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BGH · IX ZR 125/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 125/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 24. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2 Das Berufungsgericht hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der von einem in der Senatsentscheidung vom 18. Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Gewähren einer inkongruenten Deckung unabhängig vom Vorliegen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht darstellen kann (z.B. BGH, Urt. v. Verdächtig wird die Inkongruenz aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten (z.B. BGH, Urt. v. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei erfüllungshalber erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinbarung und des Umstandes, dass die Forderung von der Beklagten eingezogen werden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). richt hat den Vortrag der Beklagten, sie habe die Schuldnerin für zahlungsfähig gehalten, nicht übergangen, sondern sachlich gewürdigt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG
ZIPDeckungUrtAbtretungSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 125/04
vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 24. Mai 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat keinen die Entscheidung tragenden Rechtssatz
 aufgestellt, der von einem in der Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 322) aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz abweicht. Der Senat geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Gewähren einer inkongruenten Deckung unabhängig vom Vorliegen einer Liquiditätskrise ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht darstellen kann (z.B. BGH, Urt. v. 2. April 1998 - IX ZR 232/96, ZIP 1998, 830, 835; HK-lnsO/Kreft, 4. Aufl. § 133 Rn. 20). Zwar kann die be-zeichnete Indizwirkung einer inkongruenten Deckung entfallen, wenn sie bereits
 
zu einer Zeit vereinbart worden ist, in welcher der Schuldner zweifelsfrei liquide ist oder - aus Sicht des Gläubigers - zu sein scheint. Verdächtig wird die Inkongruenz aber schon, sobald erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten (z.B. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 -IXZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen.
3	Verfahrensgrundrechte	der	Beklagten sind nicht verletzt. Die Annahme
 des Berufungsgerichts, die Abtretung der Kaufpreisforderung sei erfüllungshalber erfolgt, beruht angesichts des Wortlauts der notariellen Abtretungsvereinbarung und des Umstandes, dass die Forderung von der Beklagten eingezogen werden sollte und eingezogen worden ist, nicht auf Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schuldner, der anstelle der Erfüllung eines fälligen und eingeforderten Anspruchs von sich aus im Wege der Abtretung eine Sicherheit mit der Absicht zur Verfügung stellt, dass der Gläubiger sich hieraus befriedige, gewährt eine inkongruente Deckung (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IXZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 770).
4	Auch	das rechtliche Gehör der Beklagten ist gewahrt. Das Berufungsge-
richt hat den Vortrag der Beklagten, sie habe die Schuldnerin für zahlungsfähig gehalten, nicht übergangen, sondern sachlich gewürdigt. Bei der Frage, ob die Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte, kam es nicht auf Unterlagen an, welche der Beklagten nicht zur Verfügung standen.
 
5	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.01.2004 -40 1290/03 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 13/04 -