Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. September 1966 ging beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Barcelona das Schreiben eines spanischen Rechtsanwalts ein, in dem die angeblich ungerechte Behandlung schon vor dem 1. Im Juli 1974 bezog sich der Kläger auf dieses Schreiben und beantragte eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nur auf einen besonderen Antrag hin bewilligt wird. September 1966 ergebe, daß für den Kläger Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG habe geltend gemacht werden sollen. Westfalen, dem Regierungspräsidenten in Köln, eingegangen sei, sei unschädlich; der Eingang beim deutschen Generalkonsulat in Barcelona habe die Frist gewahrt. Oktober 1953 seinen Wohnsitz wieder in seinem Heimatland Spanien gehabt habe, und deshalb kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, erfülle auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Art. V BEG-SchlußG. Der Kläger hat keinen rechtswirksamen Antrag nach Art. V BEG-SchlußG gestellt, auch wenn man mit dem Berufungsgericht in dem Schreiben vom 30. Dieses Schreiben ging erst nach Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidenten in Köln, ein. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 122/77 im einzelnen dargelegt hat, gilt § 189 Abs. 2 BEG im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG nicht. Auf die Revision des Beklagten wird das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
2411 031 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 124/77 URTEIL Verkündet am 8. März 1979 Pohl Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geech&ftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Joaquin VI Spanien Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 /; ' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1977 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 1976 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 in Spanien geborene Kläger kämpfte während des spanischen Bürgerkriegs auf republikanischer Seite. Im Frühjahr 1939 flüchtete er nach Frankreich, geriet 1940 in deutsche Kriegsgefangenschaft und wurde von 1941 bis 1945 im Konzentrationslager Mauthausen festgehalten. 1952 kehrte der Kläger nach Spanien zurück, wo er seither wohnt. Am 30. September 1966 ging beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Barcelona das Schreiben eines spanischen Rechtsanwalts ein, in dem die angeblich ungerechte Behandlung schon vor dem 1. Oktober 1953 nach Spanien zurückgekehrter sogenannter Rotspanier beklagt und eine Globallösung für diese Personengruppe angeregt wurde. In dem Schreiben ist ferner die Rede von der Anmeldung von Ansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem BEG-Schlußgesetz. Ihm waren zwei Namenslisten beigefügt. In einer davon ist auch der Name des Klägers enthalten. Im Juli 1974 bezog sich der Kläger auf dieses Schreiben und beantragte eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf Beihilfe wies das Landgericht zurück. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 25.760 DM Beihilfe zu und wies nur den Zinsanspruch ab. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nur auf einen besonderen Antrag hin bewilligt wird. Einen solchen Antrag habe der Kläger rechtzeitig gestellt. Eine Auslegung des Schreibens vom 30. September 1966 ergebe, daß für den Kläger Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG habe geltend gemacht werden sollen. Daß der Beihilfeantrag nicht innerhalb der Anmeldefrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG bei der zuständigen Entschädigungsbehörde des Landes Nordrhein- Westfalen, dem Regierungspräsidenten in Köln, eingegangen sei, sei unschädlich; der Eingang beim deutschen Generalkonsulat in Barcelona habe die Frist gewahrt. § 189 Abs. 2 BEG, wonach die Antragsfrist bei fristgerechter Anbringung des Antrags bei einer unzuständigen Behörde als gewahrt gelte, sei nämlich im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden. Der Kläger, der nach den §§ 4, 150 oder 160 BEG nicht allgemein anspruchsberechtigt sei, insbesondere am 1. Oktober 1953 seinen Wohnsitz wieder in seinem Heimatland Spanien gehabt habe, und deshalb kein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention gewesen sei, erfülle auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des Art. V BEG-SchlußG. Ihm stehe für eine mehr als vierjährige Freiheitsentziehung eine Beihilfe in Höhe des Grundbetrages und des vierfachen Steigerungsbetrages zu. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Kläger hat keinen rechtswirksamen Antrag nach Art. V BEG-SchlußG gestellt, auch wenn man mit dem Berufungsgericht in dem Schreiben vom 30. September 1966 die Anmeldung eines Beihilfeanspruchs sieht. Dieses Schreiben ging erst nach Ablauf der Frist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG bei der zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidenten in Köln, ein. Der Eingang beim deutschen Generalkonsulat in Barcelona wahrte die Frist nicht. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil IX ZR 122/77 im einzelnen dargelegt hat, gilt § 189 Abs. 2 BEG im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG nicht. Darauf wird verwiesen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt war. Ein Wie- dereinsetzungsgesuch könnte allenfalls in der Begründung der Klageschrift vom November 1975 gesehen werden. Dieses Gesuch wäre jedoch jedenfalls verspätet. Es enthält keine Begründung für die Verspätung. Dem Kläger steht danach eine Beihilfe nicht zu. Auf die Revision des Beklagten wird das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Dr. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang