Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 20. Dem Berufungsurteil kann entnommen werden, daß der Tatrichter sich von einem umfassenden Beratungsauftrag des Beklagten überzeugt hat (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich aufgrund der Beweisaufnahme keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Äußerung des Erblassers festge- Dann durfte es nach der Lebenserfahrung annehmen, daß der Erblasser die wertvollen Kommanditanteile jedenfalls nicht seinem Sohn entziehen wollte. 16) stellt fest, ein Mitverschulden des Klägers sei "als ausgesprochen gering einzustufen". Demgemäß konnte der Tatrichter annehmen, daß jedenfalls der eingeklagte Schadensbetrag von 490.000 DM nicht durch ein mögliches Mitverschulden berührt wurde. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten, daß die Kommanditanteile 14 Mio.DM wert waren (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 125/96 BESCHLUSS
vom 20. März 1997
in dem Rechtsstreit
Rechtsanwalt Erich S{ Straße
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr.
gegen
Walter
als Testamentsvollstrecker des Karl R^^^HMstraße^fe, II
sen.
/
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner,
und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 20. März 1997 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
490.000 DM.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Dem Berufungsurteil kann entnommen werden, daß der Tatrichter sich von einem umfassenden Beratungsauftrag des Beklagten überzeugt hat (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat nämlich aufgrund der Beweisaufnahme keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Äußerung des Erblassers festge-
stellt, die Erbfolge hinsichtlich des Kommanditanteils sei ihm gleichgültig. Dann durfte es nach der Lebenserfahrung annehmen, daß der Erblasser die wertvollen Kommanditanteile jedenfalls nicht seinem Sohn entziehen wollte.
Das Berufungsgericht (BU S. 16) stellt fest, ein Mitverschulden des Klägers sei "als ausgesprochen gering einzustufen". Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Beklagte als Fachberater vorrangig verantwortlich war (§ 254 Abs. 2 BGB). Demgemäß konnte der Tatrichter annehmen, daß jedenfalls der eingeklagte Schadensbetrag von 490.000 DM nicht durch ein mögliches Mitverschulden berührt wurde. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten, daß die Kommanditanteile 14 Mio. DM wert waren (vgl. im Gegenteil die Klageerwiderung vom 6. Oktober 1992, S. 21 und 24 unter 3. = Bl. 64, 67 Bd. I GA). Dann fiele ein allenfalls denkbarer Mitverursachungsanteil des Klägers gegenüber dem jetzt nur noch eingeklagten, verringerten Betrag nicht ins Gewicht.
Brandes Kreft Stodolkowitz
Kirchhof Fischer