Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beklagten Rechtsanwälte ihre Vertragspflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt haben, indem sie deren Regreßanspruch gegen die zuvor im Vorprozeß tätigen Rechtsanwälte haben verjähren lassen (§ 51 BRAO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufungsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. April 1987 wegen der unberechtigten Kündigung des Bauvertrages hat einen Schaden der Klägerin und damit einen Schadensersatzanspruch gegen die Voranwälte ausgelöst, so daß damit die Verjährung dieses Anspruchs begonnen hat (§ 51 Fall 1 BRAO a.F.; vgl. Selbst wenn die Klageerhebung im Vorprozeß zugleich eine sekundäre Pflicht der Voranwälte zu dem Hinweis auf eine mögliche eigene Regreßhaftung begründet haben sollte, so ist diese Pflicht entfallen, weil die Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen wegen eines Regreßanspruchs gegen diese Rechtsanwälte rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist durch die Beklagten beraten worden ist (vgl. Außerdem ist ein Sekundäranspruch der Klägerin drei Jahre nach Beendigung des Mandats der Voranwälte im April 1991 verjährt (§ 51 Fall 2 BRAO a.F.; vgl. Die Beklagten haben nicht dargelegt, daß die nach dem Schreiben der Voranwälte an die Klägerin vom 10. Während des fortbestehenden Mandats ist die sekundäre Pflicht der Beklagten, auf die eigene mögliche Regreßhaftung und die Verjährung hinzuweisen, gemäß den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des Schreibens der Voranwälte an die Beklagten vom 11. Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf den Schriftwechsel zwischen den Beklagten und der Klägerin nach der Beauftragung der Berufungsanwälte stützen, sollte die Frage, ob die Beklagten der Klägerin hafteten, weil sie die Verjährung eines Regreßanspruchs gegen die Voranwälte nicht unterbrochen hatten, einvernehmlich von den Beklagten geklärt werden und deswegen nicht Gegenstand des Mandats der Berufungsanwälte im Vorprozeß sein. Die durch den Sekundäranspruch verlängerte Verjährungsfrist ist - unabhängig von der Streitverkündung vom 18.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 124/97 BESCHLUSS vom 25. Juni 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Juni 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. März 1997 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 331.313,56 DM (GA I 150). Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat ein rechtliches Interesse für den Feststellungsantrag mit Rücksicht auf das rechtskräftige Grundurteil im Vorprozeß zu Recht bejaht (§ 256 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549). 3 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beklagten Rechtsanwälte ihre Vertragspflicht gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt haben, indem sie deren Regreßanspruch gegen die zuvor im Vorprozeß tätigen Rechtsanwälte haben verjähren lassen (§ 51 BRAO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Berufungsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 - BGBl I 2278 - § 51 BRAO a.F. = § 51 b BRAO n.F. -). a) Die Klageerhebung im Vorprozeß am 10. April 1987 wegen der unberechtigten Kündigung des Bauvertrages hat einen Schaden der Klägerin und damit einen Schadensersatzanspruch gegen die Voranwälte ausgelöst, so daß damit die Verjährung dieses Anspruchs begonnen hat (§ 51 Fall 1 BRAO a.F.; vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930). Selbst wenn die Klageerhebung im Vorprozeß zugleich eine sekundäre Pflicht der Voranwälte zu dem Hinweis auf eine mögliche eigene Regreßhaftung begründet haben sollte, so ist diese Pflicht entfallen, weil die Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen wegen eines Regreßanspruchs gegen diese Rechtsanwälte rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährungsfrist durch die Beklagten beraten worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34). Die dagegen gerichteten Revisionsrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Außerdem ist ein Sekundäranspruch der Klägerin drei Jahre nach Beendigung des Mandats der Voranwälte im April 1991 verjährt (§ 51 Fall 2 BRAO a.F.; vgl. BGHZ 94, 380, 390). Die Beklagten haben nicht dargelegt, daß die nach dem Schreiben der Voranwälte an die Klägerin vom 10. Juli 1992 fortbestehenden "Beziehungen in geschäftlicher Hinsicht ... trotz des Man-datsentzuges" einen neuen Auftrag der Klägerin über denselben Gegenstand - des zuvor entzogenen Mandats - vor Eintritt der 4 Primärverjährung enthalten haben (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895). b) Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten, der mit der Verjährung des Regreßanspruchs gegen die Voranwälte mit Ablauf des 10. April 1990 entstanden ist (BGH, Urt. v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823), ist nicht verjährt (§ 51 Fall 1 BRAO a.F.). Während des fortbestehenden Mandats ist die sekundäre Pflicht der Beklagten, auf die eigene mögliche Regreßhaftung und die Verjährung hinzuweisen, gemäß den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wegen des Schreibens der Voranwälte an die Beklagten vom 11. Juni 1991 entstanden, aber nicht erfüllt worden. Diese Pflicht ist nicht dadurch entfallen, daß die Klägerin spätestens am 27. Juli 1992 die Berufungsanwälte im Vorprozeß beauftragt hat (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1995, aaO). Nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf den Schriftwechsel zwischen den Beklagten und der Klägerin nach der Beauftragung der Berufungsanwälte stützen, sollte die Frage, ob die Beklagten der Klägerin hafteten, weil sie die Verjährung eines Regreßanspruchs gegen die Voranwälte nicht unterbrochen hatten, einvernehmlich von den Beklagten geklärt werden und deswegen nicht Gegenstand des Mandats der Berufungsanwälte im Vorprozeß sein. Die durch den Sekundäranspruch verlängerte Verjährungsfrist ist - unabhängig von der Streitverkündung vom 18. Oktober 1993 - spätestens durch die Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit unterbrochen worden (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB). Paulusch Zugehör Kreft Ganter Stodolkowitz