Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. 1 Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/10 vom 25. April 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 25. April 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die vom Beklagten persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das gilt auch für die in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 -VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juli 2009 -1 ZB 41/09, jeweils zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2009 -30 158/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2010 -1-12 U 74/09 -