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BGH · IX ZR 123/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/92

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Danach mußte und sollte die Bürgschaft alle etwaigen Ansprüche des Käufers (Beklagten) auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Vermögenswerte erfassen, ohne daß es darauf ankommt, ob der ursprüngliche Vertrag aufgrund eines Rücktritts oder einvernehmlicher Aufhebung nicht vollzogen wird (vgl. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bürgschaft sei durch die Rückgabe der Urkunde nicht erloschen, wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Das Handeln des Notars entfaltete für den Beklagten schon aufgrund mangelnder Bevollmächtigung zu dem Abschluß eines Erlaßvertrages keine Rechtswirkungen.

Zitierte Normen: § 2 MaBV § 34c GewO
MaBVRücktrittBürgschaftBürgschaftserklärungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 123/92	BESCHLUSS
vom 4. März 1993
in dem Rechtsstreit
DG Bank
 Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorstand Helmut G Sitz	Hauptverwaltung
tMHB, m
>ank.
und Karl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Hans
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. März 1993 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 1991 wird abgelehnt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
 Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zutreffend vom Bestehen einer aufrechenbaren Bürgschaftsforderung aus. Ob durch den zwischen dem Beklagten und der Firma NflMB geschlossenen Vergleich ein bis dahin auf Rücktritt beruhendes Abwicklungsverhältnis aufgehoben und mit schuldumschaf-fender Wirkung durch ein anderes ersetzt worden ist, kann dahinstehen. Die Bürgschaftserklärung erfaßt auch die mit der einverständlichen Vertragsaufhebung begründeten Ansprü-
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che. Die Bürgschaft sollte, für die Rechtsvorgängerin der Klägerin erkennbar, dem im Kaufvertragsnachtrag bezeichne-ten Sicherungszweck der §§ 2, 7 MaBV dienen. Danach mußte und sollte die Bürgschaft alle etwaigen Ansprüche des Käufers (Beklagten) auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Vermögenswerte erfassen, ohne daß es darauf ankommt, ob der ursprüngliche Vertrag aufgrund eines Rücktritts oder einvernehmlicher Aufhebung nicht vollzogen wird (vgl. Chrudina FWW 1975, 206, 208; Fischer-Dieskau/Pergande, Wohnungsbaurecht Bd. 3.2 Einführung zu § 34 c GewO und zur MaBV, Anhang B Nr. 7 S. 21; Locher/Köble, Baubetreuungs- und Bauträgerrecht, 4. Aufl. Rdnr. 56). Dies kommt im Wortlaut der Bürgschaftserklärung mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bürgschaft sei durch die Rückgabe der Urkunde nicht erloschen, wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Das Handeln des Notars entfaltete für den Beklagten schon aufgrund mangelnder Bevollmächtigung zu dem Abschluß eines Erlaßvertrages keine Rechtswirkungen.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Fischer
Kreft