BWGöD § 1 Abs. 1 Unter den Begriff "öffentlicher Dienst” in Sinne des § 1 Abs. 1 BWGÖD fällt der Dienst (§ 2 BWGöD) bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft oder bei einen anderen in BWGöD genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Ab Juni 1930 wurde ihm die Verwaltung einer planmäßigen Oberassistentenstelle bei dem Medizinal-Uhtersuchungsamt des Hygienischen Instituts der Universität Marburg gegen eine Vergütung von monatlich 361 RM übertragen. In dem Anstellungsvertrag war eine 6-wöchige Kündigungsfrist vorgesehen und vermerkt« daß der Kläger durch die Übertragung der Verwaltung der Assistentenstelle weder die Beamteneigenschaft noch einen Anspruch auf Verleihung einer Assistentenstelle mit planmäßiger Vergütung erlange. Sein 1938 angemeldeter Anspruch auf Entschädigung nach dem BWGÖD wurde mit Bescheid vom 19« Juni 1938 wegen nicht entschuldigter Fristversäumnis abgelehnt. Ein erneutes Antragsrecht nach Satz 1 der genannten Vorschrift steht dem Kläger deshalb nur für die Zeit ab 1. Das Berufungsgericht verneint einen Wiedergutmachungsanspruch, well der Kläger weder Beamter noch Angestellter des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 BWGÖD gewesen sei. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1937t 244 Nr. 41 offengelassen9 ob der Begriff des "öffentlichen Dienstes” im Sinne des BWGöD allgemein nach der Funktion des Stelleninhabers oder der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses oder nach der Person des Dienstherrn abzugrenzen ist; jedenfalls sei für das BWGÖD davon auszugehen9 daß es zu demindest die Dienstverhältnisse umfasse9 die mit einem der im BWGöD genannten Dienstherren abgeschlossen seien, wenn sie in ihrer Ausgestaltung beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen angeglichen seien und die auf Grund dieses Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste unmittelbar der Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden öffentlichen Aufgaben dienten. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen den Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne des § 1 Abs. 1 BWGÖD weiter geklärt. Außer den Beamten gehört zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGöD, wer als Arbeiter oder Angestellter in arbeitsrechtlichen Sinne bei einem der genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherren beschäftigt war. Daß auch nicht versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 BWGÖD zählen, ergibt sich schon aus § 21 Abs«. Daß der Kläger Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne war, liegt auf der Hand und wird auch vom Berufungsrichter nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger war somit Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGöD. Das setzt voraus» daß er ohne die Schädigung seine Dienstlaufbahn Im Geltungsbereich des BWGÖD fortgesetzt und bis zu dem 31* März 1931 die Rechtsstellung eines versorgungsberechtigten Beamten oder Angestellten erreicht hätte. Da der Kläger bei seiner Entlassung keine dauerhafte Stellung Im öffentlichen Dienst Innehatte» müßte festgestellt werden» daß er ohne die Entlassung im öffentlichen Dienst geblieben wäre und zu demindest im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine zur Versorgungsberechtigung führende dauerhafte Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn). Eine Vermutung» daß er ohne die Verfolgung im öffentlichen Dienst geblieben wäre» spricht nicht für ihn» well er keine Dauerstellung innegehabt hatte (BVerwG RzW I960, 93; 1961, 88 Nr. 55; 1963, 36; Dabei würde dem Versorgungsanspruch nicht entgegenstehen, daß der Kläger die für die Hochschullaufbahn an sich vorgeschriebene Habilitation nicht nachgeholt hat (BVerwG RzW 1961, 91).
NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ: nein BWGöD § 1 Abs. 1 Unter den Begriff "öffentlicher Dienst” in Sinne des § 1 Abs. 1 BWGÖD fällt der Dienst (§ 2 BWGöD) bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft oder bei einen anderen in BWGöD genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. BGH, ürt, v. 13. März 1980 - IX ZR 124/76 - OLG Frankfurt - LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am IX ZR 124/76 13. März 1980 Pohl Justlzamtslnspektor als Urkundabeamter der Geacblftaatelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Dr. Adolf England, Klüger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, traße^fc Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2- Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1980 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn» Portmann» Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1972 wird zurückgewiesen, soweit er einen Jahresbetrag und Ruhegehalt für die Zeit vor dem 1, Oktober 1961 und soweit er Zinsen begehrt. Im übrigen wird auf das Rechtsmittel das Berufungsurteil aufgehoben. Der Rechtsstreit wird ln diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1903 in geborene jüdische Kläger war tschechoslowakischer Staatsangehöriger, Er übersiedelte 1923 mit seinen Eltern nach Frankfurt (Main) und studierte dort Medizin. Nach Graduierung und Approbation war er zunächst Volontärarzt an der medizinischen Poliklinik des Städtischen Krankenhauses in Frankfurt (Main). Ab Juni 1930 wurde ihm die Verwaltung einer planmäßigen Oberassistentenstelle bei dem Medizinal-Uhtersuchungsamt des Hygienischen Instituts der Universität Marburg gegen eine Vergütung von monatlich 361 RM übertragen. In dem Anstellungsvertrag war eine 6-wöchige Kündigungsfrist vorgesehen und vermerkt« daß der Kläger durch die Übertragung der Verwaltung der Assistentenstelle weder die Beamteneigenschaft noch einen Anspruch auf Verleihung einer Assistentenstelle mit planmäßiger Vergütung erlange. Der Vertrag wurde insgesamt dreimal« zuletzt bis zu dem 31* März 1934 verlängert. Im Mai 1933 kündigte der Universitätskurator den Anstellungsvertrag zu dem 30. Juni 1933« Der Kläger wanderte nach Frankreich aus und siedelte später nach London über. Dort ist er heute wissenschaftlich tätig. Sein 1938 angemeldeter Anspruch auf Entschädigung nach dem BWGÖD wurde mit Bescheid vom 19« Juni 1938 wegen nicht entschuldigter Fristversäumnis abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Landgericht Kassel mit - rechtskräftig gewordenem -Urteil vom 23* Juni 1939 ab. 1963 beantragte der Kläger auf Grund des 7» ÄndG zu dem BWGÖD erneut Wiedergutmachung wegen verfolgungsbedingter Entlassung aus dem öffentlichen Dienst. Er machte geltend« er hätte sich ohne die Verfolgung habilitiert und wäre spätestens 1944 zu dem außerplanmäßigen Professor ernannt worden. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die Klage auf Ruhegehalt eines außerordentlichen Professors ab 1. April 1931» S49 einen Jahresbetrag für das davorliegende Jahr sowie Zinsen blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Nit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Per Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. EntscheldungsgrUnde Nach Art. IV Abs. 1 Satz 2 des 7. Gesetzes zur Änderung des BWGöD von 9. September 1965 (BGBl I S. 1210) behält es bei rechtskräftigen Entscheidungen, durch die der Viedergutmachungsanspruch wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt worden ist, für die Zeit vor dem 1. Oktober 1961 sein Bewenden. Ein erneutes Antragsrecht nach Satz 1 der genannten Vorschrift steht dem Kläger deshalb nur für die Zeit ab 1. Oktober 1961 zu. Die Entschädigung nach dem BWGöD wird ferner nicht verzinst. Die Revision des Klägers wird deshalb insoweit zurückgewiesen. Im übrigen ist das Rechtsmittel begründet. Das Berufungsgericht verneint einen Wiedergutmachungsanspruch, well der Kläger weder Beamter noch Angestellter des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 2 BWGÖD gewesen sei. Die Gleichstellung von Wissenschaftlern mit geschädigten Beamten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BWGÖD setze zu demindesten die Habilitation voraus. Daran fehle es beim Kläger. Dafi er Angestellter im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 BWGÖD gewesen sei, sei nicht erwiesen. Der Vertrag des Klägers habe nicht - wie dies erforderlich sei - über- wiegend öffentlich-rechtlichen Charakter besessen. Er sei in seiner Ausgestaltung nicht beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen angeglichen gewesen. Der Kläger habe zwar - beamtenähnlich - abhängige und fremdbestimmte Arbeit, die unmittelbar der Erfüllung der dem Dienstherren obliegenden öffentlichen Aufgaben gedient habe9 geleistet. Der Vertrag habe aber kein Dauerarbeitsverhältnis begründet und vor allem keine den beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Verhältnissen entsprechende Versorgung geregelt. Nit dieser Begründung kann ein Wiedergutmachungsanspruch des Klägers nicht verneint werden. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1937t 244 Nr. 41 offengelassen9 ob der Begriff des "öffentlichen Dienstes” im Sinne des BWGöD allgemein nach der Funktion des Stelleninhabers oder der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses oder nach der Person des Dienstherrn abzugrenzen ist; jedenfalls sei für das BWGÖD davon auszugehen9 daß es zu demindest die Dienstverhältnisse umfasse9 die mit einem der im BWGöD genannten Dienstherren abgeschlossen seien, wenn sie in ihrer Ausgestaltung beamtenrechtlichen Dienstverhältnissen angeglichen seien und die auf Grund dieses Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste unmittelbar der Erfüllung der dem Dienstherrn obliegenden öffentlichen Aufgaben dienten. Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen den Begriff des "öffentlichen Dienstes" im Sinne des § 1 Abs. 1 BWGÖD weiter geklärt. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung fällt unter den Begriff der Dienst (§2 BWGöD) bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft oder bei einem anderen im BWGÖD genannten öffentlich-rechtlichen Dienst-herra (BVerwG RzW 1962, 230; 1968, 465). Die Ab- i grenzung wird danach nur nach der Person des Dienstherrn vorgenommen. Außer den Beamten gehört zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGöD, wer als Arbeiter oder Angestellter in arbeitsrechtlichen Sinne bei einem der genannten öffentlich-rechtlichen Dienstherren beschäftigt war. Auf die Funktion des Angestellten oder Arbeiters bei seinem Dienstherrn und auf die besondere Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses kommt es nicht an. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten eine beamtenrechtsähnliche Versorgung zugestanden hatte. Daß auch nicht versorgungsberechtigte Angestellte und Arbeiter zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 1 Abs. 1 BWGÖD zählen, ergibt sich schon aus § 21 Abs«. 2 des Gesetzes, der dieser Gruppe von Geschädigten eingeschränkte Ansprüche zuerkennt. Daß der Kläger Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne war, liegt auf der Hand und wird auch vom Berufungsrichter nicht in Zweifel gezogen. Sein Dienstherr war entweder das Land Preußen oder die. Universität Marburg, also jedenfalls ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 a Abs. 1 Nr. 1 BWGöD. Der Kläger war somit Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne des BWGöD. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, ob dem Kläger die begehrte Versorgung ab dem 1. Oktober 1961 zusteht. Er hat nach § 4 Abs. 1 BWGöD Ausl. Be-lassung im Ruhestand beantragt und erstrebt die Zuerkennung von Versorgungsleistungen nach § 21 Abs. 1, 10 a BWGÖD. Der Versorgungsanspruch hängt davon ab, ob er einen Wiederanstellungsanspruch (§9 BWGÖD) und bis dahin einen Anspruch auf Ruhegehalt nach §10 Abs. 1 Satz 1 BWGöD geltend machen könnte. Das setzt voraus» daß er ohne die Schädigung seine Dienstlaufbahn Im Geltungsbereich des BWGÖD fortgesetzt und bis zu dem 31* März 1931 die Rechtsstellung eines versorgungsberechtigten Beamten oder Angestellten erreicht hätte. Da der Kläger bei seiner Entlassung keine dauerhafte Stellung Im öffentlichen Dienst Innehatte» müßte festgestellt werden» daß er ohne die Entlassung im öffentlichen Dienst geblieben wäre und zu demindest im weiteren Verlauf seiner Dienstlaufbahn eine zur Versorgungsberechtigung führende dauerhafte Anstellung im öffentlichen Dienst gefunden hätte (Grundsatz der Kontinuität der Dienstlaufbahn). Maßgeblich ist dabei» wie sich nach der Lebenserfahrung seine individuelle Laufbahn gestaltet hätte. Eine Vermutung» daß er ohne die Verfolgung im öffentlichen Dienst geblieben wäre» spricht nicht für ihn» well er keine Dauerstellung innegehabt hatte (BVerwG RzW I960, 93; 1961, 88 Nr. 55; 1963, 36; 1975, 350 Nr. 29; BGH RzW 1979, 189 Nr. 27). Dabei würde dem Versorgungsanspruch nicht entgegenstehen, daß der Kläger die für die Hochschullaufbahn an sich vorgeschriebene Habilitation nicht nachgeholt hat (BVerwG RzW 1961, 91). Dazu hat der Berufungsrichter keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es ist zwar ein Satz der Lebenserfahrung, daß die Unsicherheitsfaktoren besonders groß sind, wenn Voraussagen zu der Frage gemacht werden sollen, ob ein Privatdozent oder ein außerplanmäßiger Professor damit rechnen konnte, zu dem außerordentlichen oder zu dem ordentlichen Professor ernannt zu werden (BVerwG RzW 1963, 36). Diese Unsicherheit verstärkt sich noch, wenn darüber zu befinden ist, ob der Verwalter einer Assistentenstelle, der noch nicht mit dem Habilitationsverfahren begon- s/49 nen hatte und die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, ohne die Verfolgung außerplanmäßiger Professor geworden wäre« Von vornherein ausgeschlossen ist dies im Palle des Klägers jedoch nicht« Es 1st Sache des Tatrichters, die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen« Dr« Lang Dr« Thumm Zorn Gärtner Portmann