Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Zivilsenats -Entschädigungs-senats- 11a des Oberlandesgerichts Köln vom 25* November 1966 wird zurückgewiesen. Ob die Angehörigen der deut sehen Besatzungsmacht, die seine Erschießung anordneten, sich vorher Uber seine Person vergewisserten und heraus fanden, daß er ehemaliger n Rot Spanier11 war, ist nicht mehr feststellbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vater der Klägerinnen nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden sei. § 209 Abs. 1 BEG muß die Revisionsschrift die Erklärung enthalten, daß gegen das näher zu bezeichnende Urteil Revision eingelegt wird. Entscheidend ist, ob dieser Wille für einen verständigen Leser, insbesondere für das Gericht und den Gegner, aus dem Wortlaut des Schriftsatzes so klar und unmittelbar zu entnehmen ist, daß eine Auslegung der Erklärungen nicht erforderlich wird (BGH LM ZPO § 233 Nr. 21). Bas Rechtsmittel wird auch ausdrücklich ndamit begründet, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Grund herrschender Rechtsprechung nicht haltbar erscheinen”. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist keine Bedenken» Die Versagung des LebensSchadensanspruchs aus der Erwägung, der Vater der Klägerinnen sei nicht als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG anzusehen und gehöre nicht zu den Personengruppen des § 1 Abs. 2 und 3 BEG, läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Maßgebend 1st, wie die Verfolger den Betroffenen beurteilt haben und aus welchen Gründen sie gegen ihn eingeschritten sind. Bel der Überzeugungsbildung ist die Be-welserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG zu berücksichtigen. Die für die Verfolgteneigenschaft Eranclsco ausschlaggebende Feststellung, die Angehörigen der Siche rungseinheiten hätten ihn wegen seiner früheren Betäti gung für die Republikaner in Spanien als Gegner des Ha tionalSozialismus angesehen und aus diesem Grunde getötet fehlt und läßt sich nach den rechtlich nioht angreifbaren Ausführungen des Oberlandesgerichts auch nicht mehr tref fen Die Beweiserleichterung des Tragende Gesichtspunkte sind dabei die Erwägungen, daß die Angehörigen der deutschen Besatzungsmacht Francisco alsbald nach der Festnahme erschossen, so daß zu Ermittlungen über sein politisches Vorleben gar keine Zeit mehr blieb, und daß sie zusammen mit ihm einen Franzosen und zwei Algerier töteten, bei denen irgendwelche Anhaltspunkte für eine politische Gegnerschaft nicht erkennbar waren. Da, auch unter Berücksichtigung des § 176 Abs. 2 BEG, nicht feststeht, daß die Angehörigen der deutschen Sicherungstruppen den Vater der Klägerinnen als "RotSpanier” erkannten und allein oder auch aus diesem Grunde erschossen, kommt es auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen nicht an. 1 Abs. 1 und 2 BEG verfolgt worden ist, entfällt, weil nicht festgestellt ist, daß die Sicherungseinheit ihn einer solchen Gruppe zuordnete. Die Möglichkeit, daß die Angehörigen der deutschen Besät zungsmacht den Vater der Klägerinnen irrtümlich für einen Widerstandskämpfer hielten, bleibt zwar nach den Peststellungen des Oberlandesgerichts ausdrücklich offen. Auch sind insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs.3 Nr» 3 BEG nicht erfüllt. Die Zugehörigkeit eines Ausländers zu einer nationalen, gegen die deutsche Besatzungsmacht gerichteten Widerstandsbewegung und die Betätigung für sie begründen aber allein noch keinen Entschädigungsanspruch. Die Tötung als Geisel, die das Berufungsgericht gleichfalls für möglich hält, kann im Einzelfall politische Hintergründe haben und, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine nationalsozialistische Ge- Die Feststellungen des angefochtenen Urteils schließen aber aus, daß Francisco A^^ aus politischen Gründen als Geisel ausgewählt und sodann erschossen worden ist«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 2. Oktober 1969 Pohl, Just1zhauptsekretär ab Urkondsbeamter der GeechäftaateUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Josefine Brigitte Francoise Eugenie Frankreich, Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Büsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Zivilsenats -Entschädigungs-senats- 11a des Oberlandesgerichts Köln vom 25* November 1966 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Rosten der Revision tragen die Klägerinnen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind die volljährigen ehelichen Töchter des am 27* Juli 1944 getöteten Francisco A0H Sie begehren Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem Vater. Francisco war Spanier. Er beteiligte sich am spanischen Bürgerkrieg auf der Seite der Republikaner. 1939 floh er mit den Resten der republikanischen Truppen nach Frankreich. Nach kurzem Lageraufenthalt war er in Combebertier, Gemeinde Mazamet, als Landarbeiter tätig. Dort heiratete er die Mutter der Klägerinnen• 3 Am 8. Juni und 20« Juli 1944 fanden im Bereich der Gemeinde Mazamet Kampfhand jungen der französischen Wider Standsbewegung statt. Deutsche Sicherungseinheiten such ten daraufhin die Umgebung des Ortes nach Widerstands- kämpfern ab. Am 27. Juli 1944 hielten sie Francisco A f der sich auf dem Wege von seiner Wohnung zur Ortsmitte von Mazamet befand, an und erschossen ihn sowie einen Franzosen und zwei Algerier alsbald nach der Festnahme war weder Mitglied der Widerstandsbewegung noch an deren Handlungen beteiligt. Ob die Angehörigen der deut sehen Besatzungsmacht, die seine Erschießung anordneten, sich vorher Uber seine Person vergewisserten und heraus fanden, daß er ehemaliger n Rot Spanier11 war, ist nicht mehr feststellbar. Ebensowenig ist noch aufzuklären, ob sie ihn ir$ig fUr einen Widerstandskämpfer hielten oder ihn als Geisel töteten. Die Entschädigungsbehörde lehnte den a 14 Mai 1962 gestellten Entschädigungsantrag der Klägerinnen als verspätet ab und versagte die gleichzeitig wegen Versäumung der Antragsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Vater der Klägerinnen nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden sei. Ob den Klägerinnen Wieder einsetzung zu gewähren ist, hat es nicht entschieden Das Oberlandesgericht hat den Klägerinnen T»T iedereinsetzung nach 189 Abs. 3 BEG zugebilligt, ihre Berufung zurück gewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgen die Klägerinnen den LebensSchadensanspruch weiter. Sie be antragen, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision 1st zulässig« Innerhalb der Rechtsmlttelfrlst der §§ 218 Abs. 2, 219 Abs. 4 BEG 1st lediglich ein als ”RevisionsZulassungsbeschwerde” bezeichneter Schriftsatz bei Gericht eingegangen. Später erklärten die Klägerinnen diese Bezeichnung für einen Schreibfehler. Es müsse nnatürlichn Revision heißen. Rach § 553 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. Yerb. m. § 209 Abs. 1 BEG muß die Revisionsschrift die Erklärung enthalten, daß gegen das näher zu bezeichnende Urteil Revision eingelegt wird. Ein Haften am Ausdruck ist jedoch nicht gerechtfertigt. Es genügt vielmehr, wenn der Wille, das Rechtsmittel der Revision einzulegen, eindeutig erkennbar wird (RGZ 141, 347, 351). Entscheidend ist, ob dieser Wille für einen verständigen Leser, insbesondere für das Gericht und den Gegner, aus dem Wortlaut des Schriftsatzes so klar und unmittelbar zu entnehmen ist, daß eine Auslegung der Erklärungen nicht erforderlich wird (BGH LM ZPO § 233 Nr. 21). Bas ist hier der Pall. Ba das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hatte, war eine RevisionsZulassungsbeschwerde von vornherein gegenstandslos. Bas Rechtsmittel wird auch ausdrücklich ndamit begründet, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Grund herrschender Rechtsprechung nicht haltbar erscheinen”. Barin kommt hinreichend klar zu dem Ausdruck, daß die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils begehrt wird. Die Revision ist aber sachlich nicht gerechtfertigt. 5 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist keine Bedenken» Die Versagung des LebensSchadensanspruchs aus der Erwägung, der Vater der Klägerinnen sei nicht als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG anzusehen und gehöre nicht zu den Personengruppen des § 1 Abs. 2 und 3 BEG, läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Hach Lage der Dinge kommt allein eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft in Betracht. Eine solche sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als gegeben an, wenn die Gewaltmaßnahmen darauf beruhen, daß der Betroffene auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde (BGH RzW 1956, 360 Hr. 24; I960, 371 Hr. 27). Maßgebend 1st, wie die Verfolger den Betroffenen beurteilt haben und aus welchen Gründen sie gegen ihn eingeschritten sind. Der Verfolgungstatbestand muß zur richterlichen Überzeugung feststehen. Bel der Überzeugungsbildung ist die Be-welserleichterung des § 176 Abs. 2 BEG zu berücksichtigen. Die für die Verfolgteneigenschaft Eranclsco ausschlaggebende Feststellung, die Angehörigen der Siche rungseinheiten hätten ihn wegen seiner früheren Betäti gung für die Republikaner in Spanien als Gegner des Ha tionalSozialismus angesehen und aus diesem Grunde getötet fehlt und läßt sich nach den rechtlich nioht angreifbaren Ausführungen des Oberlandesgerichts auch nicht mehr tref fen Die Beweiserleichterung des 176 Abs. 2 BEG führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Sie ersetzt nur den vol len Beweis, nicht aber die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens. Deshalb ist sie nur anzuwenden, wenn bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die aufgestellten Behauptungen spricht (BGH RzW 1953, 182 Nr. 23; S. 408 Nr. 30). Die Gründe für die Bejahung der behaup- * teten Tatsachen müssen gegenüber anderen Gründen überwiegen. Das aber verneint das Berufungsgericht in ausführ-licher tatsächlicher Erörterung. Tragende Gesichtspunkte sind dabei die Erwägungen, daß die Angehörigen der deutschen Besatzungsmacht Francisco alsbald nach der Festnahme erschossen, so daß zu Ermittlungen über sein politisches Vorleben gar keine Zeit mehr blieb, und daß sie zusammen mit ihm einen Franzosen und zwei Algerier töteten, bei denen irgendwelche Anhaltspunkte für eine politische Gegnerschaft nicht erkennbar waren. Da, auch unter Berücksichtigung des § 176 Abs. 2 BEG, nicht feststeht, daß die Angehörigen der deutschen Sicherungstruppen den Vater der Klägerinnen als "RotSpanier” erkannten und allein oder auch aus diesem Grunde erschossen, kommt es auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist Francisco Avila auch nicht nach 1 Abs. 2 BEG eine Ver folgten gleichzustellen; ebensowenig gilt er nach 1 Abs. 3 BEG als Verfolgter. Ein Einsatz A s im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 1 BEG ist nicht gegeben. Die irrtümli che Zurechnung zu einer Personengruppe, die aus den Gründen des 1 Abs. 1 und 2 BEG verfolgt worden ist, entfällt, weil nicht festgestellt ist, daß die Sicherungseinheit ihn einer solchen Gruppe zuordnete. Die Möglichkeit, daß die Angehörigen der deutschen Besät zungsmacht den Vater der Klägerinnen irrtümlich für einen Widerstandskämpfer hielten, bleibt zwar nach den Peststellungen des Oberlandesgerichts ausdrücklich offen. Darin liegt aber keine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft. Auch sind insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr» 3 BEG nicht erfüllt. Sie sind nur gegeben, wenn der Verfolger einen Sachverhalt angenommen hat, der zu einem Entschädigungsanspruch führen würde, wenn er zuträfe. Die Zugehörigkeit eines Ausländers zu einer nationalen, gegen die deutsche Besatzungsmacht gerichteten Widerstandsbewegung und die Betätigung für sie begründen aber allein noch keinen Entschädigungsanspruch. Das hat der Bundesgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Schädigung aus Gründen der Nationalität zunächst zu § 16? BEG (RzW 1965» 275 Nr. 25) und sodann im Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 127/68 - zu Art. VI BEG-SchlußG im einzelnen dargelegt, Die grundsätzliche Erwägung, daß anderenfalls Tatbestände, die mit nationalsozialistischen Unrechtshandlungen nichts mehr zu tun haben, als entschädigungsfähig angesehen werden könnten, hindert auch, Wider Standshandlungen von Ausländern gegen die deutsche Besatzungsmacht in den Bereich des § 1 BEG einzubeziehen. Das Oberlandesgericht stellt im übrigen ausdrücklich fest, daß im Palle irrtümlicher Zurechnung Avilas zu den Widerstandskämpfern der Gesichtspunkt der militärischen Sicherheit allein den Ausschlag für die Erschießung gab. Die Tötung als Geisel, die das Berufungsgericht gleichfalls für möglich hält, kann im Einzelfall politische Hintergründe haben und, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, eine nationalsozialistische Ge- fa waltmaß nähme im Sinne der §§1,2 BEG- darstellen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils schließen aber aus, daß Francisco A^^ aus politischen Gründen als Geisel ausgewählt und sodann erschossen worden ist« Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Hai Maaß Graf Zorn Dr. Woesner