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BGH · IX ZR 124/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 124/69

Durch Grund- und Teilurteil hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihr wegen des GesundheitsSchadens jedoch nur ein Heilverfahren für nervöse funktionelle Störungen im Sinne der abgrenz-baren Verschlimmerung für die Jahre 1936 bis 1943 bewilligt* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch über den BerufsSchadensanspruch aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es das Land wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zur Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mit der Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses ihren Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Außerdem begehrt sie wegen des Gesundheitsschadens die Entschädigung bereits ab Beginn des Jahres 1935* die Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 80 vom Hundert und die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. 1« a) Das Berufungsgerieht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, daß die Klägerin Verfolgte im Sinne von § 1 BEG ist und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden erlitten hat« Es hat aber einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen verneint, weil bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 66 BEG noch die des § 114 BEG erfüllt seien. heimleiterin habe sie noch nicht ausgeübt, sondern sei an dessen Aufnahme gehindert worden« Diesen Fall erfasse § 66 BEG nicht* Ein Ausnahmefall liege nicht vor, da die bisher ausgeübte Berufstätigkeit als Kunstmalerin auf anderem Gebiet gelegen habe* Auch nach § 114 BEG habe die Klägerin keinen Anspruch, weil dort eine Entschädigung nur vorgesehen sei, wenn der Verfolgte noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine berufliche Ausbildung aber abgeschlossen hatte* Es sei daher ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderlich* Außerdem müsse es sich um den erstmaligen Zugang zu einem Beruf handeln, da § 114 BEG nicht den Schaden ersetzen wolle, den der Verfolgte durch Nichtausnutzung beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten erlitten habe. b) Bei dem Schaden, den die Klägerin wegen des verhinderten Aufbaus eines Fremdenheims geltend gemacht hat, handelt es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht um den Verlust von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, also um einen Vermögensschaden, sondern um entgangene Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit* Demnach sei die Unmöglichkeit, die Führung des Fremdenheimes zu übernehmen, um daraus Einkünfte zu erzielen, ein Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft. Sie habe sich bis 1937 in diesem Beruf betätigt und dadurch ein gewisses Ansehen in ihrem Heimatort besessen« Für eine Einreihung in den gehobenen Dienst reiche die soziale Stellung der Klägerin dagegen nicht aus. Zwar ist die Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden, weil die Tätigkeit als Leiterin eines Fremdenheimes eine Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ist und demgegenüber die Nutzung der Räume und des Mobiliars in den Hintergrund tritt (BGH RzW 1^62, 221 Nr. 27). Ein Entschädigungsan-sprucn kann aus einem Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft jedoch nur hergeleitet werden, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Tatbestände des Sohadens im beruflichen Fortkommen erfüllt ist (BGH RzW 1929* 297 Nr. 41)# Im Falle der Klägerin kämen hierfür die Tatbestände der §§ 66 oder 114 BEG in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen ist § 66 BEG jedoch entsprechend anwendbar, nämlich wenn der Verfolgte zwar nicht aus einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, aber ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten und der geplanten neuen Erwerbstätigkeit bestand. Sie hat auch nicht den Beruf als Heimleiterin früher bereits ausgeübt und dessen Ausübung nur vorübergehend unterbrochen (BGH RzW 1^65, 49^ Nr. 15; 1965, 51Ö Nr. 21) und ist schließlich an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gehindert worden, nachdem sie aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden war (BGH IM BEG § 66 Nr. 22). Es ist nicht gerechtfertigt, diese entsprechende Anwendung des § 66 BEG auch auf den Fall auszudehnen, daß der Verfolgte daran gehindert worden ist, von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in eine völlig andere selbständige Erwerbstätigkeit hinüberzuwechseln. Es reicht nicht aus, daß die Klägerin bereits zu einer Zeit, als sie noch als Kunstmalerin tätig war, mit dem Bau des Fremdenheimes begonnen hatte. Im übrigen ergibt sich auch aus dem notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abschluß der Ausbildung und Verhinderung der beabsichtigten Berufsaufnahme (BGH RzW 1961, ^1o Nr. 50; 507 Nr. 24; I964, 225 Nr. 21), daß §114 BEG nur die Fälle in die Entschädigungsregeiung des BerufsSchadens einbeziehen wollte, in denen ein erstmalig ins Berufsleben Eintretender daran gehindert wurde, eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstatigkeit aufzunehmen. Der Senat hält daher daran fest, daß § 114 BEG nur die Entschädigung in den Grenzfällen regelt, in denen der Verfolgte noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine berufliche Ausbildung aber bereits abgeschlossen hatte (RzW 1961, 41« Nr. 50). Sie kann sich daher nach § 114 BEG nicht darauf berufen, daß ihr die Aufnahme einer weiteren Berufstätigkeit, nämlich der einer Heimleiterin, aus Verfolgungsgründen unmöglich gemacht wurde. b) Über einen Anspruch, wegen Schadens an Vermögen hat das Berufungsgericht nur insoweit entschieden, als es in der Unmöglichkeit, aus dem Betrieb des Fremdenheimes Einkünfte zu erzielen, einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft und keinen Schaden an Vermögen durch Verlust an Einkünften aus Vermietung erblickt hat. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin über diesen Schadenstatbestand hinaus einen Anspruch wegen Schadens an Vermögen geltend gemacht hat, etwa wegen entgangener Nutzungen aus der Kapitalanlage für das Baugrundstück oder die für den nicht fertiggestellten Bau aufgewendeten Kosten. Mai 1963 sprechen, nach deren Ziffer III das angefochtene Urteil unvollständig sei; ohne ersichtlichen Grund habe es nicht über den Antrag der Klägerin entschieden, ihr einen Ausgleich für Schaden an Eigentum und Vermögen zu gewähren. Oktober 1962, gegen das sich die Berufung der Klägerin richtete, hat den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Da die Klägerin wegen entgangener Einkünfte aus dem Betrieb des Fremdenheimes einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hatf kann sich die Rüge der Unvollständigkeit dieses Urteils nicht auf diesen Tatbestand beziehen. Über einen etwaigen Anspruch wegen Schadens an Vermögen infolge entgangener Nutzung des Anlage- und Kapitalvermögens, der srch aus dem festgestellten Sachverhalt außerdem ergeben kann, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Dieses Versäumnis könnte mit der Revision nur geltend gemacht werden, wenn sich feststeilen läßt, daß das Oberlandesgericht bewußt diesen Anspruch übergangen hat. Wenn das Berufungsgericht aber den Anspruch versehentlich nicht beachtet haben sollte, hätte die Klägerin die Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO beantragen müssen, um die übergangene Entscheidung über diesen prozessualen Anspruch nachzuholen. c) Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit läßt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Zur Präge, von welchem Zeitpunkt an bei der Klägerin eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 vom Hundert vorliegt, hat sich das Oberlandesgericht dem Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom ü. gungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen, die über der Rentenschwelie des § 31 Abs, 1 BEG liegt, bb) Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß sich das Berufungsgericht zur Präge der Verfolgungsbedingtheit der weiteren Leiden der Klägerin und deren Einflusses auf das anerkannte neurasthenische Leiden dem fachinternistischen Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Heidelberg vom 2. Dieses fachinternistische Gutachten hat sich auch mit der Präge auseinandergesetzt, ob das Brust- und Unterleibsleiden der Klägerin wegen ihres durch Verfoigungseinwirkun-gen bedingten schlechten Gesundheitszustandes erst verspätet operiert werden konnte und dadurch eine weitere dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festgestellt, daß die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nur für eine Einreihung in den einfachen Dienst ausgereicht hätten. Weder enthält das Beruiungsurteii eine solche Feststellung, noch kann aus dem Hinweis auf die Ausbildung bei einem Professor in Königsberg geschlossen werden, daß es sich um eine akademische Ausbildung handelte. Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3*300 bis *wOÜO RM kann auch nicht angenommen werden, daß die Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin als Kunstmalerin ihr eine Geltung im öffentlichen Leben verschafft haben, die über den mittleren.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 321 ZPO
verfolgtAusbildungBEGBerufungsgerichtGutachtenAnspruchRevisionKlägerinSchadenErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

n
2421 061 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 124/69	URTEIL
Verkündet am
23« November 1971
9
Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Johanna
Rain
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,	OflKplatztt,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Fuchs und Br* Thumm
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17* Januar 1969 wird zurückge-wiesen.
Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1905 geborene Klägerin lebte seit 1922 mit ihrem Ehemann, der Besitzer eines Sägewerks und einer Holzhandlung war, in der Nähe von Krummhübel (Riesengebirge), später in Krummhübel selbst. 1947 wurde sie als Deutsche ausgesiedelt und wohnt seitdem in der Bundesrepublik. Nach ihren Angaben war.sie bis 1937 als Kunstmalerin tätig und verdiente aus dem Verkauf von Bildern zunächst jährlich etwa 3*500 bis 4.000 RM. In den letzten Jahren seien ihre Einkünfte
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niedriger gewesen, da sie von 1930 bis 1933 eine Ausbildung als Fremdenheimleiterin durchgemacht habe.
Im Marz 1950 meldete die Klägerin nach dem US-EG unter anderem Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Eigentum und an Vermögen sowie im wirtschaftlichen Fortkommen an. Hierzu trug sie vor:
Sie habe 1933 auf einem von ihr erworbenen Grundstück in Krummhübel mit dem Bau eines Hauses begonnen, in dem sie ein Fremdenheim habe betreiben wollen. Der Bau sei auf Grund einer Bausperre jahrelang unvollendet geblieben. Hierfür seien politische Gründe maßgebend gewesen. Man habe ihr auch erklärt, sie werde für das Fremdenheim keine Konzession bekommen, weil sie und ihr Ehemann Staatsfeinde und Judenfreunde seien. Sie habe deshalb mehrere Prozesse gegen den Landkreis Hirschberg führen müssen, die sie alle gewonnen habe, zuletzt durch Entscheidung des Reichsgerichts. Im Juni 1944 habe sie zwar mit dem Landkreis einen Vergleich geschlossen, doch sei es zur Fertigstellung des Baues nicht mehr gekommen. Wegen der jahrelangen Schikanen sei sie schwer leidend geworden und könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Durch die Hintertreibung des Aufbaues des geplanten Fremdenheimes habe sie - abgesehen von der Unmöglichkeit, sich eine Existenz zu gründen - schwere materielle Schäden erlitten.
Da die Behörde über den Entschädigungsantrag nicht binnen Jahresfrist entschied, erhob die Klägerin 1955 Untat igkeitsklage und stellte folgende Anträge:
"Der Beklagte ist schuldig,
a)	der Klägerin Johanna Fendler für Schaden an Körper und Gesundheit ab 1. 11. 1953 unter Zugrundelegung
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des Vergleichsgehalts eines Beamten des gehobenen Dienstes und einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 80 # eine monatliche Rente, für die Zeit vom Schadenseintritt bis 31*10.1953 eine Kapital ent Schädigung sowie fiir die Verfolgung sbedingten Leiden ein Heilverfahren zu gewähren,
b)	außerdem der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung für die Zeit von 1934 bis 8*5*1945 bzw. bis zur Erreichung der Höchstsumme unter Zugrundelegung des Vergleichsgehalts eines Beamten des gehobenen Dienstes zu gewähren.w
Durch Grund- und Teilurteil hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, ihr wegen des GesundheitsSchadens jedoch nur ein Heilverfahren für nervöse funktionelle Störungen im Sinne der abgrenz-baren Verschlimmerung für die Jahre 1936 bis 1943 bewilligt* Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch über den BerufsSchadensanspruch aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es das Land wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zur Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31* Oktober 1953 und einer Rente ab 1. November 1953 verurteilt, und zwar auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 vom Hundert und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Außerdem hat es der Klägerin
 
ein Heilverfahren ab 1. Januar 1937 bis auf weiteres für chronifiziertes neurasthenisches Leiden, verfolgungsbedingt im Sinne der wesentlichen Mitverursachung, zugesprochen«
Mit der Revision verlangt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses ihren Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat« Außerdem begehrt sie wegen des Gesundheitsschadens die Entschädigung bereits ab Beginn des Jahres 1935* die Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 80 vom Hundert und die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes« Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet*
1« a) Das Berufungsgerieht hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, daß die Klägerin Verfolgte im Sinne von § 1 BEG ist und durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen Schaden erlitten hat« Es hat aber einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen verneint, weil bei der Klägerin weder die Voraussetzungen des § 66 BEG noch die des § 114 BEG erfüllt seien. § 66 BEG setze die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Schadenszufügung durch Berufsverdrängung oder Berufsbeschränkung voraus. Die Klägerin sei Kunstmalerin gewesen und in der Ausübung dieses Berufs nicht geschädigt worden. Den Beruf als Fremden-
 
heimleiterin habe sie noch nicht ausgeübt, sondern sei an dessen Aufnahme gehindert worden« Diesen Fall erfasse § 66 BEG nicht* Ein Ausnahmefall liege nicht vor, da die bisher ausgeübte Berufstätigkeit als Kunstmalerin auf anderem Gebiet gelegen habe*
Auch nach § 114 BEG habe die Klägerin keinen Anspruch, weil dort eine Entschädigung nur vorgesehen sei, wenn der Verfolgte noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine berufliche Ausbildung aber abgeschlossen hatte* Es sei daher ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Nichtaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderlich* Außerdem müsse es sich um den erstmaligen Zugang zu einem Beruf handeln, da § 114 BEG nicht den Schaden ersetzen wolle, den der Verfolgte durch Nichtausnutzung beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten erlitten habe. Die Klägerin habe bereits einen Beruf ausgeübt und sich nur einem anderen Beruf zuwenden wollen*
b) Bei dem Schaden, den die Klägerin wegen des verhinderten Aufbaus eines Fremdenheims geltend gemacht hat, handelt es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht um den Verlust von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, also um einen Vermögensschaden, sondern um entgangene Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit* Demnach sei die Unmöglichkeit, die Führung des Fremdenheimes zu übernehmen, um daraus Einkünfte zu erzielen, ein Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft. Das Berufungsgericht hat daher insoweit einen Anspruch wegen Vermögensschadens verneint.
 
c)	Hinsichtlich des Gesundheitsschadens der Klägerin hat sich das Oberlandesgericht weitgehend den Gutachten der Universitätsklinik Heidelberg angeschlossen. Danach sei ab 1937 ein verfolgungsbedingtes chronifiziertes neurasthe-nisches Leiden im Sinne der wesentlichen Mitverursachung zu bejahen, das für die Zeit seit 1948 bis heute zu einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert geführt habe. Die Gesamterwerbsminderung der Klägerin für diese Zeit betrage zwar 70 vom Hundert, doch seien die auf internistischem Gebiet liegenden Leiden nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verflb lgung zurückzuführen. Es sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin schon 1937 an Tuberkulose erkrankt sei; die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs der 1955 festgestellten Tuberkulose mit der Verfolgung müsse verneint werden. Dasselbe gelte für die Myomblutungen und Geschwülste.
Bei der Einstufung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe reiche zwar das Einkommen in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung (1932 bis 1934) in Höhe von durchschnittlich 2.000 bis 3*000 RM nur für den einfachen Dienst aus, weil Versorgungsgründe für das Absinken des Einkommens nicht ursächlich gewesen seien. Die soziale Stellung der Klägerin rechtfertige jedoch eine Einreihung in den mittleren Dienst. Die Klägerin habe die höhere Schule bis zur Obersekunda besucht und sei als Kunstmalerin ausgebildet worden. Sie habe sich bis 1937 in diesem Beruf betätigt und dadurch ein gewisses Ansehen in ihrem Heimatort besessen« Für eine Einreihung in den gehobenen Dienst reiche die soziale Stellung der Klägerin dagegen nicht aus.
2. Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts«
a)	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin kein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zusteht. Zwar ist die Klägerin in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden, weil die Tätigkeit als Leiterin eines Fremdenheimes eine Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ist und demgegenüber die Nutzung der Räume und des Mobiliars in den Hintergrund tritt (BGH RzW 1^62, 221 Nr. 27). Ein Entschädigungsan-sprucn kann aus einem Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft jedoch nur hergeleitet werden, wenn einer der im Gesetz aufgeführten Tatbestände des Sohadens im beruflichen Fortkommen erfüllt ist (BGH RzW 1929* 297 Nr. 41)# Im Falle der Klägerin kämen hierfür die Tatbestände der §§ 66 oder 114 BEG in Betracht. Die Klägerin kann ihren Anspruch jedoch weder auf § 66 noch auf § 114 BEG stützen.
aa) § 66 BEG ist unmittelbar nicht anwendbar, weil die Klägerin weder aus aer Tätigkeit als Heimleiterin verdrängt noch in der Ausübung dieser Tätigkeit beschränkt worden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist § 66 BEG jedoch entsprechend anwendbar, nämlich wenn der Verfolgte zwar nicht aus einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, aber ein enger sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten und der geplanten neuen Erwerbstätigkeit bestand.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Weder wollte die Klägerin das Geschäft ihres Ehemannes fortführen
 
(BGH RzW 1957, 159 Nr. 56) noch hat sie einen Betrieb veräußert, um mit dem erzielten Erlös alsbald einen anderen Betrieb zu erwerben (BGH RzW 1y61, 555 Nr. 19).
Sie hat auch nicht den Beruf als Heimleiterin früher bereits ausgeübt und dessen Ausübung nur vorübergehend unterbrochen (BGH RzW 1^65, 49^ Nr. 15; 1965, 51Ö Nr. 21) und ist schließlich an der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gehindert worden, nachdem sie aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden war (BGH IM BEG § 66 Nr. 22).
Es ist nicht gerechtfertigt, diese entsprechende Anwendung des § 66 BEG auch auf den Fall auszudehnen, daß der Verfolgte daran gehindert worden ist, von einer selbständigen Erwerbstätigkeit in eine völlig andere selbständige Erwerbstätigkeit hinüberzuwechseln. So war es bei der Klägerin, die Kunstmalerin war und Fremdenheimleiterin werden wollte. Bei ihr fehlt jeder sachliche und wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der bisherigen und der neuen Erwerbstätigkeit. Es reicht nicht aus, daß die Klägerin bereits zu einer Zeit, als sie noch als Kunstmalerin tätig war, mit dem Bau des Fremdenheimes begonnen hatte. Denn durch den Bau eines als Fremdenheim geplanten Hauses wird noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ein Zusammenhang mit der bisherigen Erwerbstätigkeit hergestellt.
Wenn ein selbständig Tätiger eine außerhalb seiner bisherigen Betätigung liegende neue selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, ändert er die Art der bisherigen Erwerbs tätigkeit, im Regelfall um den finanziellen Erfolg zu verbessern. Für verhinderte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten gewährt das Bundesentschädigungsgesetz aber Keine
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Entschädigung. Ein Verzicht auf den sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten und der geplanten neuen Erwerbstäiigkeit ware mit dem Aufbau der Schadenstat bestände der §§ 64 ff BEG nicht mehr in Einklang zu bringen. § 66 BEG wurde ausgehöhlt werden una seine Zweckbestimmung verlieren. Gleichzeitig wäre die Sonderregelung des § 114 BEG überflüssig, wenn bereits nach § 66 BEG jede Verhinderung einer beruflichen Betätigung entschädigungsfähig wäre •
bb) Auch auf § 114 BEG kann die Klägerin ihre Be-rufsschadensansprüche nicht stützen. Nach dieser Vorschrift ist der Verfolgte anspruchsberechtigt, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können. Dabei bedarf es nicht der Prüfung, ob die Klägerin als Leiterin eines Fremdenheimes eine Ausbildung benötigte, diese Ausbildung durchgeführt und auch erfolgreich abgeschlossen hat. Denn § 114 BEG betrifft nach seiner Stellung zwischen den eigentlichen Berufsschäden und den Ausbildungsschäden und nach seiner Zweckbestimmung als Sondertatbestand des Berufsschadens nur den Pall, daß der Verfolgte vor der Verfolgung noch nicht im Erwerbsleben stand. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, soll die Vorschrift die Grenzfälle regeln, in denen der Verfolgte zwar seine Ausbildung für einen Beruf noch erfolgreich abschließen konnte, aus Verfoigungsgründen aber an der Aufnahme der Erwerbstätigkeit gehindert wurde, für die er die Ausbildung durchgeführt hat. Dagegen fehlt ein
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schutzwurdiges Interesse an einer besonderen gesetzlichen Regelung, wenn der Verfolgte bei Beginn der NS-Ge-waltherrschaft bereits im Erwerbsleben stand, sich aoer zwecks Weiterbildung oder Umwandlung seiner bisherigen Tätigkeit einer erneuten Ausbildung unterzog und gehindert wurde, diese Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch insoweit handelt es sich um die Vereitelung der Ausnutzung einer beruflichen Chance oder Entwicklungsmöglichkeit, die nicht entschädigungsfähig ist. Im übrigen ergibt sich auch aus dem notwendigen zeitlichen Zusammenhang zwischen Abschluß der Ausbildung und Verhinderung der beabsichtigten Berufsaufnahme (BGH RzW 1961, ^1o Nr. 50; 507 Nr. 24; I964, 225 Nr. 21), daß §114 BEG nur die Fälle in die Entschädigungsregeiung des BerufsSchadens einbeziehen wollte, in denen ein erstmalig ins Berufsleben Eintretender daran gehindert wurde, eine seiner Ausbildung entsprechende Erwerbstatigkeit aufzunehmen. Der Senat hält daher daran fest, daß § 114 BEG nur die Entschädigung in den Grenzfällen regelt, in denen der Verfolgte noch keine berufliche Tätigkeit ausgeübt, seine berufliche Ausbildung aber bereits abgeschlossen hatte (RzW 1961, 41« Nr. 50).
Die Klägerin war bis 1957 als Kunstmalerin tätig. Sie hat für diesen Beruf eine Ausbildung erhalten und ihn nicht nur vorübergehend ausgeübt. Sie kann sich daher nach § 114 BEG nicht darauf berufen, daß ihr die Aufnahme einer weiteren Berufstätigkeit, nämlich der einer Heimleiterin, aus Verfolgungsgründen unmöglich gemacht wurde.
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b)	Über einen Anspruch, wegen Schadens an Vermögen hat das Berufungsgericht nur insoweit entschieden, als es in der Unmöglichkeit, aus dem Betrieb des Fremdenheimes Einkünfte zu erzielen, einen Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft und keinen Schaden an Vermögen durch Verlust an Einkünften aus Vermietung erblickt hat. Das entspricht der Rec Ire spreehung (BGH RzW 1963,
 231 Nr. 27).
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin über diesen Schadenstatbestand hinaus einen Anspruch wegen Schadens an Vermögen geltend gemacht hat, etwa wegen entgangener Nutzungen aus der Kapitalanlage für das Baugrundstück oder die für den nicht fertiggestellten Bau aufgewendeten Kosten. Hierfür könnte die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 3. Mai 1963 sprechen, nach deren Ziffer III das angefochtene Urteil unvollständig sei; ohne ersichtlichen Grund habe es nicht über den Antrag der Klägerin entschieden, ihr einen Ausgleich für Schaden an Eigentum und Vermögen zu gewähren.
Das landgerichtliche Urteil vom 29. Oktober 1962, gegen das sich die Berufung der Klägerin richtete, hat den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Da die Klägerin wegen entgangener Einkünfte aus dem Betrieb des Fremdenheimes einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hatf kann sich die Rüge der Unvollständigkeit dieses Urteils nicht auf diesen Tatbestand beziehen.
 
Über einen etwaigen Anspruch wegen Schadens an Vermögen infolge entgangener Nutzung des Anlage- und Kapitalvermögens, der srch aus dem festgestellten Sachverhalt außerdem ergeben kann, hat das Berufungsgericht nicht entschieden. Dieses Versäumnis könnte mit der Revision nur geltend gemacht werden, wenn sich feststeilen läßt, daß das Oberlandesgericht bewußt diesen Anspruch übergangen hat. Eine solche Feststellung ist nicht möglich. Wenn das Berufungsgericht aber den Anspruch versehentlich nicht beachtet haben sollte, hätte die Klägerin die Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO beantragen müssen, um die übergangene Entscheidung über diesen prozessualen Anspruch nachzuholen. Das Berufungsgericht war bei dieser Sachlage nach § 139 ZPO auch nicht verpflichtet, die Klägerin dazu zu veranlassen, den im ersten Rechtszug nicht erhobenen Anspruch wegen VermögensSchadens im Wege der Hilfsanschließung in das Berufungsverfahren einzuführen.
Die Klägerin hat einen Antrag nach § 321 ZPO nicht gestellt. Damit ist die etwaige Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs erloschen (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 10. Aufl. § 60 I 4c; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozeßordnung 30. Aufl. ZPO § 321 Anm. 1 B).
Die Klägerin kann daher diesen Anspruch im behördlichen Verfahren ebenso weiterverfolgen, als wenn sie ihn im Klageverfahren bisher nicht geltend gemacht hätte.
c)	Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
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aa) Zur Präge, von welchem Zeitpunkt an bei der Klägerin eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 vom Hundert vorliegt, hat sich das Oberlandesgericht dem Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom ü. Pe-bruar 1966 angeschlossen* Nach diesem Gutachten sind belangvolle Gesundheitsstörungen vor 1937 mit großer Wahrscheinlichkeit zu verneinen, so daß erst ab 1• Januar 1937 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 60 vom Hundert angenommen wird. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn sich das Berufungsgericht diesem Gutachten angeschlossen hat.
Es liegt im tatrichterlichen Verantwortungsbereich, welchem ärztlichen Gutachten der Entschädigungsrichter folgt und inwieweit er die medizinische Beurteilung des Sachverständigen seiner Entscheidung zugrunde legt.
Der Angriff der Revision, in ihrem zweiten Gutachten vom 2. Dezember I966 habe die Psychiatrische Universitätsklinik in Heidelberg anerkannt, daß die Klägerin schon ab 1935 zusammengebrochen sei, geht fehl. Das Gutachten spricht nur von einem ,fersten, manifesten, krankheitswertigen neur-asthenischen Zusammenbruch, einer sogenannten neurastheni-schen Reaktion”. Der Gutachter zieht hieraus jedoch nicht die Polgerung, daß dadurch die Erwerbsfähigkeit der Klägerin anhaltend um mindestens 25 vom Hundert gemindert worden sei. Er hatte im übrigen bereits im ersten Gutachten vom ö. Pebruar 1966 bei der Zusammenhangsfrage festge-stelit, daß die psychische Erkrankung der Klägerin mit ersten Vorläufern 1935 begann und daß es in diesem Jahr zu den ersten Symptomen der beginnenden Dekompensation kam. Trotzdem hat er erst ab 1. Januar 1937 eine verfol-
 
gungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen, die über der Rentenschwelie des § 31 Abs, 1 BEG liegt,
 bb) Ebensowenig liegt ein Rechtsfehler darin, daß sich das Berufungsgericht zur Präge der Verfolgungsbedingtheit der weiteren Leiden der Klägerin und deren Einflusses auf das anerkannte neurasthenische Leiden dem fachinternistischen Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Heidelberg vom 2. März i960 angeschlossen hat. Dieses fachinternistische Gutachten hat sich auch mit der Präge auseinandergesetzt, ob das Brust- und Unterleibsleiden der Klägerin wegen ihres durch Verfoigungseinwirkun-gen bedingten schlechten Gesundheitszustandes erst verspätet operiert werden konnte und dadurch eine weitere dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Wegen des Unterleibsleidens ist die Klägerin 1947 operiert worden. Der Gutachter meint, es könne nicht Gegenstand einer wissenschaftlichen Diskussion sein, daß eine Operation im Jahre I93ö wegen des schlechten Allgemeinzustandes der Klägerin nicht habe durchgeführt werden können; denn ein schlechter Allgemeinzustand müsse näher definiert und objektiviert Bein, Wenn die Angaben der Klägerin stimmen würden, müßte 1947 eine Anämie als objektive Polge der damaligen Erkrankung feststellbar gewesen sein. Nach den Krankenunterlagen sei aber 194/ eine solche Anämie nicht festgestellt worden. Zu der Entfernung einer gutartigen Geschwulst aus der linken Brust führt das Gutachten aus, daß solche Geschwülste keinerlei krankhafte Folgen hinterlassen, wenn sie entfernt werden. Dies sei bereits 193*3 oder 19^9 geschehen und deshalb für den Erwerbsminderungsgrad am 1. November 1955 ohne Bedeutung. Auch hin-
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sichtlich der Myomblutungen hat das fachinternistische Gutachten einen Zusammenhang mif der Verfolgung für nicht wahrscheinlich erachtet. Diesem Gutachten hat sich das Berufungsgericht angeschlossen und es seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist kein Rechtsfehler und liegt im Rahmen der freien BeweisWürdigung des Tatrichters (§ 2a6 ZPO).
cc) Schließlich wendet sich die Revision auch ohne Erfolg gegen die Einreihung der Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes. Das Berufungsgericht hat für das Revisionsverfahren bindend festgestellt, daß die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung nur für eine Einreihung in den einfachen Dienst ausgereicht hätten. Gegen diese Peststellung erhebt die Revision keine Einwendungen. Sie meint aber, die soziale Stellung der Klägerin rechtfertige eine Einreihung in den gehobenen Dienst. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach §14 Abs. 5 der 2. DV-BEG bestimmt sich die soziale Steilung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Pähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Die Klägerin kann nach ihrer Vorbildung eine Einreihung in eine höhere Beameen-gruppe als den mittleren Dienst nicht verlangen. Sie hat die höhere Schule ohne Abitur-Abschluß besucht und sodann oei einem Professor in Königsberg und auf einer Malschule in Ungarn Malunterricht genommen. Selbst die Ablegung des Abiturs begründet für sich allein keine eigene soziale
 Stellung (BGH Beschluß vom Id. Dezember 136/ - IV ZB 372/67)• Der Besuch von 7 Klassen höherer Schule rechtfertigt daher keine Einstufung in den gehobenen Dienst. Entgegen der Meinung der Revision kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin als akademische Malerin ausgebildet worden ist. Weder enthält das Beruiungsurteii eine solche Feststellung, noch kann aus dem Hinweis auf die Ausbildung bei einem Professor in Königsberg geschlossen werden, daß es sich um eine akademische Ausbildung handelte. Hierfür wäre erforderlich, daß die Klägerin eine staatlich anerkannte Kunstakademie besucht und erfolgreich abgeschlossen hätte* Das behauptet sie selbst nicht.
Bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3*300 bis *wOÜO RM kann auch nicht angenommen werden, daß die Leistungen und Fähigkeiten der Klägerin als Kunstmalerin ihr eine Geltung im öffentlichen Leben verschafft haben, die über den mittleren. Dienst hinausging* Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, daß sie über ihren Heimatort Krummhübel hinaus als Kunstmalerin in Erscheinung getreten ist. Es ist auch nicht vorgetragen, daß sie Ausstellungen beschickt oder innerhalb eines größeren Gebietes einen Namen als Kunstmalerin hatte.
 
Das Berufungsgericht hat den Begriff der sozialen Stellung nicht verkannt» Die Revision greift deshalb im wesentlichen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts insoweit an, als es die Geltung der Klägerin im öffentlichen leben tatrichterlich beurteilt hat.
Das ist nicht zulässig»
Mai
 Maaß	Zorn
 Dr. Thumm
 Puchs