fehler, ist das Verhalten eines Prozeßbevollmächtigten noch nicht als fehlerfrei darzustellen* Auch wenn der Prozeß* bevollmächtigte des Klägers "drei Sicherungen organisatorisch eingebaut hatte", ändert das nichts daran, daß die Angestellten, die die Sicherung gewährleisten sollten, nicht hinreichend angeleitet und überwacht waren* Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist als ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist anzusehen* Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt es, wenn das fehlerhafte Verhalten, wie hier, zu demindest mitursächlich ist* Die Revision des Klägers ist danach mit der Kostenfolge aus §§ 209 Abs* 1, 225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen* Mai Graf von der Mühlen Dr* Voesner Zorn