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BGH · IX ZR 125/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 125/68

Die Erhöhung des Rentenhöchstbetrages in § 83 Abs. 2 BEG auf 1000 DM durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG begründet für die Verfolgten ein neues Wahlrecht, deren nach § 83 Abs. 1 BEG errechnete Rente durch § 83 Abs. 2 BEG a.P. in Verbindung mit § 22 a der 3- DV-BEG begrenzt wurde. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 27. Dezember 1967 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 8. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1886 geborene jüdische Kläger verlangt eine Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 81 BEG). Dezember 1956 setzte die Behörde seine Kapitalentschädigung auf 40 000 DM fest, räumte ihm das Rentenwahlrecht ein und berechnete die Rente mit Rücksicht auf eine Entschädigung wegen Gesundheit sschadens nach §§ 83 Abs. 2, 121 BEG a.F. auf 412,50 DM. Der Kläger machte vom Wahlrecht keinen Gebrauch und erhielt die KapitalentSchädigung. Dezember 1949 im Hinblick auf die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens nach § 121 BEG a.F. um 12 548 DM gekürzt. Im Januar 1966 wählte der Kläger unter Berufung auf Art. III Nr. 4, Abs. 2 BEG-SchlußG mit § 83 Abs. 2 -BEG n.F. die Rente. Die Berufsschadensrente des Klägers sei nicht durch Art. I BEG-SchlußG erhöht worden. Vielmehr sei mit der Heraufsetzung des Rentenhöchstbetrages von 785 auf 1 000 DM in § 83 Abs. 2 BEG lediglich die Anpassung an die Erhöhung der Versorgungsbezüge der Bundesbeamten in das Gesetz übernommen worden, zu der die Bundesregierung durch § 126 Abs. 2 BEG ermächtigt sei und die sie laufend im Verordnungswege vorgenommen habe. Ent3cheidungsgründe Die BerufsSchadensrente des Klägers ist durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG erhöht worden. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsrichters wird bereits durch eine Prüfung der Anlagen 5 a und 5 b zur 3. Wenn die in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach vertretene Meinung, § 83 Abs. 2 BEG n.P. enthalte lediglich eine sogenannte lineare Anpassung der Höchstrente, auch die beiden letzten Altersstufen des höheren Dienstes einbezieht, so wird dabei nicht nur der unter diesem Gesichtspunkt unbegründete Sprung von 785 auf 1 000 DM, sondern ein echter Strukturwandel der Rentenbemessung für die in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten übersehen. Dezember 1956 wäre die Rente des Klägers nach § 83 Abs. 1 BEG a.P. auf monatlich 756 DM zu berechnen gewesen. Die Begrenzung der Ansprüche der in den höheren Dienst eingestuften früher selbständigen Berufsgeschädigten ist erst durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG beseitigt worden. - mit einer geringfügigen Verkürzung von 4 DM, die der Abrundung auf 1 000 DM dient - , alle Berufsgeschädigten nach § 83 Abs. 1 BEG zu entschädigen, das heißt, ihnen 2/3 der Versorgungsbezüge des vergleichbaren Beamten zu gewähren. die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung durch § 126 Abs. 2 Nr. 1 BEG in derselben Weise Gebrauch macht wie mit der 7. Die Heraufsetzung des Rentenhöchstbetrages auf 1 000 DM durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG begründet daher für die Verfolgten, denen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung nach § 83 Abs. 1 BEG eine höhere Rente zugestanden hätte, als ihnen nach Abs. 2 in Verbindung mit § 22 a der 3.

Zitierte Normen: § 83 BEG
ErhöhungEntschädigungBEGRenteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja B6HZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 4 Abs. 2
Die Erhöhung des Rentenhöchstbetrages in § 83 Abs. 2 BEG auf 1000 DM durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG begründet für die Verfolgten ein neues Wahlrecht, deren nach § 83 Abs. 1 BEG errechnete Rente durch § 83 Abs. 2 BEG a.P. in Verbindung mit § 22 a der 3- DV-BEG begrenzt wurde.
BGH, Urt. v. 18. Dezember 1969 - IX ZR 125/68 - OLG Hamm
LG Arnsberg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 125/68	URTEIL	Verkündet	am
18. Dezember 1969 *
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
C, -P
G	B
E
1
, Q- , E
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	,
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1969 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1967 aufgehoben und das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 8. Dezember 1966 abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger
DM 26 304
und ab 1. Januar 1970 eine monatliche Rente von DM 1 066 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1886 geborene jüdische Kläger verlangt eine Rente wegen Schadens in selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 81 BEG).
 
Durch Bescheid vom 14. Dezember 1956 setzte die Behörde seine Kapitalentschädigung auf 40 000 DM fest, räumte ihm das Rentenwahlrecht ein und berechnete die Rente mit Rücksicht auf eine Entschädigung wegen Gesundheit sschadens nach §§ 83 Abs. 2, 121 BEG a.F. auf 412,50 DM. Der Kläger machte vom Wahlrecht keinen Gebrauch und erhielt die KapitalentSchädigung.
Durch Bescheid vom 23. September 1957 wurde der Gesundheitsschaden abschließend geregelt. Dabei wurden die Rentenrückstände für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis zu dem 31. Dezember 1949 im Hinblick auf die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens nach § 121 BEG a.F. um 12 548 DM gekürzt.
Im Januar 1966 wählte der Kläger unter Berufung auf Art. III Nr. 4, Abs. 2 BEG-SchlußG mit § 83 Abs. 2 -BEG n.F. die Rente.
Die Behörde, das Land- und das Oberlandesgericht haben ein neues Rentenwahlrecht verneint. Die Berufsschadensrente des Klägers sei nicht durch Art. I BEG-SchlußG erhöht worden. Vielmehr sei mit der Heraufsetzung des Rentenhöchstbetrages von 785 auf 1 000 DM in § 83 Abs. 2 BEG lediglich die Anpassung an die Erhöhung der Versorgungsbezüge der Bundesbeamten in das Gesetz übernommen worden, zu der die Bundesregierung durch § 126 Abs. 2 BEG ermächtigt sei und die sie laufend im Verordnungswege vorgenommen habe.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Ent3cheidungsgründe
 Die BerufsSchadensrente des Klägers ist durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG erhöht worden. Es steht ihm daher nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG erneut das Rentenwahlrecht zu. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsrichters wird bereits durch eine Prüfung der Anlagen 5 a und 5 b zur 3. DV-BEG widerlegt. Wenn die in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach vertretene Meinung, § 83 Abs. 2 BEG n.P. enthalte lediglich eine sogenannte lineare Anpassung der Höchstrente, auch die beiden letzten Altersstufen des höheren Dienstes einbezieht, so wird dabei nicht nur der unter diesem Gesichtspunkt unbegründete Sprung von 785 auf 1 000 DM, sondern ein echter Strukturwandel der Rentenbemessung für die in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigten Verfolgten übersehen.
Bei Erlaß des Bescheides vom 14. Dezember 1956 wäre die Rente des Klägers nach § 83 Abs. 1 BEG a.P. auf monatlich 756 DM zu berechnen gewesen. § 83 Abs. 2 BEG begrenzte seinen Anspruch jedoch auf 600 DM.
Der Kläger befand sich in der 4. Lebensaltersstufe der Anlage 5 zur 3. DV-BEG und wurde von vornherein von der Rentenhöchstgrenze betroffen. Ab 1. Januar 1956 be-schnitt der Höchstbetrag aber auch den Anspruch derjenigen in den höheren Dienst eingestuften Berufsgeschädigten, die am 1. Oktober 1953 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und damit der 3. Lebensaltersstufe der Anlage angehörten.
 
Alle von der Bundesregierung bis zu dem Erlaß des Schlußgesetzes im Verordnungswege vorgenommenen Erhöhungen des Rentenhöchstbetrages gehen von dem Grenzbetrage von 600 DM aus. Es ist zweifelhaft, ob ursprünglich überhaupt beabsichtigt war, diesen Höchstbetrag jeweils den Verbesserungen der Beamtenbesoldung anzupassen. Denn auch seine Erhöhung auf 630 DM ist zeitlich verzögert worden (BVerfG RzW 1962, 142). Jedenfalls aber wurden die aufsteigenden Renten der selbständigen Berufsgeschädigten, indem man weiterhin von dem im Bundesentschädigungsgesetz 1956 gewählten Grenzbetrag von 600 DM ausging, auf einem Stande festgehalten, der nicht dem allgemeinen Bemessungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 BEG entsprach. Entgegen der Meinung der Revision ist nicht dieses Prinzip vom Bundesverfassungsgericht RzW 1962, 142 mißbilligt worden; nur die Verzögerung in der Anhebung des vom Bundesentschädigungsgesetz 1956 gewählten Höchstbetrages gegenüber der Erhöhung anderer Entschädigungsrenten verletzt den Gleich-heitsgrundsatz.
Die Begrenzung der Ansprüche der in den höheren Dienst eingestuften früher selbständigen Berufsgeschädigten ist erst durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG beseitigt worden. Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Januar 1966 einen Höchstbetrag der Rente bestimmt, der es ermöglicht.
- mit einer geringfügigen Verkürzung von 4 DM, die der Abrundung auf 1 000 DM dient - , alle Berufsgeschädigten nach § 83 Abs. 1 BEG zu entschädigen, das heißt, ihnen 2/3 der Versorgungsbezüge des vergleichbaren Beamten zu gewähren. Für die Zeit nach dem 1. Oktober 1966 und solange
6
die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung durch § 126 Abs. 2 Nr. 1 BEG in derselben Weise Gebrauch macht wie mit der 7. und 8. ÄndVO zur 3. DV-BEG, hat § 83 Abs. 2 BEG nicht mehr die Eigenschaft einer Höchstbetragsvorschrift.
Die Heraufsetzung des Rentenhöchstbetrages auf 1 000 DM durch Art. I Nr. 48 b BEG-SchlußG begründet daher für die Verfolgten, denen im Zeitpunkt der früheren Entscheidung nach § 83 Abs. 1 BEG eine höhere Rente zugestanden hätte, als ihnen nach Abs. 2 in Verbindung mit § 22 a der 3. DV-BEG gewährt werden konnte, ein neues Rentenwahlrecht.
Die dem Kläger nach Ausübung dieses Rechts zustehende Entschädigung ergibt sich aus folgender Zusammenstellung:
1	=	Zeitraum
2	=	Zahl der Monate
3	=	Berufsschadensrente nach	§	83	Abs. 2 BEG
4	=	gezahlte Gesundheitsschadensrente
5	=	3/4 von 4	(§	141 e Abs. 1 und 3 BEG) abgerundet
6	=	Restrente 3-5
7	=	Rentenrückstände 2x6
 
1	2	3	4	5	6	7
Entschädigung						
für die Zeit vom						
1.11.52-31.10.53		7200	6072	4554	2646	2646
Rent enrückständ e						
1.11.53-31.12.55	26	600	506	379	221	5746
1. 1.56-31. 3.57	15	600	552	414	186	2790
1. 4.57-31. 5.60	38	630	583	437	193	7334
1. 6.60-31.12.60	7	660	618	463	197	.': 1379
1. 1.61-30. 6.62	18	700	661	495	205	3690
1. 7.62-30..9.64	27	735	694	520	215	5805
1.10.64-31.12.65	15	785	743	557	228	3420
1. 1.66-30. 9.66	9	1000	773	579	421	3789
1.10.66-30. 6.68	21	1030	796	597	443	9093
1. 7.68-31.12.69	18	1066	824	618	448:	8064
				Rückstände		53756
Auf diese Rückstände	von	53 756	DM wäre	an sich die		Kapital-
entschädigung von 40	000	DM anzurechnen		(§ 84	a BEG)	. Da
 die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens im Bescheid vom 23. September 1957 jedoch im Hinblick auf die nunmehr fortfallende Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens um 12.548 DM gekürzt wurde, ist nur der Unterschiedsbetrag von 27 452 (40 000 - 12 548) DM anzurechnen. Es verbleiben 26 304 (53 756 - 27 452) DM rückständige Berufsschadensentschädigung.
8
Weiter hat das beklagte Land dem Kläger ab 1. Januar 1970 eine monatliche Rente für Berufsschäden von 1 066 DM zu zahlen. Die Neufestsetzung der Gesundheitsschadensrente gemäß § Hl e BEG ist Sache der Entschädigungsbehörde (§ 206 a BEG).
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Dr. Woesner	Henkel