Volltext der Entscheidung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. Juli 2000 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. März 2000 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat - im Anschluß an die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts - den Wert der Beschwer entsprechend dem geschätzten Grundstückswert rechtsfehlerfrei auf 18.000 DM festgesetzt (§§ 2 - 4 ZPO; vgl. für den umgekehrten Fall, daß der Gebäudeeigentümer gegen den Grundeigentümer auf Feststellung eines Anspruchs auf Erwerb des Grundstücks klagt: BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, MDR 1999, 1022). Zwar ist für den Wert der Beschwer das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich; dabei ist aber grundsätzlich nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen (vgl. BGHZ-GSZ-128, 85, 88 f). Unmittelbarer Gegenstand des Bern-
fungsurteils sind aber nicht die Abbruchkosten, deren Ersatz gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1
SachenRBerG die Beklagte gerade nicht gefordert hat, sondern der - von der Beklagten gewählte - Anspruch auf Erwerb des Grundstücks gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Zugehör
Ganter