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BGH · IX ZR 126/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 126/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 213.700 derungen des § 286 ZPO überspannt oder verkannt haben sollte, liegt darin noch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf ein willkürfreies Verfahren.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfBerufungsgerichtZPOBeweiswürdigung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 126/10
vom 8. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 8. März 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 213.700 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	statthafte	(§	544	Abs.	1 Satz 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässige
 Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
 
2	Auch	wenn das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung die Anfor-
derungen des § 286 ZPO überspannt oder verkannt haben sollte, liegt darin noch nicht der geltend gemachte Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf ein willkürfreies Verfahren. Erforderlich hierfür wäre, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängte, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Davon kann hier nicht gesprochen werden, weil das Berufungsgericht eine eingehende Beweiswürdigung vorgenommen hat, die nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 98, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 f). Das Ergebnis dieser mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbaren Beweiswürdigung hat der Tatrichter zu verantworten.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
 
4	Die	beantragte	Prozesskostenhilfe	war	abzulehnen,	weil	die	Sache	keine
 Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 17.03.2009 -30 158/08 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2010 -1-12 U 74/09 -