Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Versicherer hat im Vorprozeß hinreichend dargelegt, daß zu demindest die vom Kläger verschwie- Daß dieser Umstand dennoch keine Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 WG war, hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen (§ 6 Abs. 2 AVB - GA I 29; vgl. Die Rücktrittserklärung enthielt aus der Sicht des Klägers die hinreichend konkrete Begründung, daß er die
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 124/96 BESCHLUSS vom 6. Mai 1997 in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger, und - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteDr. Dr. von gegen Rec hts anwä^^uj^LJ^:ike An der Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Mai 1997 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1996 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.156,86 DM (vgl. GA I 1 f., 79) . Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Der Rücktritt erstreckt sich auf die Lebensversicherung. Der Versicherer hat im Vorprozeß hinreichend dargelegt, daß zu demindest die vom Kläger verschwie- 3 gene Hyperurikämie auch die Risikoprüfung der Lebensversicherung beeinflussen konnte (BA 99, 105), wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Daß dieser Umstand dennoch keine Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 WG war, hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen (§ 6 Abs. 2 AVB - GA I 29; vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1984 - IVa ZR 75/82, VersR 1984, 629, 630); dies ist nicht geschehen. Die Rücktrittserklärung enthielt aus der Sicht des Klägers die hinreichend konkrete Begründung, daß er die - ihm bekannten - ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen nicht bei Vertragsschluß angezeigt habe. Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter 4