* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 124/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 124/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 6. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Versicherer hat im Vorprozeß hinreichend dargelegt, daß zu demindest die vom Kläger verschwie- Daß dieser Umstand dennoch keine Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 WG war, hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen (§ 6 Abs. 2 AVB - GA I 29; vgl. Die Rücktrittserklärung enthielt aus der Sicht des Klägers die hinreichend konkrete Begründung, daß er die

Zitierte Normen: § 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen
LebensversicherungZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 124/96	BESCHLUSS
vom 6. Mai 1997
in dem Rechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	RechtsanwälteDr.
Dr. von
 gegen
Rec hts anwä^^uj^LJ^:ike An der
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 6. Mai 1997 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 124.156,86 DM (vgl. GA I 1 f.,
 79) .
Gründe
 Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Der Rücktritt erstreckt sich auf die Lebensversicherung. Der Versicherer hat im Vorprozeß hinreichend dargelegt, daß zu demindest die vom Kläger verschwie-
3
gene Hyperurikämie auch die Risikoprüfung der Lebensversicherung beeinflussen konnte (BA 99, 105), wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt. Daß dieser Umstand dennoch keine Gefahr im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2, 3 WG war, hätte der Kläger darlegen und beweisen müssen (§ 6 Abs. 2 AVB - GA I 29; vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1984
-	IVa ZR 75/82, VersR 1984, 629, 630); dies ist nicht geschehen. Die Rücktrittserklärung enthielt aus der Sicht des Klägers die hinreichend konkrete Begründung, daß er die
-	ihm bekannten - ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen nicht bei Vertragsschluß angezeigt habe.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter
4