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BGH · IX ZR 123/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/77

1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG: dabei legte sie den Schaden an Leben und einen selbst erlittenen Freiheitsschaden dar. Im Juni 1971 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (BGBl I 827; BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden auf der Grundlage des § 150 BEG aF. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihre aus § 150 BEG aF abgeleiteten Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit 1971 rechtzeitig gestellt. Es will insoweit § 189 a Abs. 1 BEG entsprechend anwenden, indem es für die Antragstellung eine Frist einräumt, die mit der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Weil das Landgericht die Klage zu Unrecht aus einem formellen Grunde abgewiesen habe, sei die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts geboten. September 1965 geltende Recht der Klägerin die Entschädigungsansprüche nicht gewährt, weil sie Ungarn erst 1956 verlassen hat (§ 150 Abs. 2 BEG nF). Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußge-setzes durch den Deutschen Bundestag, bereits angemeldet waren. Das Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtsstellung nach dem früheren Recht ist geschützt, wenn sie bis zu dem 26. Denn § 150 Abs. 2 BEG nF ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung nur insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Deutschen Bundestag, also vor dem 26. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht bereits erfüllt und damit einen bereits durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978, 105; 174 Nr. 7; 182; 1979, 70 Nr. 23; vgl. Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung j den Anspruch zu dem Entstehen ^u bringen, reichte nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begründen (vgl. Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzungen des alten Rechts erst nach der Entscheidung des Bundestages erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsanderung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. Anzuwenden ist dann vielmehr das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105; vgl. Die Klägerin hat ihren Freiheitsschadensanspruch und ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erst 1971 angemeldet. Weil der Klägerin mithin die hier verfolgten Entschädigungsansprüche nicht listehen können, wird das Berufungsur teil aufgehoben. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherstellt (§ Abs.3 Nr. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtBEGRzWAnspruchKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 123/77	URTEIL	Verkündet am
6. November 1980
Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in KflB,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. flHHB -
gegen
 Anna
l mnm,
 Central Park South,
 New York,
USA,
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.	KiB
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni und 1. Juli 1976 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1924 in Budapest geborene Klägerin wurde dort als Jüdin verfolgt. Sie kam im Dezember 1956 von Ungarn nach Österreich und wanderte zwei Monate später in die USA ein.
1957 meldete die Klägerin einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach ihrem in der Verfolgung zu Tode gekommenen ersten Ehemann sowie von diesem ererbte Ansprüche wegen Freiheitsschadens und Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an. Der ererbte Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens wurd% 1969, der Lebensscha-
 
densanspruch 1970 positiv beschieden. Den ererbten Anspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen lehnte die Behörde ab.
1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG: dabei legte sie den Schaden an Leben und einen selbst erlittenen Freiheitsschaden dar.
Im Juni 1971 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF (BGBl I 827; BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309) Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden auf der Grundlage des § 150 BEG aF. Dazu bat sie vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin trug vor, sie gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an und habe das Vertreibungsgebiet nach dem 1. Oktober 1953 verlassen.
Eine frühere Anmeldung ihrer Ansprüche hätte gegen das Gesetz verstoßen. Im Dezember 1971 nannte sie die auf die Verfolgung zurückgeführten Leiden sowie früher und jetzt behandelnde Ärzte.
Die Behörde lehnte 1975 Entschädigung für Freiheitsschaden und für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Die Klage blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der erreichen will, daß es bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht bleibt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Klägerin habe ihre aus § 150 BEG aF abgeleiteten Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit 1971 rechtzeitig gestellt. Es will insoweit § 189 a Abs. 1 BEG entsprechend anwenden, indem es für die Antragstellung eine Frist einräumt, die mit der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 zu § 150 Abs. 2 BEG nF im Bundesgesetzblatt am 23. Juni 1971 (BGBl I 827) zu laufen begonnen habe.
Art. VIII BEG-SchlußG stehe dem nicht entgegen. Die Auffassung des Landgerichts, die Entschädigungsansprüche der Klägerin seien gemäß § 190 a BEG erloschen, mißbilligt der Berufungsrichter. Weil das Landgericht die Klage zu Unrecht aus einem formellen Grunde abgewiesen habe, sei die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts geboten.
Das Berufungsurteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Richtig ist sein Ausgangspunkt, daß das seit dem 18. September 1965 geltende Recht der Klägerin die Entschädigungsansprüche nicht gewährt, weil sie Ungarn erst 1956 verlassen hat (§ 150 Abs. 2 BEG nF).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, die auf § 150 BEG aF gestützt seien.
 
habe nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 eine Frist zu laufen begonnen, ist unrichtig. Für eine derartige Annahme fehlt schon deshalb die Grundlage, weil die Ansprüche "Altberech-tigter” nur dann aufrecht erhalten worden sind, wenn sie am 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußge-setzes durch den Deutschen Bundestag, bereits angemeldet waren. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt sind die Parteien hingewiesen worden.
Das Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtsstellung nach dem früheren Recht ist geschützt, wenn sie bis zu dem 26. Mai 1965 erlangt war (BVerfGE 30, 367 = RzW 1971, 309;
BGH RzW 1977, 214). Denn § 150 Abs. 2 BEG nF ist aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Vertrauens in eine bereits erlangte Rechtsstellung nur insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und deshalb nichtig, als die rückwirkende Einführung des Stichtages (1. Oktober 1953) Entschädigungsansprüche beseitigen würde, die nach der alten Fassung schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes durch den Deutschen Bundestag, also vor dem 26. Mai 1965, entstanden waren (BVerfG aaO; BGH RzW 1972, 101; 1975, 79; 1978, 105). Die Anspruchsentstehung setzt voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Antrag vorlag. Denn nur dann hatte der Antragsteller alle Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nach altem Recht bereits erfüllt und damit einen bereits durchsetzbaren Anspruch erlangt (BGH RzW 1977, 214; 1978,
 105; 174 Nr. 7; 182; 1979, 70 Nr. 23; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 70 Nr. 24; BVerfG Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - I BvR 358/78 - und vom 5. November 1979 - 1 BvR 858/79).
Die bloße Möglichkeit, durch eine Antragstellung (Nachmeldung j den Anspruch zu dem Entstehen ^u bringen, reichte nicht aus, das durch die Verfassung geschützte Vertrauen in den Fortbestand des Anspruchs zu begründen (vgl. BGH RzW 1980, 21 Nr. 12; Beschlüsse vom 13. Mai 1980 - IX ZB 28/80 -und vom 3. Juni 1980 - IX ZB 361/79).
Wenn die Entstehung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs von der Mitwirkung des Bürgers abhängt und er diese Voraussetzungen des alten Rechts erst nach der Entscheidung des Bundestages erfüllt, so kann er nicht davon ausgehen, daß ihm trotz bereits beschlossener Rechtsanderung noch die Ansprüche nach dem bisherigen Recht zugebilligt werden (vgl. BVerfG RzW 1970, 67; 1979, 62 Nr. 17). Anzuwenden ist dann vielmehr das geltende Recht, hier also das Recht in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes (BGH RzW 1978, 105; vgl. Herbert RzW 1979, 81, 87).
Die Klägerin hat ihren Freiheitsschadensanspruch und ihren Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erst 1971 angemeldet. Bis zu dem 26. Mai 1965 hatte sie nur Entschädigung wegen Schadens an Leben verlangt und andere, ererbte Ansprüche geltend gemacht. Sie hätte mithin den Gesundheitsschadensanspruch zwar am 26. Mai 1965 nach dem damals geltenden Recht noch nachschieben können (BGH RzW 1964, 327; 1965, 277; 323; 1973, 227 Nr. 22; ständig). Seine Zuerkennung war aber bis zu diesem Tage noch nicht beantragt (vgl. BGH RzW 1969, 344; 1976, 189; 1980, 28 und das gleichzeitig verkündete Urteil IX ZR 62/79). Für ihn besteht deshalb kein Schutz des Vertrauens auf die Weitergeltung des alten Rechts.
Weil der Klägerin mithin die hier verfolgten Entschädigungsansprüche nicht listehen können, wird das Berufungsur teil aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt wegen einer Verletzung des Gesetzes bei seiner Anwendung auf das festgestellte Sachverhältnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif, so daß der Senat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherstellt (§ Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG).
Mai	Fuchs	Dr	•	Thumm
 Portmann
Gärtner