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BGH · IX ZR 125/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 125/76

HS BWGÖD stellt Uber den Wortlaut hinaus sicher9 daß eine Witwe, die ihren verstorbenen Ehemann nach seinem Eintritt in den Ruhestand, aber vor Vollendung seines 63. Lebensjahres geheiratet hatte, auch dann Anspruch auf Witwenversorgung hat, wenn das maßgebliche Recht des Dienstherrn dies wegen der Heirat erst nach Eintritt in den Ruhestand ausschließt• b) Die Witwe ist in diesem Pall nach $ 24 Abs. 1 BWGÖD auch dann antragsberechtigt, wenn das WG-Verf ähren zu Lebzeiten des Geschädigten endgültig abgeschlossen war. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 18. Die Versorgung der Klägerin als Witwe des Hans L^^ist nach den Bestimmungen der Ruhegeldeinrichtung der Berliner Verkehrsbetriebe so zu regeln, wie wenn sie den Verstorbenen vor seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet hätte. Das gerichtliche Verfahren ist gebühren-und auslagenfrei; von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel. März 1970 bewilligte ihm der Beklagte nach den Bestimmungen des BWGÖD unter Belassung im Ruhestand ein Ruhegeld ab 1. Die Klägerin beantragte bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) die Zahlung eines Witwengeldes• Dies wurde abgelehnt, weil nach den RuhegeldbeStimmungen der BVG der Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers kein Ruhegeld zustehe, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand geschlossen sei. Die Klägerin hatte inzwischen beim Landesverwaltungsamt des Beklagten Witwenversorgung nach dem BWGÖD beantragt. Mit der Klage begehrte die Klägerin Aufhebung dieses Bescheids und Gewährung von Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Sie habe nach § 13 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BWGÖD einen weltergehenden wiedergutmachungsrechtlichen Witwenanspruch als nach den allgemeinen Versorgungsbestimmungen der BVG. Diese sähen kein Witwengeld vor» wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand geschlossen worden sei. Demgegenüber gewähre § 13 BWGÖD der Witwe eines Verfolgten einen Versorgungsanspruch auch dann» wenn sie den Verfolgten nach seiner Entlassung» aber vor Vollendung seines 63» Lebensjahres geheiratet habe und nach dem gemäß § 18 BWGÖD maßgebenden Recht ein Anspruch an sich ausgeschlossen wäre. Es sei deshalb von der grundsätzlichen Berechtigung der Klägerin auf Witwengeld nach den §§ 13, 21 Abs. 1 BWGÖD auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats steht für wiedergutmachungsrechtliche Ansprüche nach dem BWGÖD in Berlin der ordentliche Rechtsweg offen (BGH RzW 1969» 232 und ständig). Um einen derartigen Anspruch handelt es sich hier, soweit die Klägerin ein für sie nach §§13 Satz 1, 21 Abs. 1 BWGÖD in Verbindung mit § 1 BWGöDAusl begründetes Recht geltend macht. Die Versorgung regelt sich genäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD nach den Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Vledergutnachungsanspruch richtet. Bei der Regelung der Versorgung des Verfolgten ist also formell und materiell das für einen Ruhegeldempfänger der BVG maßgebende Recht anzuwenden (BVerwG Urteil vom 1. Hier handelt es sich jedoch nicht allein um Art und Höhe der Versorgung nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. Die Vorschrift stellt Uber ihren Wortlaut hinaus sicher, daß eine Witwe, die ihren verstorbenen Ehemann nach seinem Eintritt in den Ruhestand, aber vor Vollendung seines 63* Lebensjahres geheiratet hatte, auch dann Anspruch auf Witwenversorgung hat, wenn das maßgebliche Recht des Dienstherrn dies wegen der Heirat erst nach Eintritt in den Ruhestand ausschließt (Anders BWGÖD 2. In diesem Verfahren ist allerdings nur Uber die wiedergutmachungsrechtliche Frage zu entscheiden, also auszusprechen, daß die Witwenversorgung nach dem maßgeblichen Versorgungsrecht so zu regeln ist, wie wenn die Ehe vor Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand geschlossen worden wäre. Dort ist festgestellt, es sei von der grundsätzlichen Berechtigung der Klägerin auf Witwen geld nach den §§ 13» 21 Aba* 1 BMGÜD auszugehen; der Anspruch auf Witwenrente scheitere nicht an der She-Schließung mit den Verfolgten erat nach den Beginn seines Ruhegeldes (richtig: Ruhestandes)* Diese Feststellungen entsprechen den, worauf die Klägerin in Wiedergutmachungsverfahren klagen konnte* An die Rechtsauffassung des Berufungsrichters zu diesem Punkt wäre das Landgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen war» bei einer erneuten Entscheidung gebunden gewesen* In Wahrheit hat das Berufungsgericht also die wiedergutmachungsrechtlich gebotene Rechtsfolge verbindlich festgestellt* Dies ist durch Neufassung des Tenors klarzustellen* Insoweit kann das Berufungsurteil bestehen bleiben und ist die Revision des Beklagten unbegründet*

Zitierte Normen: § 336 ZPO § 18 BWGöD
RechtRuhestandBerlinAnspruchWitweKlägerinBWGÖD

Volltext der Entscheidung

2«c6 033
Nachschlagewerk:	ja
BQHZ:	nein
BWGöD §§ 13 Satz 19 Halbs. 2; 24 Abs. 1
a)	§ 13 Satz 1, 2. HS BWGÖD stellt Uber den Wortlaut hinaus sicher9 daß eine Witwe, die ihren verstorbenen Ehemann nach seinem Eintritt in den Ruhestand, aber vor Vollendung seines 63. Lebensjahres geheiratet hatte, auch dann Anspruch auf Witwenversorgung hat, wenn das maßgebliche Recht des Dienstherrn dies wegen der Heirat erst nach Eintritt in den Ruhestand ausschließt•
b)	Die Witwe ist in diesem Pall nach $ 24 Abs. 1 BWGÖD auch dann antragsberechtigt, wenn das WG-Verf ähren zu Lebzeiten des Geschädigten endgültig abgeschlossen war.
BGH, Urt. v. 18. Mal 1978 - IX ZR 125/76 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 125/76	URTEIL	Verkündet	am
18. Mai 1978 Adoaeit
 Juatizangeatellte
als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle
 in den Wiedergutaachungarechtaatreit
 Land Berlin,
 vertreten durch das Landesverwaltungsaat Berlin, Pehrbelliner Plats 1, Berlin 31,
Beklagter und Reviaionaklftger,
- ProzeBbevollaächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hilde
Road,
 England,
Klägerin und Revialonsbeklagte,
- ProzeBbevollaächtigter: Rechtaamralt
 
//Ob
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1976 durch die Richter Dr. Thum, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 1976 teilweise aufgehoben und neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 18. Mal 1976 teilweise geändert:
Die Versorgung der Klägerin als Witwe des Hans L^^ist nach den Bestimmungen der Ruhegeldeinrichtung der Berliner Verkehrsbetriebe so zu regeln, wie wenn sie den Verstorbenen vor seinem Eintritt in den Ruhestand geheiratet hätte.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen.
Das gerichtliche Verfahren ist gebühren-und auslagenfrei; von den außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Klägerin ist die Witwe des aus Berlin stauenden Juden Hans	Dieser war am 31* März 1933 wegen
 seiner Rasse aus seiner Stellung als Hofarbeiter bei den Berliner Verkehrsbetrieben fristlos entlassen worden und später aus Deutschland ausgewandert. Er hatte die Klägerin am 7* März 1933 in England geheiratet. Mit Bescheid vom 31. Mai 1938 und Änderungsbescheid vom 19. März 1970 bewilligte ihm der Beklagte nach den Bestimmungen des BWGÖD unter Belassung im Ruhestand ein Ruhegeld ab 1. April 1931. Hans l^|^starb am 10. Juli 1972 in England.
Die Klägerin beantragte bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) die Zahlung eines Witwengeldes• Dies wurde abgelehnt, weil nach den RuhegeldbeStimmungen der BVG der Witwe eines ehemaligen Arbeitnehmers kein Ruhegeld zustehe, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand geschlossen sei. Die Klage vor dem Arbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Im Berufungsrechtszug setzte das Landesarbeitsgericht Berlin das Verfahren bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit aus.
Die Klägerin hatte inzwischen beim Landesverwaltungsamt des Beklagten Witwenversorgung nach dem BWGÖD beantragt. Diesen Antrag wies das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 1. September 1973 ab, weil das Wiedergutmachungsverfahren abgeschlossen sei. Mit der Klage begehrte die Klägerin Aufhebung dieses Bescheids und Gewährung von Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Beru-
 
fung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision beantragt der Beklagte, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen.
Bntscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Berlin für gegeben. Dem Anspruch der Klägerin stehe nicht entgegen» daß die Wie-dergutmachungsansprüche ihres verstorbenen Ehemannes abschließend geregelt seien. Diese Regelung habe den Witwenanspruch nicht mitumfaßt. Nach dem Tod ihres Ehemannes könne die Klägerin den Witwenanspruch nach dem BWGÖD geltend machen. Sie habe nach § 13 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BWGÖD einen weltergehenden wiedergutmachungsrechtlichen Witwenanspruch als nach den allgemeinen Versorgungsbestimmungen der BVG. Diese sähen kein Witwengeld vor» wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand geschlossen worden sei. Demgegenüber gewähre § 13 BWGÖD der Witwe eines Verfolgten einen Versorgungsanspruch auch dann» wenn sie den Verfolgten nach seiner Entlassung» aber vor Vollendung seines 63» Lebensjahres geheiratet habe und nach dem gemäß § 18 BWGÖD maßgebenden Recht ein Anspruch an sich ausgeschlossen wäre. Dies treffe für die Klägerin zu.
Der Anwendungsbereich des § 13 BWGÖD sei nicht auf diejenigen Hinterbliebenen beschränkt» die erstmals
 
einen Wiedergutmachungsanspruch geltend machen. Die in der Vorschrift enthaltene bewußte Abweichung von beam-tenrechtlichen und sonstigen Versorgungsvorschriften nÜ8se gleiche maßen für solche Witwen gelten, deren geschädigte Ehemänner vor Stellung oder rechtskräftiger Erledigung eines Wiedergutmachungsantrags, wie für Witwen, deren Ehemänner erst danach gestorben seien. Diese Auslegung werde dem Sinn der Wiedergutmachung gerecht. Es sei deshalb von der grundsätzlichen Berechtigung der Klägerin auf Witwengeld nach den §§ 13, 21 Abs. 1 BWGÖD auszugehen. Der Klägerin sei nunmehr Gelegenheit zu geben, ihren Klageantrag zu beziffern. Da für die weitere Klärung des Anspruchs noch die erforderlichen Tatsachen vorgetragen und geprüft werden müßten, erscheine es angebracht, den Parteien hierfür beide Tatsacheninstanzen offen zu halten und die Sache entsprechend §§ 336 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 209 Abs. 1 BBG an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet*
Nach der Rechtsprechung des Senats steht für wiedergutmachungsrechtliche Ansprüche nach dem BWGÖD in Berlin der ordentliche Rechtsweg offen (BGH RzW 1969» 232 und ständig). Um einen derartigen Anspruch handelt es sich hier, soweit die Klägerin ein für sie nach §§13 Satz 1, 21 Abs. 1 BWGÖD in Verbindung mit § 1 BWGöDAusl begründetes Recht geltend macht.
Allerdings ist die Klägerin nicht selbst geschädigt worden. Sie leitet ihren Anspruch ausschließlich aus der Verfolgung ihres verstorbenen Ehemannes her. Die-
 
sen ist ln Wieder gutmachungsverfahren ein Anspruch auf Ruhegeld nach den Bestinnungen der Ruhegeldeinrichtung der BVG zuerkannt worden. Danit war das Wiedergutmachungsverfahren des Ehemannes abgeschlossen.
Die Versorgung regelt sich genäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BWGöD nach den Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Vledergutnachungsanspruch richtet. Die Versorgungsregelung erfolgt grundsätzlich nicht im Verfahren nach den §§ 24 ff BWGÖD; sie obliegt nicht der gemäß § 23 Abs. 2 BWGÖD zuständigen Wledergutnachungsbehörde, deren Tätigkeit mit Erlaß des Wiedergutmachungsbeschei -des abgeschlossen 1st. Im Streit un den Umfang der Versorgung ist der Wiedergutmachungsberechtigte vielmehr als Versorgungsberechtigter zu behandeln, dessen Rechtsstellung ihm zuerkannt ist. Bei der Regelung der Versorgung des Verfolgten ist also formell und materiell das für einen Ruhegeldempfänger der BVG maßgebende Recht anzuwenden (BVerwG Urteil vom 1. Juli 1963 -VIII C 22/62 - und RzW 1965, 184).
Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Klage auf Versorgungsleistungen abgewiesen. In diesem Umfang wird auf die Revision des Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.
Hier handelt es sich jedoch nicht allein um Art und Höhe der Versorgung nach dem Recht des Dienstherrn, gegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch richtet. In dem auf Zahlung einer Witwenrente gerichteten Klage- und Berufungsantrag war als ein weniger zugleich der Ausspruch der aus dem Tenor ersichtlichen wiedergutmachungsrechtlichen Rechtsfolge mitbeantragt•
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Insoweit ist die Klage begründet.
Das Recht des Dienstherrn wird durch die wiedergut-machungsrechtliche Sonderb©Stimmung des § 13 Satz 1,
2. Halbsatz BWGÖD entscheidend mitbestlmmt. Die Vorschrift stellt Uber ihren Wortlaut hinaus sicher, daß eine Witwe, die ihren verstorbenen Ehemann nach seinem Eintritt in den Ruhestand, aber vor Vollendung seines 63* Lebensjahres geheiratet hatte, auch dann Anspruch auf Witwenversorgung hat, wenn das maßgebliche Recht des Dienstherrn dies wegen der Heirat erst nach Eintritt in den Ruhestand ausschließt (Anders BWGÖD 2. Aufl.
 §13 Anm. 2; Ehrig in Blessin/Wilden BEG 3. Aufl. § 13 BWGÖD Randn. 2).
Diese wiedergutmachungsrechtliche Ergänzung des maßgeblichen Versorgungsrechts ist entsprechend ihrer wiedergutmachungsrechtlichen Natur im Verfahren nach §§ 24 ff BWGÖD geltend zu machen. Der Bescheid, der den Wiedergutmachungsanspruch des verstorbenen Ehemannes der Klägerin regelte, bedarf Insoweit der Ergänzung. Muß über eine im Wiedergutmachungsbescheid nicht geregelte wiedergutmachungsrechtliche Frage nachträglich entschieden werden, so geschieht dies durch eine ergänzende Entscheidung im Verfahren nach §§ 24 ff BWGÖD (BVerwG RzW 1963, 479; 1967, 43).
Die Klägerin war berechtigt, dieses Verfahren in Gang zu setzen. Sie gehört zu den nach § 24 Abs. 1 BWGÖD antragsberechtigten Personen. Sie ist die versorgungsberechtigte Hinterbliebene eines geschädigten Arbeiters im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BWGÖD, auf den § 24 Abs. 1 BWGÖD verweist. Der einschränkenden Ausle-
 
gung von Ehrig (a&O § 13 BWGÖD Randn. 1), der den Hinterbliebenen nicht als Berechtigten ansieht, wenn das Wiedergutmachungsverfahren zu Lebzeiten des Geschädigten endgültig abgeschlossen war, folgt der Senat nicht. Der Wortlaut des Gesetzes legt die gegenteilige Auslegung nahe. Sie ist sachgerecht, weil der materiell-rechtlichen Berechtigung, die § 13 Satz 1 2. Halbsatz BWGöD verleiht, auch eine verfahrensrechtliche Berechtigung zur Durchsetzung des Anspruchs entsprechen muß (so auch Anders aaO § 24 Anm. 2). Die Frist des § 24 Abs. 2 BWGÖD steht der Geltendmachung des Versorgungsanspruches nicht entgegen (Abs. 3 der Vorschrift).
In diesem Verfahren ist allerdings nur Uber die wiedergutmachungsrechtliche Frage zu entscheiden, also auszusprechen, daß die Witwenversorgung nach dem maßgeblichen Versorgungsrecht so zu regeln ist, wie wenn die Ehe vor Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand geschlossen worden wäre.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die gemäß § 13 Satz 1	2.	Halbsatz
BWGöD veranlaßte wiedergutmachungsrechtliche Entscheidung in dem oben umschriebenen Sinn gerechtfertigt.
Das ist auch die Auffassung des Tatrichters.
Insoweit bedarf das Berufungsurteil Indessen einer Klarstellung: Es enthält im Tenor keine ausdrückliche Entscheidung über den wiedergutmachungsrechtlichen Anspruch. Dieser ist aber aus den Gründen des Berufungsurteils zu ergänzen. Dort ist festgestellt, es sei von der grundsätzlichen Berechtigung der Klägerin auf Witwen
 geld nach den §§ 13» 21 Aba* 1 BMGÜD auszugehen; der Anspruch auf Witwenrente scheitere nicht an der She-Schließung mit den Verfolgten erat nach den Beginn seines Ruhegeldes (richtig: Ruhestandes)* Diese Feststellungen entsprechen den, worauf die Klägerin in Wiedergutmachungsverfahren klagen konnte* An die Rechtsauffassung des Berufungsrichters zu diesem Punkt wäre das Landgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen war» bei einer erneuten Entscheidung gebunden gewesen* In Wahrheit hat das Berufungsgericht also die wiedergutmachungsrechtlich gebotene Rechtsfolge verbindlich festgestellt* Dies ist durch Neufassung des Tenors klarzustellen* Insoweit kann das Berufungsurteil bestehen bleiben und ist die Revision des Beklagten unbegründet*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs* 1 Satz 1 ZPO*
Dr* Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann	Dr* Lang