BGH · IX ZR 125/13 vom 13.02.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 2 Soweit in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neue, in der Berufungsbegründung noch nicht ausgeführte Gründe genannt werden, welche zur Zulassung der Revision im Vorprozess hätten führen sollen, sind diese bei der Prüfung der Zulassungsgründe nicht zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Dabei setzt eine ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO voraus, dass der Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann (BGH, Beschluss vom 1. Dies bedeutet für einen Regressprozess, in dem geltend gemacht wird, der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Handeln des Rechtsanwalts im Ausgangsprozess mit einer rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt, dass er in den Tatsacheninstanzen die Zulassungsgründe darlegt, welche seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangsverfahren zu dem Erfolg verholfen hätten. Neue Gründe für die Zulassung der Revision im Vorprozess können in der Nichtzulassungsbeschwerde des Regressprozesses nicht mehr angebracht werden.