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BGH · IX ZR 124/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 124/71

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien am 17* Februar 1971 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 17. Von Rechts wegen Tatbestand Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Klage erheben, sofern sie glaubt, daß dieser Bescheid von dem L.G. Urteil vom 28. Das Landgericht hielt die Klage wegen der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils für unzulässig. Außerdem hielt sie es unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 für möglich, das Vorprozeßurteil und den Bescheid vom 28. Dezember 1975 erklärte sie die Hauptsache insoweit für erledigt, als ihr durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17. Die Klägerin habe mit ihrer Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 11. Allerdings habe sie ihren Antrag falsch errechnet und sei zu dem Teil sogar unter der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 21 a der 2. Das Landgericht habe sich, ohne dies im Urteil näher zu begründen, durch die zwingende Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO gehindert gesehen, der Klägerin mehr als beantragt zuzusprechen. März 1967, den die Entschädigungsbehörde trotz der Verurteilung des Beklagten zu ziffernmäßig bestimmten Leistungen erlassen habe, sei unstatthaft gewesen, weil er in der Sache nichts entschieden und daher § 195 Abs. 1 BEG nicht entsprochen habe. Der Bescheid könne nur als eine überflüssige Zahlungsanweisung zur Ausführung des Urteils vom 28. Wenn die Klägerin mit der Uberflüssigerweise noch einmal bestätigten Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden gewesen sei, so hätte sie diese mit der Berufung angreifen müssen. Das sei ihr noch nach der Zustellung des Bescheids am 7. ziffernmäßig richtigen Klageantrags und einer Berufung gegen das von ihr als zu ungünstig erkannte Urteil im Vorprozeß sei sie ihres gar nicht mehr strittigen Anspruchs verlustig gegangen. Ob die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 anwendbar seien, wenn das Vorverfahren durch rechtskräftiges Urteil eines Entschädigungsgerichts beendet worden sei, könne hier auf sich beruhen. Das Gericht dürfe auf sie keinen Handlungszwang ausüben, und die ihr durch § 2l6 BEG allgemein eingeräumte überlegungsfrist dürfe nicht verkürzt werden. Es handelt sich um ein Abhilfeverlangen im Sinne von BGH RzW 1972, 341; 344; 346, Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihrem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in dem früheren Verfahren, das mit dem Urteil des Landgerichts vom 28. Das Abhilfeverlangen der Klägerin war damit abgelehnt und infolgedessen nach den vom Bundesgerichtshof aaO dargelegten Grundsätzen die Leistungsklage gemäß § 210 BEG zulässig. Das Berufungsurteil und die Haltung des Beklagten im Rechtsstreit mögen der auch vom Bundesgerichtshof bis zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, Dem Berufungsgericht muß auch die Entscheidung über die teilweise Erledigungserklärung der Klägerin Vorbehalten bleiben, es sei denn, daß der Beklagte sich ihr in der erneuten Berufungsverhandlung anschließt. Diese Entscheidung findet sich allerdings nicht in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 28. Der jetzt geltend gemachte Anspruchsteil war nach dem Klageantrag im Vorprozeß nicht Streitgegenstand und wird infolgedessen auch nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfaßt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 322 Abs. 1 ZPO). Soweit diese Ablehnung damals nicht mit der Klage ange-fochten und infolgedessen durch das daraufhin ergangene Urteil ersetzt worden ist, ist sie spätestens mit der Rechtskraft des Urteils unanfechtbar geworden und hat eine Bestandswirkung erlangt, die der Rechtskraftwirkung eines Urteils entspricht. Im ersten Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin ihren Rentenanspruch nicht in der Weise bestimmt und beschränkt, wie sie das in dem anschließenden Rechtsstreit mit ihrem Klageantrag getan hat. Ihm steht infolgedessen nicht wie dem Zinsanspruch in BGH RzW 1975, 174 Nr. 6 nur der mit der formellen Rechtskraft jenes Urteils eingetretene Abschluß des vom Gesetz vorgesehenen Entschädigungsverfahrens, sondern auch die Bestandswirkung der Ablehnung im Erstbescheid entgegen. September 1964 wegen des nicht sachgerechten Klageantrags im Vorprozeß zu dem Teil unanfechtbar geworden ist, schließt Abhilfe nicht von vornherein aus. allerdings auch berücksichtigen müssen, daß das Gericht es damals entgegen § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO (§ 209 Abs.1 BEG) während des mehr als anderthalb Jahre dauernden Rechtsstreits unterlassen hat, auf einen sachdienlichen Klageantrag hinzuwirken, obwohl die Bezifferung der laufenden Rente weder mit der Klagebegründung im übrigen noch mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren war, das Urteil infolgedessen vom Standpunkt des Gerichts aus sachlich unrichtig werden mußte und seine Befriedungsfunktion nicht erfüllen konnte.

Zitierte Normen: § 32 BEG § 32 BBG § 308 ZPO § 195 BEG § 139 ZPO § 209 BEG
BEGUrteilLeistungEntschädigungsbehördeKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja 2434 OTQ BGHZ:__________nein
BBG §§ 195 Abs. 1 Satz 1, 210, "Zweitverfahren"
Wird mit der Klage nicht der ganze durch den Bescheid abgelehnte Anspruch weiterverfolgt, so wird der nicht ange< griffene Teil der Ablehnung spätestens mit der Rechtskraft des auf die Klage ergehenden Urteils unanfechtbar. Die Bestandswirkung dieser Teilablehnung, nicht nur wie in BGH RzW 1975, 174 Nr. 6 der Abschluß des gesetzlichen Sntschä-digungsverfährens, steht der erneuten Geltendmachung des abgelehnten Anspruchsteils entgegen. Infolgedessen kommt insoweit Abhilfe in Betracht.
BGH, Urt. v. 20. Mai 1976 - IX ZR 124/71 - KG Berlin
LG Berlin
/

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 124/71	URTEIL	Verkündet	am
20. Mai 1976
Pohl,
 Amtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit Urkundabeamter
 der Geschäftsstelle
 Irma
/Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Land Berlin ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/o<r
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien am 17* Februar 1971 an Ver-kündungs Statt zugestellte Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 11. September 1964 Heilverfahren für Amöbiasis und lehnte den Antrag auf weitergehende Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Mit der Klage verlangte die Klägerin 8.994,80 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. November 1942 bis 31. Oktober 1953, 19.803 DM Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1953 bis 28. Februar 1965 und ab
 
1. März 1965 eine laufende monatliche Rente von 143 DM, Das Landgericht entsprach in seinem Urteil vom 28. November 1966 voll diesem Klageantrag. Es ging davon aus, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin seit 1. Januar 1942 verfolgungsbedingt um 25 % gemindert sei. Bei der Berechnung der KapitalentSchädigung und der Rentennachzahlung reihte es die am 10. April 1913 geborene Klägerin wegen "der wirtschaftlichen Stellung ihres Vaters und ihrer Aussicht, dessen Geschäft zu übernehmen” in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein, setzte den Rentenhundertsatz zunächst auf 33, dann auf 32 und ab
I.	Februar 1962 auf 28 fest und kam so für Februar 1965 zu einer Rente von 176 DM. In den Entscheidungsgründen heißt es dann weiter: "Als laufende Rente begehrt die Klägerin einen monatlichen Betrag ab 1. März 1965 von 143 DM. Dieser liegt noch unter dem Mindestsatz des
§ 32 BEG, so daß es auf die Berechnung ausgehend vom Einkommen des vergleichbaren Bundesbeamten nicht ankam." Dieses Urteil, das beiden Parteien am 7. Dezember 1966 zugestellt wurde, ist rechtskräftig geworden. Ein schon vorher aufgenommener Schriftwechsel wegen der Höhe der laufenden Rente führte zu nichts.
Unter dem 28. März 1967 erließ die Entschädigungsbehörde einen "Bescheid", in dem sie ihren Bescheid vom
II.	September 1964 "auf Grund des Landgerichtsurteils
 vom 28. 11. 1966 nach §§ 28 ff. des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ........ in	der jeweils geltenden Fassung" än-
derte und der Klägerin außer dem Heilverfahren die in dem Urteil zuerkannten Geldleistungen zusprach. Wegen des Haushaltssicherungsgesetzes sollten von den Rück-
 
ständen 12.949 DM erst später gezahlt werden. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Die Antragstellerin
 kann gegen das Land Berlin ...... Klage	erheben,	sofern
 sie glaubt, daß dieser Bescheid von dem L.G. Urteil vom 28. 11. 1966 abweicht."
Mit der Klage verlangt die Klägerin ab 1. März 1965 als monatliche Rente 28 vom Hundert der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes statt der zuerkannten 143 DM. Das Landgericht hielt die Klage wegen der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils für unzulässig. Mit der Berufung trat die Klägerin dieser Auffassung entgegen. Außerdem hielt sie es unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 für möglich, das Vorprozeßurteil und den Bescheid vom 28. März 1967 jetzt im Berufungsverfahren zu korrigieren und so die materielle Gerechtigkeit herzustellen. Der Beklagte stellte für den Fall eines der Klägerin ungünstigen Prozeßausgangs eine Prüfung in Aussicht, ob der Klägerin weitergehende Leistungen gewährt werden könnten. Eine solche Prüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens lehnte er wegen des möglichen Kostenrisikos ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. In der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 1975 erklärte sie die Hauptsache insoweit für erledigt, als ihr durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 17. Oktober 1972 im Wege der Abhilfe ab 1. März 1965 die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 - 39 % zugesprochen worden sei. Der Beklagte läßt sich £m Revisionsrechtszug nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Ebenso wie das Landgericht hält das Berufungsgericht die Klage für unzulässig.
Die Klägerin habe mit ihrer Klage gegen den ursprünglichen Bescheid vom 11. September 1964 in vollem Umfange obsiegt. Allerdings habe sie ihren Antrag falsch errechnet und sei zu dem Teil sogar unter der Mindestrente des § 32 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 21 a der 2. DV-BEG geblieben. Das Landgericht habe sich, ohne dies im Urteil näher zu begründen, durch die zwingende Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO gehindert gesehen, der Klägerin mehr als beantragt zuzusprechen. Ob es nicht zweckmäßigerweise nach § 139 ZPO eine Neuberechnung hätte anregen sollen, sei Jetzt nicht zu entscheiden. Der Bescheid vom 28. März 1967, den die Entschädigungsbehörde trotz der Verurteilung des Beklagten zu ziffernmäßig bestimmten Leistungen erlassen habe, sei unstatthaft gewesen, weil er in der Sache nichts entschieden und daher § 195 Abs. 1 BEG nicht entsprochen habe. Der Bescheid könne nur als eine überflüssige Zahlungsanweisung zur Ausführung des Urteils vom 28. November 1966 verstanden werden. Er habe trotz der in ihm enthaltenen beschränkten Rechtsmittelbelehrung keine Klagemöglichkeit eröffnet. Wenn die Klägerin mit der Uberflüssigerweise noch einmal bestätigten Entscheidung des Landgerichts nicht einverstanden gewesen sei, so hätte sie diese mit der Berufung angreifen müssen. Das sei ihr noch nach der Zustellung des Bescheids am 7. April 1967 möglich gewesen, weil die Berufungsfrist erst am 7. Juni 1967 abgelaufen sei. Allein durch das Unterlassen eines
 
ziffernmäßig richtigen Klageantrags und einer Berufung gegen das von ihr als zu ungünstig erkannte Urteil im Vorprozeß sei sie ihres gar nicht mehr strittigen Anspruchs verlustig gegangen. Auf die Frage der materiellen Rechtskraft jenes Urteils brauche nicht eingegangen zu werden.
Ob die Rechtsgrundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 anwendbar seien, wenn das Vorverfahren durch rechtskräftiges Urteil eines Entschädigungsgerichts beendet worden sei, könne hier auf sich beruhen. Allenfalls sei die Entschädigungsbehörde verpflichtet, zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung abzuwägen und aus diesem Grunde in eine erneute Sachbehandlung einzutreten. Dem Entschädigungsgericht sei dies verwehrt. Es könne nur eine erneute Entscheidung der Entschädigungsbehörde im Rahmen des § 211 BEG auf Ermessensfehler prüfen. Zunächst habe daher die Entschädigungsbehörde tätig zu werden. Sie könne hierzu nicht im laufenden Verfahren angehalten werden. Das Gericht dürfe auf sie keinen Handlungszwang ausüben, und die ihr durch § 2l6 BEG allgemein eingeräumte überlegungsfrist dürfe nicht verkürzt werden. Prozeßökonomische Erwägungen könnten einen Handlungszwang der Behörde nicht begründen. Im übrigen sei der Hinweis des Beklagten auf das mögliche Kostenrisiko ein zureichender Grund für seine Weigerung, während dieses Rechtsstreits eine ErmessensentScheidung zu treffen. Nach dessen Abschluß könne die Klägerin eine / vergleichsweise Regelung oder gegebenenfalls eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde erbitten und letztere durch das Gericht überprüfen lassen.
 
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig.
Es handelt sich um ein Abhilfeverlangen im Sinne von BGH RzW 1972, 341; 344; 346, Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihrem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in dem früheren Verfahren, das mit dem Urteil des Landgerichts vom 28. November 1966 geendet hat, nicht voll entsprochen worden sei. Die ihr nach ihrer Meinung zu Unrecht vorenthaltenen Leistungen hat sie schon vor Klageerhebung in einem Briefwechsel mit der Entschädigungsbehörde und dann in diesem Rechtsstreit verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat sich schon in dem vorprozessualen Briefwechsel geweigert, dem Verlangen der Klägerin auch nur zu dem Teil zu entsprechen. Mit dem Bescheid vom 28. Marz 1967 hat sie schließlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie der Klägerin Über die ihr in dem Urteil vom 28. November 1966 zuerkannten Leistungen hinaus nichts gewähren wollte. Das Abhilfeverlangen der Klägerin war damit abgelehnt und infolgedessen nach den vom Bundesgerichtshof aaO dargelegten Grundsätzen die Leistungsklage gemäß § 210 BEG zulässig.
Das Berufungsurteil und die Haltung des Beklagten im Rechtsstreit mögen der auch vom Bundesgerichtshof bis zu dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970,
160 vertretenen Auffassung Uber die Unzulässigkeit der Klage gegen einen sogenannten Zweitbescheid entsprechen.
Mit der Rechtslage, wie sie durch die angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. auch BVerfG RzW 1971, 416 Nr. 34) und des Bundesgerichtshofs klargestellt worden ist, stimmen sie nicht überein. Daß erst die nach dem Berufungsurteil ergangenen Entschei-
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düngen des Bundesgerichtshofs diese Rechtslage in wesentlichen Punkten dargestellt haben, hindert ihre Anwendung im Revisionsrechtszug nicht.
Da somit das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen hat, muß sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst in die Berufungsinstanz zurückverwiesen werden. Dem Berufungsgericht muß auch die Entscheidung über die teilweise Erledigungserklärung der Klägerin Vorbehalten bleiben, es sei denn, daß der Beklagte sich ihr in der erneuten Berufungsverhandlung anschließt.
Zum weiteren Verfahren hält der Senat folgende Hinweise für angebracht:
Die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe ist erfüllt.
In dem früheren Verfahren ist über den jetzt geltend gemachten Teilanspruch - möglicherweise unrichtig -entschieden worden. Diese Entscheidung findet sich allerdings nicht in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 28. November 1966. Der jetzt geltend gemachte Anspruchsteil war nach dem Klageantrag im Vorprozeß nicht Streitgegenstand und wird infolgedessen auch nicht von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfaßt (§ 209 Abs. 1 BEG, § 322 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzung, unter der nach BGHZ 34, 337, 339 ff ein nicht eingeklagter Anspruchsteil durch die Rechtskraftwirkung ausgeschlossen wird, nämlich teilweise Abweisung der 1 Klage, liegt hier nicht vor (vgl. auch BGHZ 34, 110,
 116 f). Über den jetzt geltend gemachten Anspruchsteil
 
ist jedoch in dem mit der früheren Klage angefochtenen Bescheid vom 11. September 1964 entschieden worden.
Die Behörde hat der Klägerin damals nur ein Heilverfahren zugesprochen. Den Antrag auf weitergehende Leistungen, insbesondere auch eine Rente, hat sie abgelehnt.
Soweit diese Ablehnung damals nicht mit der Klage ange-fochten und infolgedessen durch das daraufhin ergangene Urteil ersetzt worden ist, ist sie spätestens mit der Rechtskraft des Urteils unanfechtbar geworden und hat eine Bestandswirkung erlangt, die der Rechtskraftwirkung eines Urteils entspricht. Im ersten Verwaltungsverfahren hatte die Klägerin ihren Rentenanspruch nicht in der Weise bestimmt und beschränkt, wie sie das in dem anschließenden Rechtsstreit mit ihrem Klageantrag getan hat. Die Ablehnung im Erstbescheid erfaßte daher, anders als das rechtskräftig gewordene Urteil Uber die damals erhobene Anfechtungsklage, auch den jetzt geltend gemachten Rententeilanspruch. Ihm steht infolgedessen nicht wie dem Zinsanspruch in BGH RzW 1975, 174 Nr. 6 nur der mit der formellen Rechtskraft jenes Urteils eingetretene Abschluß des vom Gesetz vorgesehenen Entschädigungsverfahrens, sondern auch die Bestandswirkung der Ablehnung im Erstbescheid entgegen.
Daß die Ablehnung des Rentenanspruchs in dem Bescheid vom 11. September 1964 wegen des nicht sachgerechten Klageantrags im Vorprozeß zu dem Teil unanfechtbar geworden ist, schließt Abhilfe nicht von vornherein aus. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigung sbe hör de , welche Folgen sie aus einem Fehler der Klägerin oder ihrer Vertreter im früheren Entschädigungsverfahren gegen das Abhilfeverlangen herleitet. Sie wird dabei
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allerdings auch berücksichtigen müssen, daß das Gericht es damals entgegen § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO (§ 209 Abs.1 BEG) während des mehr als anderthalb Jahre dauernden Rechtsstreits unterlassen hat, auf einen sachdienlichen Klageantrag hinzuwirken, obwohl die Bezifferung der laufenden Rente weder mit der Klagebegründung im übrigen noch mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren war, das Urteil infolgedessen vom Standpunkt des Gerichts aus sachlich unrichtig werden mußte und seine Befriedungsfunktion nicht erfüllen konnte. Eine selbständige Berufung der Klägerin wäre unzulässig gewesen. Sie war durch das ihrem Klageantrag voll entsprechende Urteil nicht beschwert.
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann	Dr.	Lang
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