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BGH · IX ZR 124/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 124/67

Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt; Er behauptet, nach dem Einmarsch der Deutschen in Czernowitz im Juli 1941 habe er seine Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt nicht mehr aus-üben dürfen und sei bis zur Befreiung im April 1944 im Ghetto Ozernowitz und Mogilew sowie in verschiedenen Zwangsarbeitslagern festgehalten worden. Juli 1961 für den Kläger mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, dessen Ziffer 1 und 4 lauten: Das Land Hessen verpflichtet sich, an den Antragsteller auf Antrag vom 15.3.1950 und 4.9.1956 eine Entschädigung gemäß §§ 43 - 50 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29.6.1956 für 20 volle Monate, das sind Januar 1964 bezweifelte der Kläger eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren fortzusetzen und ihm Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit seit dem 1. Die unter anderem auf Art. III Nr. 3, Art. I BEG-SchlußG gestützte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Art, I BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgericht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie der Kläger auf die Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stütze. Die vor dessen Verkündung eingereichte Untätigkeitsklage könne in der Berufungsinstanz nicht mit der durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Anfechtungsmöglichkeit begründet werden, da insoweit eine Untätigkeit der Entschädigungsbehörde nicht vorliege. März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für ihn tätig zu werden, erhoben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Der Kläger hat die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 7. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde in Präge gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betraf.Hierüber hatte die Entschädigungsbehörde sachlich zu entscheiden. Es hat bestritten, daß die Vergleichsregelung unwirksam ist und durch diese Einlassung auf das Klagt) eg ehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom 4. Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensrechtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht entgegen. Den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes läßt sich auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. Bas Oherlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Kläger unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG die Vergleichsregelung anfechten kann und Entschädigung für Berufsschäden zu beanspruchen hat. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden. Bie Zurückverweisung ermöglicht dem Kläger, unter Berücksichtigung der Ausführungen im Berufungsurteil seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichs erneut darzulegen.

Zitierte Normen: § 216 BEG § 779 BGB § 216 BEG § 130 BGB
LandEntschädigungvergleichenVergleichAnspruchEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

^<7
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 124/67	URTEIL	Verkündet am
---------- 30. Oktober 1969
Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pr. J ohn
, USA,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Pr.	und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Pr.
- -a -
//■
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Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt;
Auf die Rechtsmittel des Klägers ■werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt/Main vom 8. März 1966 aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 1965 geändert.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am	1910	in	geborene	jüdische	Kläger
 hatte unter dem 15. März 1950, 4. September 1956 und 7. März 1958 Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und -beschränkumg, Gesundheitsschadens und BerufsSchadens beantragt. Er behauptet, nach dem Einmarsch der Deutschen in Czernowitz im Juli 1941 habe er seine Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt nicht mehr aus-üben dürfen und sei bis zur Befreiung im April 1944 im Ghetto Ozernowitz und Mogilew sowie in verschiedenen Zwangsarbeitslagern festgehalten worden. 1946 kam er mit seiner Ehefrau nach
 Friedberg/Hessen, wo die Eheleute bis zu ihrer Auswanderung in die USA im April 1947 privat wohnten. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. April I960 wurde der Kläger als Vertriebener im Sinne des BVFG anerkannt.
Nachdem der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt
 am 17. November I960 Unterlagen zu dem Berufsschäden eingereicht hatte, schloß er am 7. Juli 1961 für den Kläger mit der Entschädigungsbehörde einen Vergleich, dessen Ziffer 1 und 4 lauten:
"1. Das Land Hessen verpflichtet sich, an den Antragsteller auf Antrag vom 15.3.1950 und 4.9.1956 eine Entschädigung gemäß §§ 43 - 50 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29.6.1956 für 20 volle Monate, das sind
4.350 DM
zu zahlen.
4. Mit obenstehender Entschädigung sind sämtliche
 Ansprüche des Antragstellers gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten.M
Mit Schreiben vom 25. Januar 1964 bezweifelte der Kläger eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren fortzusetzen und ihm Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde antwortete am 4. März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs vom 7. Juli 1961 keine Möglichkeit, weiter für ihn tätig zu werden.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 "in der höheren Stufe” zu verurteilen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem intrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die unter anderem auf Art. III Nr. 3, Art. I BEG-SchlußG gestützte Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG zulässig sei. Es sieht in der Vereinbarung vom 7. Juli 1961 einen ’’echten” Vergleich und meint, der Kläger habe auf weitere Entschädigungsansprüche wegen anderer Schadensarten verzichtet. Die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB sei nicht behauptet. Der Kläger habe ihn auch nicht wegen Irrtums nach § 119 BGB angefochten. Er habe nicht einmal substantiiert behauptet, Rechtsanwalt Mt habe bei Abschluß des Vergleichs den angemeldeten Berufsschadensanspruch übersehen. Entgegen seiner Ankündigung habe er auch im Berufungsverfahren keine Erklärung des Rechtsanwalts M^H^B darüber vorgelegt, wie es zu dem Abschluß des Vergleichs gekommen sei. Dem Akteninhalt lasse sich entnehmen, daß sich Rechtsanwalt M^^
nicht geirrt haben könne. Dieser habe 1956 Entschädigung wegen des Berufsschadens beantragt und am 1. November I960 den ausgefüllten Fragebogen ”E”, eidesstattliche Versicherungen und Ablichtungen von Steuerbescheiden vorgelegt. Das £önne er nicht wenige Monate später vergessen haben. Er habe sich auch nicht in Eile befunden, vielmehr sich den Verzicht genau überlegt. Das ergebe sich aus den Entschädigungsakten der Ehefrau des Klägers, wo wegen seiner Rückfrage, ob noch Entschädigungsansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend gemacht werden sollen, die Wirksamkeit
 
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des Vergleichs hinausgeschoben worden sei» Auch ein Rücktritt vom Vergleich wegen Pehlens oder Portfalls der Geschäftsgrund' läge sei nicht gerechtfertigt, weil der Verzicht wissentlich und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände ausgesprochen worden sei.
Von der Prüfung des Anspruchs auf Grund der Vorschriften des BEG-Schlußgesetzes (Art. III Nr. 3 i.V.m. Art, I BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgericht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie der Kläger auf die Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stütze. Die vor dessen Verkündung eingereichte Untätigkeitsklage könne in der Berufungsinstanz nicht mit der durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Anfechtungsmöglichkeit begründet werden, da insoweit eine Untätigkeit der Entschädigungsbehörde nicht vorliege.
Biese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Die Klage, die der Kläger auf die Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 4. März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für ihn tätig zu werden, erhoben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Der Kläger hat die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 7. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde in Präge gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betraf. Hierüber hatte die Entschädigungsbehörde sachlich zu entscheiden. Denn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer früheren Anspruchsregelung und damit über die Bindung an eine solche Regelung unterliegt der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte.
Der Kläger hat folgerichtig am 14. April 1964 beim Landgericht Klage auf Leistung erhoben. In der Klagerwiderung (Schriftsatz vom 26. Mai 1964) hat das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen die begehrte Leistung verweigert. Es hat bestritten, daß die Vergleichsregelung unwirksam ist und durch
 diese Einlassung auf das Klagt) eg ehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom 4. März 1964 als ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen ist (vgl. BGH RzW 1964» 265). Denn der Antrag des beklagten Landes auf Klagabweisung hätte einen etwa fehlenden Bescheid ersetzt.
Die Klage ist deshalb eine nach § 210 BEG zulässige Leistungsklage. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden.
Bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes war der Rechtsstreit über den Anspruch beim Oberlandesgericht anhängig. Die Beru-fungsbegründungsschrift vom 23. September 1965 enthält die Erklärung, der Vergleich vom 7. Juli 1961 werde nach Art. III 3\Tr. 3 BEG-SchlußG angefochten. Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift ist dem beklagten Land am 4. Oktober 1965 zugegangen (Bl. 25 GA). Damit war der Vergleich durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde angefochten (§ 130 Abs. 1, 3 BGB; vgl. BGH RzW 1964, 71 Nr. 18). Überdies hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Akten der Entschädigungsbehörde vorgetragen (Bl. 29 GA), er habe unter dem 23. September 1965 gegenüber der zuständigen Entschädigungs-behörde ”Erklärungen11 im Rahmen des BEG-Schlußgesetzes angefochten und die Ansprüche neu angemeldet. Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensrechtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht entgegen.
Den Antragsund Anfechtungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes läßt sich auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen.
Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV
 
Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10» Juli 1969 - IX ZR 70/67 - ausgesprochen. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. In den Fällen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist die Rechtslage die gleiche. Bas Oherlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Kläger unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG die Vergleichsregelung anfechten kann und Entschädigung für Berufsschäden zu beanspruchen hat.
Ba dies nicht geschehen ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden.
Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. Bie Zurückverweisung ermöglicht dem Kläger, unter Berücksichtigung der Ausführungen im Berufungsurteil seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleichs erneut darzulegen. Allerdings ist die Ansicht der Revision, es gehe nicht an, daß eine Entschädigungsbehörde durch besonders rasche Zubilligung eines unstreitigen Anspruchs sich von weiteren angemeldeten, offensichtlich nicht unbegründeten Ansprüchen befreien könne, nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über das Verhalten des früheren Bevollmächtigten vor und beim Vergleichsabschluß unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte (Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB, Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB,
Fehlen oder Fortfall der Geschäftsgrundlage) beachtlich
 Mai
Graf
 Bundesrichter Br. Woesner kann nicht unterschreiben; er ist beurlaubt.
von der Mühlen
 Henkel