Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 ist die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar. Wurde - wie das Berufungsgericht meint- der notarielle Vertrag vom 7. August 2001 durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 aufgehoben, kommt es nicht darauf an, welchen über den Wortlaut hinausgehenden Inhalt die Vertragspartner dem ersten Vertrag beigemessen hatten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 126/09 vom 6. Mai 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 2009 wird auf Kosten des Streithelfers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 87.440 € festgesetzt. Gründe: 1 Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 2 1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 seien die früheren Verträge vom 7. August 2001 und 15. September 2004 aufgehoben worden, handelt es sich um die Auslegung eines auf den konkreten Einzelfall bezogenen Individualvertrages. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des immerhin von einem Notar formulierten Vertrages vom 12. Januar 2005 ist die Auslegung des Berufungsgerichts vertretbar. Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist jedenfalls nicht geboten. 3 2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG einen Beweis nicht erhoben, entbehrt der Entscheidungserheblichkeit. Wurde - wie das Berufungsgericht meint- der notarielle Vertrag vom 7. August 2001 durch den notariellen Vertrag vom 12. Januar 2005 aufgehoben, kommt es nicht darauf an, welchen über den Wortlaut hinausgehenden Inhalt die Vertragspartner dem ersten Vertrag beigemessen hatten. 4 3. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Zurechenbarkeit der Rechts- handlung für die Gläubigerbenachteiligung entfalle, wenn die Masseschmälerung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung wirksam hätte herbeigeführt werden können. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist stets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; für fiktive oder hinzugedachte Ereignisse ist kein Raum (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 17. September 2009 - IX ZR 106/08, ZIP 2010, 38, 40 f Rn. 17). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.06.2008 - 1 O 216/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 20.05.2009 - 13 U 146/08 -