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BGH

Gericht: BGH

2) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Klagepartei über den LEA-Bescheid vom 30, Oktober 1957 hinaus eine weitere HaftentSchädigung zusteht und zwar für Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) von 15 Monaten. Soweit in diesem Vergleich nichts Abweichendes vereinbart ist, regeln sich die Rechte und Pflichten der Parteien im übrigen nach den Bestimmungen des BEG. auf eine Entschädigung - insbesondere die Zuerkennung einer Rente - für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen verzichtet hat.” April 1968 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG nicht gegeben seien. August 1958 nach §§ 35, 206 Abs. 2 BEG wegen der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Jahre 1962 nicht für möglich. § 206 Abs. 2 BEG könne nicht angewendet werden, wenn der Verfolgte, der Kläger, in dem Vergleich ausdrücklich auf Ansprüche auch für die Zukunft verzichtet habe. In anderem Zusammenhang legt das Berufungsgericht dar, nichts deute darauf hin, daß sich die Parteien bei Abschluß des Vergleichs übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hätten, der nicht den gesamten Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt hätte. Der Vergleich spreche vielmehr klar und deutlich aus, daß alle möglichen Entschädigungsansprüche des Klägers hinsichtlich aller Schadensarten endgültig abgegolten, also ohne Rücksicht auf später eintretende Umstände geregelt werden sollten. Zwar ist § 20b Abs. 1 BEG auf einen Vergleich entgegen einer mißverständlichen Bemerkung in BGH RzW 1965, 365 nicht nur anzuwenden, wenn wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind; wie die Ablehnung eines Rentenanspruchs in einer Entscheidung (vgl. Die entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG erfordere, daß der Kläger seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen habe fallen lassen. Nichts deute darauf hin, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs, die Vorstellung gehabt habe, einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufzugeben. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 358 sei dahin auszulegen, daß mangels Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs vor seiner Regelung durch Vergleich die Unterstellung Platz greife, für die Aufgabe des Rentenanspruchs hätten medizinische Gründe nicht bestanden. Im Angleichungsverfahren hat der Kläger als medizinischen Beweggrund die falsche medizinische Beurteilung von psychischen Dauerschäden junger Verfolgter dargelegt und geltend gemacht, daß sich beide Parteien, also auch er, über die Entschädigungsfähigkeit solcher Gesundheitsschäden bei Abschluß des Vergleichs geirrt hätten.

Zitierte Normen: § 47 BEG § 554 ZPO § 209 BEG
RenteBerufungsgerichtBEGVergleichAnspruchKlägervergleichenPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX Zft 124/ 7b	URTEIL	Verkündet	am
8, Februar 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Schmuei
Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr und
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
2
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr, Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1971 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi es en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger meldete am 2. August 1956 neben anderen Ansprüchen den auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und den allein erläuterten Anspruch wegen Schadens an Freiheit an.
Vor dem Landgericht schlossen die Parteien am 22. August 1958 folgenden:
•'Haftentschädigungsvergleich
2) Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Klagepartei über den LEA-Bescheid vom 30, Oktober 1957 hinaus eine weitere HaftentSchädigung zusteht und zwar für Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) von 15 Monaten.
 
3) Der Beklagte verpflichtet sich daher, der Klagepartei hierfür einen Betrag von DM 2.250,— (m.W.: Zweitausendzweihundertfünfzig Deutsche Mark) zu zahlen.
Dadurch sind alle möglichen Entschädigungsansprüche der Klagepartei hinsichtlich aller Schadensarten endgültig abgegolten. Soweit in diesem Vergleich nichts Abweichendes vereinbart ist, regeln sich die Rechte und Pflichten der Parteien im übrigen nach den Bestimmungen des BEG.
ii
 Am 1. März 1966 focht der Kläger “gemäß Art. IV Nr. 2 (BEG-SchlußG) den abgeschlossenen Vergleich insoweit an, als er ... auf eine Entschädigung - insbesondere die Zuerkennung einer Rente - für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Gründen verzichtet hat.” Im Juli 1966 legte er dar: Schon seit der DP-Zeit in Deutschland sei er in ärztlicher Behandlung. Auf die Verfolgung seien neben anderen Leiden ein schwerer Nervenschaden und Entwicklungsstörungen eines Jugendlichen zurückzuführen. 1962 sei auch eine durch die Verfolgung verursachte Nierentuberkulose aufgetreten. Die Behörde lehnte am 9. April 1968 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab, weil die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG nicht gegeben seien. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente blieb ohne Erfolg. Die Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
y
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält eine Abänderung des Vergleichs vom 22. August 1958 nach §§ 35, 206 Abs. 2 BEG wegen der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers im Jahre 1962 nicht für möglich.
Sie setze voraus, daß in dem Vergleich ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen abgelehnt worden sei. § 206 Abs. 2 BEG könne nicht angewendet werden, wenn der Verfolgte, der Kläger, in dem Vergleich ausdrücklich auf Ansprüche auch für die Zukunft verzichtet habe. In anderem Zusammenhang legt das Berufungsgericht dar, nichts deute darauf hin, daß sich die Parteien bei Abschluß des Vergleichs übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hätten, der nicht den gesamten Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt hätte. Der Vergleich spreche vielmehr klar und deutlich aus, daß alle möglichen Entschädigungsansprüche des Klägers hinsichtlich aller Schadensarten endgültig abgegolten, also ohne Rücksicht auf später eintretende Umstände geregelt werden sollten.
Diese Auslegung folgt dem Wortlaut des Vergleichs und ist rechtlich möglich. Die Revision macht hierzu lediglich geltend, es liege auf der Hand, daß der Spätschaden der Nierentuberkulose im Vergleich keinen Ausdruck gefunden habe. Sie greift mithin die Auslegung durch den Tatrichter nicht mit einer Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F., § 209 Abs. 1 BEG an. Danach steht für das Revisionsgericht fest, daß der Kläger im Vergleich vom 22. August 1958 auf
 bereits bestehende und künftige Ansprüche, auch soweit sie auf den späteren Eintritt von Umständen gestützt werden könnten, verzichtet hat.
Ein solcher Verzicht auf künftig entstehende Ansprüche ist nicht nur im bürgerlichen Recht (BGHZ 40, 326, 330), sondern auch im Entschädigungsrecht als selbständige Regelung (vgl. Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG), insbesondere aber als Bestandteil eines in § 177 BEG ausdrücklich vorgesehenen Vergleichs möglich.
Bei einer derartigen auch die künftige Entwicklung umfassenden vergleichsweisen Regelung eines Anspruchs ist kein Raum für die in § 206 Abs. 2 BEG angeordnete entsprechende Anwendung des Abs. 1 Satz 1. Zwar ist § 20b Abs. 1 BEG auf einen Vergleich entgegen einer mißverständlichen Bemerkung in BGH RzW 1965, 365 nicht nur anzuwenden, wenn wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind; wie die Ablehnung eines Rentenanspruchs in einer Entscheidung (vgl. BGH RzW 1972,
 296; 1978, 230 Nr. 21) steht die Nichtgewährung der Rente in einem Vergleich einem neuen zuerkennenden Bescheid nicht entgegen, wenn die für die vereinbarte Nichtgewährung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sich nachträglich geändert haben* Hier hat aber der Vergleich einen Rentenanspruch nicht nur auf der Grundlage der damaligen tatsächlichen Verhältnisse ausgescnlossen, sondern eine endgültige Regelung auch für künftige Änderungen getroffen: sie begründen keinen Anspruch, sind also unerheblich. Ihr Eintritt macht keine Entscheidung über die Gewährung einer Rente notwendig. Dann greift § 206 Abs. 1 Satz 1 BEG nicht ein (Satz 2 aaO).
 
Dem zweiten Revisionsangriff hält das Berufungsurteil jedoch nicht stand.
Ein Anfechtungsrecht nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG verneint das Berufungsgericht. Die entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG erfordere, daß der Kläger seinen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen habe fallen lassen. Nichts deute darauf hin, daß der Kläger bei Abschluß des Vergleichs, die Vorstellung gehabt habe, einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen aufzugeben. Dies könne, nachdem er bis zu dem Abfindungsvergleich den angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch nicht substantiiert habe, nicht unterstellt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969, 358 sei dahin auszulegen, daß mangels Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs vor seiner Regelung durch Vergleich die Unterstellung Platz greife, für die Aufgabe des Rentenanspruchs hätten medizinische Gründe nicht bestanden.
Nach dieser Auffassung könnten medizinische Gründe für die Aufgabe eines Rentenanspruchs nur bejaht werden, wenn der Gesundheitsschadensanspruch vorher substantiiert worden ist, medizinische Gründe also ohnehin unterstellt werden müssen (BGH RzW 1969, 358; 1972, 274). Dem ist jedoch nicht so. Der Kläger war nicht gehindert, im Angleichungsverfahren darzulegen, daß bei der Aufgabe des seit der unbeschränkten Anmeldung von 1956 anhängigen Rentenanspruchs medizinische Gründe mitgewirkt hätten. Ob das zutrifft, haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen zu ermitteln (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30 mit Nachweisen).
Dieser Pflicht ist das Berufungsgericht nicht nachgekommen.
Im Angleichungsverfahren hat der Kläger als medizinischen Beweggrund die falsche medizinische Beurteilung von psychischen Dauerschäden junger Verfolgter dargelegt und geltend gemacht,
 daß sich beide Parteien, also auch er, über die Entschädigungsfähigkeit solcher Gesundheitsschäden bei Abschluß des Vergleichs geirrt hätten. Damit sind medizinische Gründe vorgetragen, die bei der Aufgabe des Rentenanspruchs im Vergleich vom 22. August 1958 mitgewirkt haben können.
Weil das Berufungsgericht diesen Vortrag nicht geprüft hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und gegebenenfalls zur Entscheidung über die Ansprüche auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zurückverwiesen.
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann
Dr. Lang