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BGH · IX ZR 124/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 124/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.228,78 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2

Zitierte Normen: § 544 ZPO
11Frankfurt/MainBundesgerichtshofsRechtsprechungMöhringZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 124/11
vom 11. April 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring
 am 11. April 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 37.228,78 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2	Der	von	der	Beschwerde	geltend	gemachte Zulassungsgrund der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsurteil beruht weder auf von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssätzen noch auf zulassungsrelevanten Auslegungsfehlern.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vill
 Raebel
Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2010 - 2-2 O 294/08 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.07.2011 - 23 U 86/10 -