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BGH

Gericht: BGH

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1972 durch den Vor-sitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg9 von der Mühlen, Puchs und Br« Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10« Dezember 1968 aufgehoben« Von Rechts wegen Tatbestand Bie 1902 geborene nichtjüdische Klägerin hat 1922 einen jüdischen Arzt geheiratet« Wegen ihrer Ehe mit einem Juden war sie nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« Ihren Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens t den sie sich durch die Verfolgung zugezogen habe9 hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt« Bie dagegen von der Klägerin erhobene Klage ist vom Landgericht und vom Oberlandesgericht abgewiesen worden; das Urteil des Oberlandesgericht8 vom 20«/22« Februar I960 ist rechtskräftig geworden« Auch eine von der Klägerin erhobene Restitutionsklage ist durch Entscheidungsgründe Bei der Beurteilung der Präge, ob die Voraussetzungen der allein nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG in Betracht kommenden Angleichung gegeben sind, hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20./22. i.tigt werden, Biese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den Rechtegrundsätzen , die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Art. IV Nr, 1 Abs, la BEG-SchlußG entwickelt worden sind. Es trifft demnach nicht zu, daß die Angleichung einen Wandel der medizinischen Auffassungen oder der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze voraussetzt, Es besteht auch keine Bindung daran9 daß ln dem Urteil des Vorprozesses eine auf die Leiden zurückgehende Erwerbsminderung als nicht feststellbar bezeichnet worden ist. Es handelt sich dabei ebenso wie bei der Frage, ob ein Zusammenhang der Leiden mit der Verfolgung besteht, um Tatsachen und Kau-salitätsschlüsse, die auf medizinischem Gebiet liegen und auf die sich nach dem Sinn und Zweck der Angleichung die Bindungswirkung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht erstreckt, Unrichtig ist ferner die Annahme, daß Änderungen des Gesundheitszustandes, die seit der früheren Entscheidung eingetreten sind, anberücksichtigt bleiben müßten. Schließlich let darauf hinzuweisen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in dem Urteil des Vorprozesses nicht die Verfolgungen»edingtheit der durch die russische Besetzung hervorgerufenen Belastungen verneint und damit eine nichtmedizinische Feststellung getroffen» sondern ausgeführt worden ist» es lasse sich nicht feststeilen» daß diese Belastungen sich gerade wegen der vorausgegangenen nationalsozialistischen Verfolgung gesundheitsschädigend auf die Klägerin ausgewirkt hätten« Dabei handelt es sich um medizinische» im Angleichungsverfahren einer Überprüfung zugängliche Überlegungen«

Zitierte Normen: § 31 BEG
VerfolgungBEG-SchlußGBelastungBerufungsgerichtAngleichungKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

2514 046	^
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 124/70	URTEIL
Verkündet am
1972 imtsinspektor
 als Urkundsbeamter der GeacblftaateUe
19. Oktober
 in dem Bntschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revieioneklägerin
t
gegen
 Land H e s a e n ,
vertreten dureh den Hessischen Sozialminiater, VdMBBk Ld^straße^
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Oktober 1972 durch den Vor-sitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg9 von der Mühlen, Puchs und Br« Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10« Dezember 1968 aufgehoben«
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 9 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionf an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Bie 1902 geborene nichtjüdische Klägerin hat 1922 einen jüdischen Arzt geheiratet« Wegen ihrer Ehe mit einem Juden war sie nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt« Ihren Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens t den sie sich durch die Verfolgung zugezogen habe9 hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt« Bie dagegen von der Klägerin erhobene Klage ist vom Landgericht und vom Oberlandesgericht abgewiesen worden; das Urteil des Oberlandesgericht8 vom 20«/22« Februar I960 ist rechtskräftig geworden« Auch eine von der Klägerin erhobene Restitutionsklage ist durch
 
T
Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Mai 1963 abgewiesen worden.
Im Oktober 1965 hat die Klägerin eine erneute Entscheidung Uber ihren Gesundheitsschadensanspruch nach Art. IT BBG-SchlußG verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin» mit der sie außerdem verlangt hat, ihr ein Heilverfahren zuzuerkennen, ist erfolglos geblieben.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
 Bei der Beurteilung der Präge, ob die Voraussetzungen der allein nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG in Betracht kommenden Angleichung gegeben sind, hat das Berufungsgericht zutreffend auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20./22. Februar I960 abgestellt, in dem Über den Gesundheitsschadensan-spruch der Klägerin sachlich entschieden worden ist. Das spätere ihre Restitutionsklage abweisende Urteil des Oberlandes* gerichts vom 21. Mai 1963 scheidet als Grundlage des Angleichungsverfahrens aus, weil auch die in ihm angestellten sachlichrechtlichen Erwägungen nur der Begründung dienen, daß ein Restitutionsgrund nicht gegeben sei.
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 Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daB der Antrag der Klägerin auf Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-Schl ißG zulässig ist; denn es waren auf medizinischem Gebiet liegende Erwägungen über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verfolgung und den geltend gemachten Leiden und über die durch die Leiden bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit, die in dem Urteil vom 20./22. Februar I960 zur Versagung auch des von der Klägerin erhobenen Rentenanspruchs führten«
Die Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« la BEG-SchlußG setzt nach der Auffassung des Berufungsgerichts weiter voraus, daß sich seit der Vorentscheidung die medizinischen Auffassungen über den Verfolgungszusammenhang der einzelnen Leiden oder die allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung über die Fragen der Verursachung, wesentlichen MitVerursachung oder Verschlimmerung geändert haben« Selbst wenn man annehmen wollte, daß diese Voraussetzungen gegeben seien, so heißt es in dem angefochtenen Urteil, sei eine Angleichung nicht gerechtfertigt; denn nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG bestehe eine Bindung daran, daß in dem Urteil des Vorprozesses eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin wegen der einzelnen Leiden als nicht mehr feststellbar bezeichnet werde« Auch die Ausführungen, mit denen die seelischen Belastungen unter der russischen Besetzung nicht als verfolgungsbedingt bezeichnet worden seien, ließen die Angleichung nicht zu, weil es sich hierbei nicht um medizinische Erwägungen handele« In der Zwischenzeit etwa eingetretene Verschlimmerungen der einzelnen Leiden könnten wegen der in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 (gemeint wohl Satz 3) in
 Verbindung mit Art, III Nr, 2 Abs. 4 BEG-SchlußG angeordneten Bindung an die Verhältnisse im Zeitpiu.kt der früheren Entscheidung ebenfalls nicht berücksi. i.tigt werden,
 Biese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den Rechtegrundsätzen , die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Art. IV Nr, 1 Abs, la BEG-SchlußG entwickelt worden sind. Biese Grundsätze sind insbesondere in dem RzW 1970, 77 Nr, 24 veröffentlichten Urteil des Senats eingehend dargelegt worden; darauf wird verwiesen. Es trifft demnach nicht zu, daß die Angleichung einen Wandel der medizinischen Auffassungen oder der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze voraussetzt, Es besteht auch keine Bindung daran9 daß ln dem Urteil des Vorprozesses eine auf die Leiden zurückgehende Erwerbsminderung als nicht feststellbar bezeichnet worden ist. Es handelt sich dabei ebenso wie bei der Frage, ob ein Zusammenhang der Leiden mit der Verfolgung besteht, um Tatsachen und Kau-salitätsschlüsse, die auf medizinischem Gebiet liegen und auf die sich nach dem Sinn und Zweck der Angleichung die Bindungswirkung des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG nicht erstreckt, Unrichtig ist ferner die Annahme, daß Änderungen des Gesundheitszustandes, die seit der früheren Entscheidung eingetreten sind, anberücksichtigt bleiben müßten. Bie in Art, IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG in bezug genommene Vorschrift des Art. III Nr, 2 Abs. 4 BEG-SchlußG, auf die sich das Berufungsgericht stützt, greift nicht ein. Bas Bundesentschädigungsgesetz macht den Anspruch wegen Gesundheitsschadens nicht von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung, sondern von den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen abhängig (§31 Abs. 1 BEG).
Schließlich let darauf hinzuweisen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in dem Urteil des Vorprozesses nicht die Verfolgungen»edingtheit der durch die russische Besetzung hervorgerufenen Belastungen verneint und damit eine nichtmedizinische Feststellung getroffen» sondern ausgeführt worden ist» es lasse sich nicht feststeilen» daß diese Belastungen sich gerade wegen der vorausgegangenen nationalsozialistischen Verfolgung gesundheitsschädigend auf die Klägerin ausgewirkt hätten« Dabei handelt es sich um medizinische» im Angleichungsverfahren einer Überprüfung zugängliche Überlegungen«
Nach alledem ist das angefoohtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» damit der Sachverhalt entsprechend den dargelegten Hechtsgrundsätzen neu geprüft werden kann.
Mai	Wüstenberg	Fuchs
 von der Mühlen
 Br, Thumm