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BGH · IX ZR 124/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 124/88

Auch der Umstand, daß der Bürge ein naher Angehöriger des Hauptschuldners ist, zwingt nicht zu einer solchen Prüfung . Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Von Rechts wegen Tatbestand Jeder der beiden Beklagten hat am 23» Juni 1983 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 350,000 DM samt Zinsen und Kosten für die Schulden seines Vaters (Hauptschuldner) aus dessen Bankverbindung übernommen. Dieser Wohnraum sollte vornehmlich der Unterbringung von Studenten dienen, weshalb dem Hauptschuldner für das Objekt auch erhebliche öffentliche Mittel zugesagt und weitere in Aussicht gestellt worden waren. Neben den beiden Beklagten bürgte deshalb auch die Ehefrau des Hauptschuldners für den Kreditbetrag . 1. Das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin mit den Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), Eine Bürgschaft habe den Zweck, einen Kredit zu sichern. Die Bürgschaften der Beklagten seien besonders risikoreich gewesen; denn auch die Bürgschaft der Ehefrau des Gemeinschuldners und die zusätzlich eingetragene Grundschuld hätten nicht dazu geführt, das Risiko zu vermindern. Das für 150.000 DH erworbene Haus habe erst entkernt werden müssen, so daß sein Wert zunächst noch deutlich gefallen sei, was auch durch den Erlös in der Zwangsversteigerung zu dem Ausdruck gekommen sei. Die Angabe des Hauptschuldners, er habe seinen Söhnen, den beiden Beklagten, für ihre Mitarbeit an dem Objekt Daß mit dem erwarteten Gewinn aus dem Objekt das Studium beider Beklagten habe finanziert werden sollen, sei nur von geringer Bedeutung, Die Klägerin habe sich diesen Umständen, die ihr bekannt gewesen seien, leichtfertig verschlossen. a) Daß die Kreditaufnahme bei der Klägerin durch den Hauptschuldner hier gegen die guten Sitten verstoßen hätte, ist nicht behauptet und nicht erkennbar. c) Es mag sein, daß die Bürgschaften der Beklagten der Klägerin nur eine geringe Sicherheit boten. In diesem Zusammenhang können die Beklagten sich nicht auf das Urteil des VIII. Daß die Klägerin hier die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt hätte, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt (BGHS 86, 82, 88). Zweck und Beweggrund der Bürgschaften der Beklagten war es, dem Hauptschuldner Kredit für ein von ihm als gewinnversprechend angesehenes Grundstücksgeschäft zu verschaffen. Wenn sie auf die Bonitätsprüfung der Bürgen wenig Wert legte, so kann daraus die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nicht hergeleitet werden, zu demal sie den Bürgen gegenüber keine Aufklärungspflichten hatte (Senatsurt. 3. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten weiter erhobenen Einwendungen und Einreden gegen den Klageanspruch nicht geprüft.

Zitierte Normen: § 138 BGB
BGBBürgschaftHauptschuldnerBürgschaftenBerufungsgerichtRisikoBürgeKlägerinWM

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
BGB §§ 765, 138 Aa
 Wenn eine Bank die Bonität eines Bürgen vor der Abgabe seiner Bürgschaftserklärung nicht prüft, kann darin grundsätzlich kein Sittenverstoß {§ 138 Abs. 1 BGB) gesehen werden. Auch der Umstand, daß der Bürge ein naher Angehöriger des Hauptschuldners ist, zwingt nicht zu einer solchen Prüfung .
BGH, Ürtv v. 19. Januar 1989 - IX ZR 124/88 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
IX ZR 124/88
Verkündet am:
19. Januar 1989 Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
KMHPRr e . G. ,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bernd
 Horst Sch
 Straße
und
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
1. Dipl. -Ing. Frank-Otto stMHÜ Ä Kl
2 . Martin MHI;
GfBHfc-Straße	Bf
 Beklagte und Revisionsbeklagte.,
Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwältin
WII
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22, April 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Jeder der beiden Beklagten hat am 23» Juni 1983 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 350,000 DM samt Zinsen und Kosten für die Schulden seines Vaters (Hauptschuldner) aus dessen Bankverbindung übernommen. Der Beklagte zu 1) war damals 21 Jahre, der Beklagte zu 2) 20 Jahre alt. Der Hauptschuldner, ein Architekt, hatte ebenfalls am 23. Juni 1983 bei der Klägerin
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einen Kredit in Höhe von 350.000 DM aufgenommen, mit dem er ein Hausgrundstück erwerben, renovieren und dadurch Wohnraum schaffen wollte. Dieser Wohnraum sollte vornehmlich der Unterbringung von Studenten dienen, weshalb dem Hauptschuldner für das Objekt auch erhebliche öffentliche Mittel zugesagt und weitere in Aussicht gestellt worden waren. Der Abruf der Kreditmittel bei der Klägerin durch den Hauptschuldner sollte nach dem Baufortschritt erfolgen. Der Hauptschuldner war früher Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baufirma (GmbH) gewesen, für die ein Konkursantrag gestellt, aber im Februar 1983 mangels Masse abgelehnt worden war. Die Klägerin hatte die Kreditgewährung an den Hauptschuldner von der Stellung von Bürgschaften und der Eintragung einer Grundschuld abhängig gemacht. Neben den beiden Beklagten bürgte deshalb auch die Ehefrau des Hauptschuldners für den Kreditbetrag .
Nachdem der Hauptschuldner mit der Rückzahlung seines Darlehens in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin den Kredit. Das Grundstück, auf dem das aufstehende alte Gebäude zu dieser Zeit "entkernt” war, wurde zwangsversteigert . Unter Anrechnung des Versteigerungseriöses stand am 15. August 1986 noch ein Betrag von 243.410,43 DM aus dem Darlehen an den Hauptschuldner offen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts»
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Entscheidungsgründe
 Dis Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin mit den Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), Eine Bürgschaft habe den Zweck, einen Kredit zu sichern. Diesen Zweck hätten die Bürgschaften der Beklagten nicht erfüllen können; denn die Beklagten seien ohne Vermögen und noch in der Ausbildung gewesen, Angesichts der Höhe der von ihnen übernommenen Verpflichtungen sei klar gewesen, daß sie nur bei einer besonders positiven Entwicklung, für die nichts gesprochen habe, ihre Bürgschaftsschuld im Ernstfälle würden abzahlen können. Die Bürgschaften der Beklagten seien besonders risikoreich gewesen; denn auch die Bürgschaft der Ehefrau des Gemeinschuldners und die zusätzlich eingetragene Grundschuld hätten nicht dazu geführt, das Risiko zu vermindern. Das für 150.000 DH erworbene Haus habe erst entkernt werden müssen, so daß sein Wert zunächst noch deutlich gefallen sei, was auch durch den Erlös in der Zwangsversteigerung zu dem Ausdruck gekommen sei. Die eben erst volljährig gewordenen Beklagten hätten aufgrund ihrer familiären Bindung zu dem Hauptschuldner unter einem erkennbaren moralischen Druck gestanden. Verbindliche .Absprachen über ihre finanzielle Beteiligung an dem Bauwerk habe es nicht gegeben. Die Angabe des Hauptschuldners, er habe seinen Söhnen, den beiden Beklagten, für ihre Mitarbeit an dem Objekt
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24.240 DM bezahlt, sei bedeutungslos, weil der Hauptschuldner auch über den Bautenstand gegenüber der Klägerin unstreitig unrichtige Angaben gemacht habe, als er die Darlehensraten abgerufen habe. Daß mit dem erwarteten Gewinn aus dem Objekt das Studium beider Beklagten habe finanziert werden sollen, sei nur von geringer Bedeutung, Die Klägerin habe sich diesen Umständen, die ihr bekannt gewesen seien, leichtfertig verschlossen.
2, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand,
a)	Daß die Kreditaufnahme bei der Klägerin durch den Hauptschuldner hier gegen die guten Sitten verstoßen hätte, ist nicht behauptet und nicht erkennbar.
b)	Die Beklagten waren bei Abgabe der Bürgschaftserklärung volljährig {§ 2 BGB) •, denn die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ein Volljähriger ist im Geschäftsverkehr im allgemeinen auch ohne besondere Erfahrung in der Lage zu erkennen, daß die Abgabe einer Bürgschaft ein riskantes Geschäft ist. Das muß auch für die Beklagten nach ihrem Bildungsstand als Student bzw. Abiturient zur Zeit der Abgabe ihrer Bürgschaftserklärungen gelten,
c)	Es mag sein, daß die Bürgschaften der Beklagten der Klägerin nur eine geringe Sicherheit boten. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei besonders positiver Entwicklung ihrer persönlichen Verhältnisse die - wenn auch entfernte - Möglichkeit bestand, daß die Beklagten ihre Schuld
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einmal würden abtragen können, wenn sie aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollten. Der Senat vermag eine "Sozialwidrigkeit" als Maßstab für eine verbraucherschützende Sittenwidrigkeit bei der Bürgschaft nicht anzuerkennen.
In diesem Zusammenhang können die Beklagten sich nicht auf das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1982 {VIII ZR 222/81, WM 1982, 630) berufen. Dort wurde - ähnlich wie beim Konsumentenkredit - die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) in die vorgenommene Gesamtwürdigung eines Kaufvertrages einbezogen. Beim Bürgschaftsvertrag gibt es kein solches Äquivalenzverhältnis (Senatsurt, v, 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1159). Die Bürgschaft ist vielmehr ein risikoreicher, einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag, Der Gläubiger kann davon ausgehen, daß derjenige, der eine Bürgschaftsverpflichtung übernimmt, sich über die Tragweite seines Handelns im klaren ist und sein Risiko abschätzt (OLG Hamburg WM 1988, 1261). Die Freiheit der Vertragsgestaltung als Teil der Privatautonomie umfaßt für jeden voll Geschäftsfähigen auch die Rechtsmacht, sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Solange die Leistung überhaupt möglich ist, berührt das Unvermögen eines Schuldners die Wirksamkeit eines von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht (§ 306 BGB; OLG Hamm WM 1988, 1226; Eckert WuB I E 2 b 22/88). Daß die Klägerin hier die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt hätte, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Es mag sein, daß familiäre Hilfsbereitschaft die Beklagten mit dazu bewogen hat,
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Bürgschaften für den Hauptschuldner, ihren Vater, abzugeben. Das macht die Bürgschaften jedoch noch nicht sittenwidrig (vgl. Senatsurt. v. 7, Juni 1988 aaO). Daß die Klägerin irgendeinen Druck auf die Beklagten ausgeübt hätte, ist nicht einmal behauptet. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt (BGHS 86, 82, 88). Der Inhalt der Bürgschaft kann hier nicht beanstandet werden. Die Bürgschaft ist ein im Gesetz vorgesehenes Kreditsicherungsmittei. Zweck und Beweggrund der Bürgschaften der Beklagten war es, dem Hauptschuldner Kredit für ein von ihm als gewinnversprechend angesehenes Grundstücksgeschäft zu verschaffen. Dafür waren die Beklagten bereit, ein Risiko einzugehen. Auch von dritter Seite wurde das vom Hauptschuldner geplante Grundstücks-geschäft nicht ungünstig beurteilt, wie die Bewilligung öffentlicher Mittel zeigt. Der Senat kann in der Gesamtschau im Gegensatz zu dem Berufungsgericht Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit nicht feststellen. Es mag sein, daß sich die Klägerin leicht über die Vermögensverhältnisse der beiden Beklagten hätte vergewissern können. Sie mußte das jedoch nicht tun, weil die Bürgschaft ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ist. Wenn sie auf die Bonitätsprüfung der Bürgen wenig Wert legte, so kann daraus die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nicht hergeleitet werden, zu demal sie den Bürgen gegenüber keine Aufklärungspflichten hatte (Senatsurt. v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3206).
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Der Fall hier ist mit dem vom OLG Dresden im Jahre 1910 entschiedenen (SeuffA 67 Nr. 1) nicht vergleichbar; denn dort wurde von einer vermögenslosen Tochter eine Bürgschaft für ihre Eltern nur mit dem Ziel gegeben und vom Gläubiger angenommen, daß ein Vollstreckungsaufschub von acht Tagen für einen schon notleidend gewordenen Kredit gewährt wurde.
Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gläubigers, einen Bürgen auf sein Risiko hinzuweisen, wenn er nicht selbst eine Erhöhung des Bürgenrisikos veranlaßt hat (Senatsurt. v. 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11, 12).
3. Das Berufungsgericht hat die von den Beklagten weiter erhobenen Einwendungen und Einreden gegen den Klageanspruch nicht geprüft. Das wird es nachzuholen haben. Deshalb wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Merz
 Schmitz
Gärtner
 Kref t
Winter