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BGH · IX ZR 126/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 126/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. 1 Der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. 2 Demgemäß beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10 (Urteil des Landgerichts S. Für einen geringeren Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, war nichts August 2006 - nicht die Feststellung des tatsächlichen Wertes der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll. 4 Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Klägerin beläuft sich auf

Zitierte Normen: § 6 ZPO
tatsächlichFischerWertZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 126/06
28. Februar 2008 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 28. Februar 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der	Gegenstandswert einer Anfechtungsklage bemisst sich grundsätzlich
 nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird, und entsprechend § 6 ZPO nach dem Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, falls dieser geringer ist (BGH, Beschl. v. 22. April 1999 -IXZR 292/98, NJW-RR 1999, 1080; Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 3 Rn. 23 Stichwort "Anfechtungsklagen").
2	Demgemäß	beläuft sich der Gegenstandswert für die Beschwerde der
 Beklagten, die sich gegen ihre Verurteilung in den Punkten 1 bis 3b, 4 bis 10 (Urteil des Landgerichts S. 2, 3; Urteil des Kammergerichts S. 4 unten, 8 unter II.) richtete, auf 3.012.777,44 €. Dies entspricht dem Betrag der Forderungen der Klägerin, die der Anfechtungsklage zuletzt noch zugrunde lagen. Für einen geringeren Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, war nichts
 
vorgetragen (vgl. S. 16 der Beschwerdebegründung der Beklagten). Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Gegenvorstellung auf ihre Auskunft vom 17. Mai 2005 verweist, hatte diese dem Beschwerdegericht keine Veranlassung gegeben, der Berufung in größerem Umfang, als tatsächlich geschehen (nämlich hinsichtlich der Punkte 3a und 11) stattzugeben.
3	Im	Übrigen	erlaubt	die nicht belegte Auskunft - ebenso wenig wie die
 nachfolgende vom 3. August 2006 - nicht die Feststellung des tatsächlichen Wertes der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll. Ob die Duldungsverurteilungen in den Punkten 5 und 7 wertlos sind, wie - gleichfalls ohne Beleg -behauptet wird, kann danach dahinstehen.
4	Der	Gegenstandswert	für die Beschwerde der Klägerin beläuft sich auf
1.518.536,89 € (vgl. S. 6 der Beschwerdebegründung der Klägerin).
 
Zusammen ergibt dies den festgesetzten Wert von 4.531.314,33 €.
Dr. Gero Fischer
 Dr. Ganter
 Prof. Dr. Gehrlein
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.05.2005 -90 448/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2006 - 7 U 87/05 -