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BGH · IX ZR 125/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 125/70

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden an Eigentum und Vermögen und Schaden an Körper oder Gesundheit weiter. Bei einer solchen Sachlage sei schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsberechtigung der Klägerin gegeben gewesen, denn die Klägerin sei nicht nur von einer gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung "mitbetroffen", sondern selbst verfolgt worden. Nicht anders sei die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Klägerin - was aufgrund ihres bisherigen Sach-vortrags nicht beurteilt werden könne - einen entschädigungsfähigen Berufsschäden dadurch erlitten habe, daß sie ihre Mitarbeit in dem Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen, Familienmitglieder, die im Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des Betriebsinhabers ihre Existenz verloren hätten, seien als unmittelbar Verfolgte anzusehen. Auch für den auf die Auswanderung zurückgeführten Gesundheitsschaden habe der Klägerin, da sie selbst durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, schon nach altem Recht ein Entschädigungsanspruch zugestanden. daß ein Anspruch erstmals entstanden ist* Es genügt, wenn der Anspruch vor dem Schlußgesetz aus Rechtsgründen zweifelhaft war, nach Art* I BEG-SchlußG aber Zweifels-frei besteht. Es konnte kein Zweifel bestehen, daß derjenige, der selbst verfolgt worden ist, weil er als Ehegatte einem jüdischen Verfolgten nahestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG a.F,), anspruchs-berechtigt war. Die Klägerin hat ihren Neuantrag vom 13* Dezember 1965 darauf gestützt, sie sei "als Ehefrau eines Juden verfolgt worden". Oktober 1963 hatte sie geschildert, nach der verfolgungsbedingten Aufgabe des Tankstellengeschäfts ihres Ehemannes habe sie selbst in ihrem Schuhversandgeschäft festeteilen müssen, daß die Kunden ihres nichtarischen Namens wegen die Bestellungen eingestellt hätten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch dargelegt, die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, wenn die Klägerin - was aus ihrem bisherigen Vortrag nicht hervorgehe - einen Berufsschäden dadurch erlitten habe, daß sie schon vorher ihre Mitarbeit in dem Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen. Der im Betrieb eines Juden mitarbeitende Enmilienangehörige ist bei einer Betriebsschließung aus Verfolgungsgründen als unmittelbar verfolgt anzusehen; ihm stand daher schon nach altem Recht ein Entschädigungsanspruch zu (BGH RzW 1964-, 24 unter Hinweis auf die zu § 64 Abs. 2 BEG ergangene Entscheidung BGH RzW 1958, 110 Nr. 27). Auch ein Neuantragsrecht im Hinblick auf den durch die Auswanderung verursachten Gesundheitsschaden hat der Berufungsrichter rechtsfehlerfrei verneint; denn nach dem Klagevorbringen, das er ohne Einschränkung zugrundegelegt hat, steht die Mitursächlichkeit der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung für die Auswanderung und damit für die Entstehung des Gesundheitsschadens fest.

Zitierte Normen: § 1 BEG
jüdischRechtslageEhemannesBEGJudeAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 125/70	URTEIL	Verkündet am
29. Juni 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbfe&mter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Marga
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(Central Afrika),
P.O
Box
9
- Prozeßhevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsheklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 29. Juni 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1906 in	geborene	Klägerin	war	in	erster Ehe mit
 dem Juden Paul	verheiratet.	Ihr	Ehemann mußte eine
 Großtankstelle in	in	der	die Klägerin nach ihrem
 Vorbringen mitgearbeitet hatte, 1936 aus Verfolgungsgründen schließen. Die Klägerin eröffnete daraufhin ein Schuhversandgeschäft. 1937 gab sie das Geschäft auf und wanderte mit ihrem Ehemann nach Südafrika aus. Die Ehe wurde 1953 geschieden.
Ein erstmals 1963 gestellter Antrag auf Entschädigung nach dem BundesentSchädigungsgesetz (Schaden im beruflichen Portkommen) blieb 1963 bei der Entschädigungsbehörde und 1964/65 im Rechtsstreit wegen Versäumung der Antragsfrist erfolglos.
 
Im Dezember 1965 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf Art, III BEG-SehlußG und § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG erneut Entschädigungsansprüche angemeldet, und zwar auch für Schaden an Freiheit, Körper oder Gesundheit, Vermögen und Eigentum sowie Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei als Ehefrau eines Juden verfolgt worden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, aufgrund des BEG-Schlußgesetzes stünden der Klägerin keine neuen Ansprüche zu. Als "arische" Ehefrau eines rassisch Verfolgten sei sie schon nach dem Bundesentschädigungs-gesetz in der Fassung vom 29. Juni 1956 anspruchsberechtigt gewesen.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, Schaden an Eigentum und Vermögen und Schaden an Körper oder Gesundheit weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG verneint, weil die geltend gemachten Ansprüche nicht erst durch das Schlußgesetz begründet worden seien. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sowie für Schaden an Eigentum und Vermögen darauf, daß sie ihr Schuhversandge-
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ffi
 
schäft habe aufgehen müssen• Nach ihrem eigenen Vortrag hätten die Kunden die Bestellungen hei ihr eingestellt, weil sie gefürchtet hätten, wegen ihrer Geschäftsverbindung mit einem Unternehmen, dessen Inhaberin einen jüdischen Namen trug, Unannehmlichkeiten zu bekommen. Bei einer solchen Sachlage sei schon nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes eine Anspruchsberechtigung der Klägerin gegeben gewesen, denn die Klägerin sei nicht nur von einer gegen ihren Ehemann gerichteten Verfolgung "mitbetroffen", sondern selbst verfolgt worden. Nicht anders sei die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Klägerin - was aufgrund ihres bisherigen Sach-vortrags nicht beurteilt werden könne - einen entschädigungsfähigen Berufsschäden dadurch erlitten habe, daß sie ihre Mitarbeit in dem Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen, Familienmitglieder, die im Betrieb des Verfolgten mitgearbeitet und durch die Verfolgung des Betriebsinhabers ihre Existenz verloren hätten, seien als unmittelbar Verfolgte anzusehen. Auch für den auf die Auswanderung zurückgeführten Gesundheitsschaden habe der Klägerin, da sie selbst durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei, schon nach altem Recht ein Entschädigungsanspruch zugestanden.
II,
Biese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
Efn Neuantrag gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG ist zulässig, wenn der Vergleich der Rechtslage vor der Verkündung des BEG-SchlußG mit der Rechtslage aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG im konkreten Fall ergibt,
 
daß ein Anspruch erstmals entstanden ist* Es genügt, wenn der Anspruch vor dem Schlußgesetz aus Rechtsgründen zweifelhaft war, nach Art* I BEG-SchlußG aber Zweifels-frei besteht. Tatsächliche Zweifel reichen jedoch nicht aus (BGH RzW 1971, 40). Dabei kommt es, wie der erkennende Senat inzwischen entschieden hat (RzW 1970, 562), auf den Vergleich der Rechtslagen unmittelbar vor der Verkündung des Schlußgesetzes und aufgrund des Schlußgesetzes an*
Somit ist ein Neuantrag gemäß Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG nicht deshalb zulässig, weil am 1. April 1958 die Anspruchsberechtigung der nichtjüdischen Ehefrau eines jüdischen Verfolgten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F. im einzelnen zweifelhaft sein konnte. Am 17. September 1965 war in der Rechtsprechung anerkannt, daß' die gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in Fällen der Mischehe weitgehend nicht nur den jüdischen, sondern auch den nichtjüdischen Ehepartner treffen sollten (BGH RzW 1964, 24). Es konnte kein Zweifel bestehen, daß derjenige, der selbst verfolgt worden ist, weil er als Ehegatte einem jüdischen Verfolgten nahestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BEG a.F,), anspruchs-berechtigt war.
Die Klägerin hat ihren Neuantrag vom 13* Dezember 1965 darauf gestützt, sie sei "als Ehefrau eines Juden verfolgt worden". Bereits in ihrem ersten Entschädigungsantrag vom 7. Oktober 1963 hatte sie geschildert, nach der verfolgungsbedingten Aufgabe des Tankstellengeschäfts ihres Ehemannes habe sie selbst in ihrem Schuhversandgeschäft festeteilen müssen, daß die Kunden ihres nichtarischen Namens wegen die Bestellungen eingestellt hätten. Daraus hat der Berufungsrichter zutreffend den Schluß gezogen, der Klägerin hätten die Ersatzansprüche aus eigener, gegen sie gerichteter Ver-
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folgung (Boykott) schon nach altem Hecht zugestanden.
Die Klägerin seihst hat später vortragen lassen, ihr Schuhversand sei wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes sabotiert worden, sie habe die Ware deshalb verschleudern müssen. Damit entfällt ein Neuantragsrecht für Schaden an Eigentum, Vermögen und im beruflichen Eortkommen.
Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch dargelegt, die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, wenn die Klägerin - was aus ihrem bisherigen Vortrag nicht hervorgehe - einen Berufsschäden dadurch erlitten habe, daß sie schon vorher ihre Mitarbeit in dem Tankstellenbetrieb ihres Ehemannes habe aufgeben müssen. Der im Betrieb eines Juden mitarbeitende Enmilienangehörige ist bei einer Betriebsschließung aus Verfolgungsgründen als unmittelbar verfolgt anzusehen; ihm stand daher schon nach altem Recht ein Entschädigungsanspruch zu (BGH RzW 1964-, 24 unter Hinweis auf die zu § 64 Abs. 2 BEG ergangene Entscheidung BGH RzW 1958, 110 Nr. 27).
Auch ein Neuantragsrecht im Hinblick auf den durch die Auswanderung verursachten Gesundheitsschaden hat der Berufungsrichter rechtsfehlerfrei verneint; denn nach dem Klagevorbringen, das er ohne Einschränkung zugrundegelegt hat, steht die Mitursächlichkeit der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung für die Auswanderung und damit für
 die Entstehung des Gesundheitsschadens fest. Auch der Anspruch gemäß §§ 28 ff BEG bestand deshalb schon nach altem Recht (BGH RZW 1959, 252).
Mai
 Henkel	Puchs
 Dr. Thumm
 Portmann