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BGH · IX ZR 125/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 125/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den vom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kläger und anderen Geschädigten von F. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) ist demnach nicht an F. Die Abtretung schützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig verfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten gegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten Formularerklärung nicht erwähnt. 4 Schon im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausgabe des Erlangten an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den Zeugen F. auf diesen Anspruch des Klägers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie geschehen zu verurteilen.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 667 BGB
AbtretungAnspruchZPOBeschwerdeKlägerAuslegung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 125/03
vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 18. Mai 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 40.059,28 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 ZPO statthaft sowie
 formund fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
2	Auf	die	Auslegung	von	Art.	1	§	1	RBerG,	welche die Beschwerde für
 rechtsgrundsätzlich hält, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei den vom Beklagten entwickelten Vertragsmustern um Bedingungen, die dem Kläger und anderen Geschädigten von F. einheitlich gestellt wurden, so dass ihre Auslegung § 5 AGB-Gesetz zu folgen hat. Zweifel über den Umfang der vereinbarten Abtretung gehen danach zu Lasten F. und des Beklagten, der diese
 
Formularerklärungen entworfen hatte. Der Anspruch aus dem Anwaltsvertrag auf Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten (§ 667 BGB) ist demnach nicht an F. abgetreten worden.
3	Zweck	der stillen Abtretung an den Zeugen F. kann auch die Siche-
rung seines Gewinnanspruchs gegen den Kläger gewesen sein. Die Abtretung schützte ihn davor, dass der Kläger über den verfolgten Anspruch anderweitig verfügte. Die Abtretung des künftigen Anspruchs auf Herausgabe des Erlangten gegen den Prozessbevollmächtigten (Beklagten) wird in der verwendeten Formularerklärung nicht erwähnt. Der Herausgabeanspruch gegen den von F. ausgewählten Prozessbevollmächtigten versprach für den Kläger ein hohes Maß an Sicherheit. Die Abtretung auch dieses Anspruchs hätte F. jede Sicherheit gewährt, den Kläger mit seinem Gewinnanspruch gegen F. dagegen ungeschützt gelassen.
4	Schon	im Hinblick auf die Unklarheitenregel durfte der Beklagte nach
 diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass er seiner Pflicht zur Herausgabe des Erlangten an den Auftraggeber (den Kläger) durch Leistung an den Zeugen F. als vermeintlichem Zessionär genügen konnte. Hat der Beklagte
 
auf diesen Anspruch des Klägers jedoch nicht befreiend geleistet, war er wie geschehen zu verurteilen.
Fischer	Raebel	Kayser
 Cierniak
Lohmann
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2000 - 11 0 124/00 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.04.2003 - 11 U 68/01 -