Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel» Fuchs» Portraann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Schaden an Leben mit der Behauptung, für eine ärztlicherseits angeratene Operation hätten die Mittel gefehlt; außerdem wäre der Ehemann durch Operation und Rekonvaleszenz viele Wochen von seinen geschäftlichen Unternehmungen abgehalten worden, was er sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht habe leisten können. November 1933» zu deren Begründung sie geltend machte, der Tod des Ehemannes sei darauf zurückzuführen, daß er sich aus verfolgungsbedingten Gründen nicht rechtzeitig habe operieren lassen können. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente nach wechselnden Hundertsätzen unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 141 d BEG. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 41, 15» 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG verneint. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist er daran weder durch seine finanzielle Lage noch durch die Notwendigkeit, sich im Ausland eine neue Existenz zu schaffen, gehindert worden; vielmehr hat ihn die Aussicht auf einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt mit allen damit verbundenen Einschränkungen, Mißlichkeiten und Unannehmlichkeiten von der Operation abgehalten. Es werde, so ist im Berufungsurteil weiter ausgeführt, nicht verkannt, daß der Entschluß, sich operieren zu lassen, dem Ehemanne der Klägerin in seiner damaligen Lage als Er hätte sich sagen müssen, daß sich sein Gallenleiden unter den gegebenen Umständen nicht bessere, deshalb mit einer Operation im Stadium der Kolik unter Lebensgefahr rechnen und bei diesen Aussichten die mit dem Eingriff verbundenen Nachteile als das kleinere Übel in Kauf nehmen müssen. Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in § 41 Abs. 1 BEG hat der Berufungsrichter offengelassen, ob und inwieweit das Gallenblasenleiden durch die Verfolgung entstanden oder verschlimmert worden ist. Da feststeht, daß der Ehemann der Klägerin an dem Gallenblasenleiden gestorben ist, war dann die Verfolgung eine adäquate, dem Entschädigungspflichtigen zuzurechnende Ursache auch für seinen Tod. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entfällt das Einstehenmüssen des Beklagten für den Schaden nicht deshalb, weil der Verfolgte sich von der notwendigen Operation nicht durch die damit verbundenen Nachteile (mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt, Arbeitsausfall) hätte abhalten lassen dürfen. Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Entschluß, sich operieren zu lassen, dem Verfolgten in seiner damaligen Lage als Emigrant besonders schwergefallen ist, zu demal er die Operation in einem Zeitpunkt hätte durchführen lassen müssen, in dem seine Galle ihm keine Schmerzen bereitete. Demnach haben den Ehemann auch die Auswirkungen der Verfolgung dazu bestimmt, die gebotene Operation so lange vor sich herzuschieben, bis ihm sein Zustand im Dezember 1936 keine andere Wahl mehr ließ. Daß er unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung unterlassen hat, bei deren Vornahme der Schaden nicht eingetreten wäre, steht aber nach § 9 Abs.3 BEG dem Anspruch nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin die medizinisch gebotene Operation aus verfolgungsbedingten Gründen hinausgeschoben. Die Auswirkungen der Verfolgung und die damit verbundene Benachteiligung gegenüber nicht verfolgten Personen haben die durch den Ausbruch des Gallenblasenleidens und dessen Verschlimmerung eingetretene Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, wesentlich erhöht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 125/74 URTEIL Verkündet am senber 1975 18^^zei Amtslnsp in den Entschädigungsrechtsstreit ~*tsinspektor als U rknndsbeamter der Geschäftsstelle geborene Pi Hone» Vest Susanne Margot 6 o ianme» England» Klägerin und Revi sionsklägerin» - ProzeBbevollnäehtigter: Rechtsanwalt gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres» Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel» Fuchs» Portraann und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Februar 1971 wird verworfen» soweit mit ihr Zinsen verlangt werden. , Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an ! den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Witwe des jüdischen Rechtsanwalts Dr. Herbert Dessen Zulassung als Rechts- anwalt beim Kammergericht wurde im Juni 1933 zurückgenommen. Er wanderte mit der Klägerin im August 1933 nach Paris aus. Dort erhielt er keine Arbeitserlaubnis. Alsbald nach der Auswanderung stellten sich Gallenblasenbeschwerden ein. Anläßlich einer schweren GallenblasenentZündung im Dezember 1936 unterzog sich der Verfolgte in Paris einer Operation, an deren Folgen er starb. Die Klägerin beansprucht Entschädigung für Schaden an Leben mit der Behauptung, für eine ärztlicherseits angeratene Operation hätten die Mittel gefehlt; außerdem wäre der Ehemann durch Operation und Rekonvaleszenz viele Wochen von seinen geschäftlichen Unternehmungen abgehalten worden, was er sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht habe leisten können. Die Koliken seien deshalb in immer kürzeren Zeiträumen aufgetreten; 1936 habe sich der Zustand zusehends verschlimmert und im Dezember 1936 eine schwere Gallenblasenentzündung eingesetzt; der Ehemann habe nunmehr unverzüglich operiert werden müssen. Die Sntschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klägerin erhob Klage auf Kapitalentschädigung seit 1. Januar 1937 und Witwenrente seit 1. November 1933» zu deren Begründung sie geltend machte, der Tod des Ehemannes sei darauf zurückzuführen, daß er sich aus verfolgungsbedingten Gründen nicht rechtzeitig habe operieren lassen können. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente nach wechselnden Hundertsätzen unter Berücksichtigung der Vorschriften in § 141 d BEG. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht dieses Urteil und wies die Klage ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; außerdem verlangt sie Zinsen. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin mit ihrem Revisiönsantrag Zinsen nach § 169 BEG verlangt, ist das Rechtsmittel unzulässig. Im Revisionsrechtszug können Ansprüche, die vor dem Berufungsgericht nicht geltend gemacht wurden, nicht erhoben werden (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO; BGH NJW 1961, 1467). Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Leben nach §§ 41, 15» 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG verneint. Es läßt offen, ob und inwieweit das Gallenblasenleiden durch Verfolgungsumstände entstanden oder verschlimmert worden ist, weil das Leiden nicht zu dem Tode geführt hätte, wenn der Verfolgte rechtzeitig operiert worden wäre. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist er daran weder durch seine finanzielle Lage noch durch die Notwendigkeit, sich im Ausland eine neue Existenz zu schaffen, gehindert worden; vielmehr hat ihn die Aussicht auf einen mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt mit allen damit verbundenen Einschränkungen, Mißlichkeiten und Unannehmlichkeiten von der Operation abgehalten. Es werde, so ist im Berufungsurteil weiter ausgeführt, nicht verkannt, daß der Entschluß, sich operieren zu lassen, dem Ehemanne der Klägerin in seiner damaligen Lage als Emigrant besonders schwer gefallen sei, zu demal er ihn in einem Zeitpunkt hätte ausführen müssen, in dem die Galle ihm keine Schmerzen bereitet habe. Diese menschlich verständliche Einstellung hätte ihn jedoch nicht davon abhalten dürfen, dem einhelligen Rat der Ärzte zu folgen. Er hätte sich sagen müssen, daß sich sein Gallenleiden unter den gegebenen Umständen nicht bessere, deshalb mit einer Operation im Stadium der Kolik unter Lebensgefahr rechnen und bei diesen Aussichten die mit dem Eingriff verbundenen Nachteile als das kleinere Übel in Kauf nehmen müssen. Die Entscheidung BGH RzV 1964, 310 Nr. 23 stehe nicht entgegen. Hier gehe es nicht um ein mitwirkendes Verschulden am Fortbestehen eines Leidens, sondern um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer verfolgungsbedingt schlechten wirtschaftlichen Lage und der Verzögerung einer notwendigen Operation. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Anspruchsgrundlage sind die §§ 28, 29 Abs. 6, 41 mit §§ 13 ff BEG. Der Verfolgte ist 1933 ausgewandert und im Dezember 1936 verstorben. Die Verfolgung war somit schon früher als 8 Monate vor seinem Tode abgeschlossen (vgl. BGH RzV 1968, 399). Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in § 41 Abs. 1 BEG hat der Berufungsrichter offengelassen, ob und inwieweit das Gallenblasenleiden durch die Verfolgung entstanden oder verschlimmert worden ist. Dann aber mußte er von der verfolgungsbedingten Entstehung oder Verschlimmerung dieser Krankheit ausgehen. Da feststeht, daß der Ehemann der Klägerin an dem Gallenblasenleiden gestorben ist, war dann die Verfolgung eine adäquate, dem Entschädigungspflichtigen zuzurechnende Ursache auch für seinen Tod. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entfällt das Einstehenmüssen des Beklagten für den Schaden nicht deshalb, weil der Verfolgte sich von der notwendigen Operation nicht durch die damit verbundenen Nachteile (mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt, Arbeitsausfall) hätte abhalten lassen dürfen. Der Berufungsrichter stellt fest, daß der Entschluß, sich operieren zu lassen, dem Verfolgten in seiner damaligen Lage als Emigrant besonders schwergefallen ist, zu demal er die Operation in einem Zeitpunkt hätte durchführen lassen müssen, in dem seine Galle ihm keine Schmerzen bereitete. Demnach haben den Ehemann auch die Auswirkungen der Verfolgung dazu bestimmt, die gebotene Operation so lange vor sich herzuschieben, bis ihm sein Zustand im Dezember 1936 keine andere Wahl mehr ließ. Daß er unter dem Druck der Verfolgung eine Handlung unterlassen hat, bei deren Vornahme der Schaden nicht eingetreten wäre, steht aber nach § 9 Abs. 3 BEG dem Anspruch nicht entgegen. Damit ist auch die Anwendung der Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die Berücksichtigung eines mitwirkenden Verschuldens (§ 9 Abs. 1 BEG, 234 BGB) ausgeschlossen. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen (§ 209 Abs, 1 BBG, § 565 Abs, 1 Satz 2 ZPO). Die bisherige Behandlung der Sache veranlaBt folgenden Hinweis: Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann der Klägerin die medizinisch gebotene Operation aus verfolgungsbedingten Gründen hinausgeschoben. Es liegt mindestens nahe, daß dies zu einer Verschlimmerung des Gallenblasenleidens und schließlich zu dem Tod des Verfolgten geführt hat. Die Adäquanz eines solchen Ursachenzusammenhangs kann nicht verneint werden. Es liegt nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufs der Dinge (vgl. BGHZ 7, 198, 204; 57, 137, 141} RzV 1958, 138), daß ein Verfolgter in der Lage des Ehemannes der Klägerin eine ärztlich angeratene Operation hinauszögerte. Die Auswirkungen der Verfolgung und die damit verbundene Benachteiligung gegenüber nicht verfolgten Personen haben die durch den Ausbruch des Gallenblasenleidens und dessen Verschlimmerung eingetretene Gefahrenlage, aus der heraus es zu dem Schaden gekommen ist, wesentlich erhöht (vgl. BGH RzW 1958, 138} 1961, 212 Nr.10} 1964, 547} 1966, 72} 1973, 250). Die Verfolger als. Urheber der Bedingung konnten nach ihrem Wissen von den Umständen diese Möglichkeit des Hinauszögerns einer zur Lebenserhaltung notwendigen Operation erkennen. Bei dieser Sachlage ist die Haftung für den eingetretenen Schaden den Entschädigungspflichtigen bei wertender Betrachtung zuzu demuten und zuzurechnen (vgl. BGH RzW 1966, 325; 1970, 304; 1973, 250; 1974, 204). Dr. Thun Henkel Fuchs Portmann Dr. Lang