Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 24. Im übrigen wird der Rechtsstreit im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 1. November 1953 nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. Eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz von 1956 (im folgenden: BEG) lehnte sie ab, weil der Kläger die AnspruchsvoraussetZungen des § 4 BEG nicht erfülle. Juli 1944 und stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein. November 1953 die Mindestrente des § 15 Abs. 5 BErgG in Höhe von monatlich 100 DM. Mit der Klage verlangte der Kläger neben einem erweiterten Heilverfahren Kapitalentschädigung und Rente für eine vMdE von 35 vH bei einer Gesamt-MdE von mehr als 50 vH auf der Grundlage höherer Rentenhundertsätze im mittleren Dienst nach den Vorschriften des BEG und Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG. Es nahm eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG an. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei nur nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG in Verbindung mit Art. III Nr. 1 Satz 1 des 3. Die dem Kläger somit nur nach Maßgabe des BErgG zustehenden Leistungen seien in dem angefochtenen Bescheid der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Das habe aber nach § 15 Abs.4 BErgG keinen Einfluß auf die Höhe der Rente und Kapitalentschädigung. Die Mindestrente sei dem Kläger richtig bewilligt worden; eine Mindestkapitalentschädigung sehe das BErgG nicht vor. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch, soweit das Berufungsgericht ein Recht des Klägers verneint, nach den Vorschriften des BEG entschädigt zu werden. November 1956 (BGBl I 870) und der späteren ÄnderungsVerordnungen dem Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit gegeben haben, ist in mehrfacher Hinsicht für die Verfolgten günstiger als diejenige nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. So setzt § 31 Abs. 1 BEG die Rentenschwelle, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs.4 BErgG bei einer vMdE von 30 vH liegt, auf DV-BEG in der Fassung ab 1956 sieht die Berücksichtigung eigenen Arbeitsverdienstes bei der Hundertsatzbemessung nur für den Fall vor, daß er aus zu demutbarer Tätigkeit stammt. § 37 BEG legt der Berechnung der Kapitalentschädigung die Rente für den Monat November 1953 zugrunde. DV-BEG von 1954 wird die Kapitalentschädigung hingegen nach der Summe der für die Kapitalentschädigungszeit in Betracht kommenden Rentenbeträge errechnet, mögen diese auch niedriger sein als die Rente für November 1953, und im Gegensatz zur Regelung durch §§ 37 Abs.1, 32 Abs. 1 BEG kennt § 15 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs.3 und 4 BErgG keine Mindestkapitalentschädigung. Die günstigere Festsetzung von Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG kann der Kläger nicht beanspruchen, weil er die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG nicht erfüllt. Dezember 1952 lebte er in Belgien, ist also nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG entschädigungsberechtigt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, er sei nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aus dem Altreichsgebiet ausgewandert, weil er in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1959, 389 Nr. 30 und 315 ständig). Der Kläger ist auch nicht von Berlin nach Belgien deportiert worden (vgl. Eine Ausweisung ist das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten (vgl. Die Revision macht zwar geltend, der Kläger sei zur Übersiedlung nach Belgien gezwungen worden. Eine nach § 554 Abs.3 Nr. 2b ZPO aF (§ 209 Abs. 1 BEG) ausgeführte Verfahrensrüge gegen die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts enthält die Revisionsbegründung aber nicht. Änderungsgesetz zu dem BEG Art. Ill An. 1), Das unterscheidet die Aufrechterhaltung von BErgG-Ansprüchen nach Art. Ill Nr. 1 des 3. ÄndG von der Überleitung in das Recht des BEG nach Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG, die eine Entschädigungsberechtigung nach dem BEG voraussetzt (BGH RzW I960, 111). Auch insoweit fehlen tatrichterliche Feststellungen zu den für die Hundertsatzbemessung nach § 15 Abs.3 BErgG, § 19 der 2. Schließlich enthält das Berufungsurteil keine Gründe dafür, daß der Berufungsrichter die Heilverfahrensentscheidung des Landgerichts geändert hat. 10 Schon jetzt steht aber fest, daß der Kläger nach BGH RzW 1971, 211 Nr. 10 zu demindest Anspruch auf die gemäß § 21 a der 2. Daß auch eine nach dem BErgG festgesetzte Mindestrente an den genannten linearen Erhöhungen teilnimmt, hat der Senat in dem genannten Urteil für den Fall entschieden, daß die BErgG-Mindestrente vor der Verkündung des April 1980 erhält der Kläger jedenfalls den noch unter der jetzigen Mindestrente liegenden Rentenmehrbetrag von 235 DM monatlich, den ihm das Landgericht zugesprochen hat; auch insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Erst § 169 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes gewährt den Anspruch auf einen Zinszuschlag als eine Entschädigungsleistung sz nach dem BEG, Soweit der Kläger Zinsen verlangt, wird seine Revision deshalb zurückgewiesen.
BUNDESGERICHTSHOF 3* IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 123/76 URTEIL Verkündet am 24. April 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Hermann 38, avenue MI 'Belgien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186, B( Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Dezember 1972 wird zurückgewiesen, soweit er Zinsen verlangt. Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 24. März 1972 wird zurückgewiesen, soweit er für die Zeit bis 31. März 1980 zur Zahlung von 29.215 DM Rentenmehrbeträgen und ab 1. April 1980 zur Zahlung laufender Rentenmehrbeträge von monatlich 235 DM verurteilt worden ist. Im übrigen wird der Rechtsstreit im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in Mainz geborene Kläger, nach seinem Vorbringen Enkel einer jüdischen Großmutter, lebte als belgischer Staatsangehöriger in Berlin. Von April bis November 1944 war er in den Lagern Großbeeren und Oranienburg inhaftiert. Ab Ende Dezember 1944 hielt er sich versteckt. Nach dem Krieg lebte er in West-Berlin. Am 14. Januar 1948 wurde er von der belgischen Mission "als Heimkehrer nach Belgien zurückbefördert ” . Im Oktober 1956 meldete der Kläger, auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Entschädigungsansprüche an. Die Behörde erkannte eine vegetative Dystonie und den Verlust mehrerer Zähne als Verfolgungsschaden an und gewährte dafür Heilverfahren, Kapitalentschädigung ab 1. Juli 1944 und Rente ab 1. November 1953 nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953, BGBl I 1387 (im folgenden: BErgG) in Verbindung mit Art. Ill Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956, BGBl I 559 (im folgenden: 3. ÄndG). Eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz von 1956 (im folgenden: BEG) lehnte sie ab, weil der Kläger die AnspruchsvoraussetZungen des § 4 BEG nicht erfülle. Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) bemaß sie auf 30 vH seit 1. Juli 1944 und stufte den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein. Unter Berücksichtigung von Arbeitseinkünften und Unterhaltsverpflichtungen setzte die Be- horde gemäß § 15 Abs. 3 BErgG und § 19 der dazu ergangenen 2. DV-BEG vom 24. Dezember 1954, BGBl I 510 (im folgenden: 2. DV-BEG von 1954) Hundertsätze zwischen 17 und 28 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Beamten fest. Seit 1. Juli 1963 beträgt der Rentenhundertsatz danach 19. Als Rente gewährt die Entschädigungsbehörde seit 1. November 1953 die Mindestrente des § 15 Abs. 5 BErgG in Höhe von monatlich 100 DM. Steigerungen nahm sie nicht vor. Mit der Klage verlangte der Kläger neben einem erweiterten Heilverfahren Kapitalentschädigung und Rente für eine vMdE von 35 vH bei einer Gesamt-MdE von mehr als 50 vH auf der Grundlage höherer Rentenhundertsätze im mittleren Dienst nach den Vorschriften des BEG und Zinsen gemäß § 169 Abs. 2 und 3 BEG. Das Landgericht erweiterte den Heilverfahrensaus Spruch und gab der Klage auch im übrigen größtenteils statt. Es nahm eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG an. Von einer insgesamt bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH hielt es, sachverständig beraten, eine MdE von 35 vH für verfolgungsbedingt. Dafür sprach es auf der Grundlage von Rentenhundertsätzen zwischen 32,5 und 37 weitere 3.969 DM Kapitalentschädigung sowie unter Anrechnung der bereits gewährten Renten von jeweils 100 DM die folgenden monatlichen Renten zu: November 1953 - 30. November 1953 108 DM Dezember 1953 - 31. Dezember 1955 114 DM Januar 1956 - 31. März 1957 125 DM April 1957 - 31. Dezember 1959 148 DM Januar 1960 - 31. Mai I960 139 DM Juni 1960 - 31• Dezember I960 149 DM Januar 1961 - 30. Juni 1962 161 DM 5 1. Juli 1962 _ 28 1. März 1963 — 31 1. August 1963 — 30 1. Oktober 1964 — 31 1. April 1965 — 31 1. September 1965 — 31 1. J anuar 1966 30 1. Oktober 1966 — 30 1. Juli 1968 — 31 1. April 1969 — 31 1. September 1969 — 31 1. Januar 1971 - 31 ab 1. April 1972 laufend JV Februar 1963 171 DM Juli 1963 179 DM September 1964 189 DM März 1965 204 DM August 1965 182 DM Dezember 1965 208 DM September 1966 216 DM Juni 1968 225 DM März 1969 234 DM August 1969 262 DM Dezember 1970 294 DM März 1972 335 DM 335 DM Weiterhin verurteilte es den Beklagten, 9 vH Zinsen von 3*969 DM und von dem bis zu dem 31. Dezember 1969 aufgelaufenen Rentennachzahlungsbetrag zu zahlen. Auf die Berufung des Beklagten änderte das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte läßt sich vor dem Bundesgerichtshof nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist zu dem Teil begründet. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger sei nur nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG in Verbindung mit Art. III Nr. 1 Satz 1 des 3. ÄndG entschädigungsberechtigt, weil er am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BErgG gehabt habe. Eine weitergehende Entschädigung 6 nach dem BEG könne er nicht verlangen, weil er die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfülle. Die dem Kläger somit nur nach Maßgabe des BErgG zustehenden Leistungen seien in dem angefochtenen Bescheid der Höhe nach zutreffend berechnet worden. Zwar habe die Beweisaufnahme im Verlaufe des Rechtsstreits ergeben, daß die vMdE 35 vH betrage. Das habe aber nach § 15 Abs. 4 BErgG keinen Einfluß auf die Höhe der Rente und Kapitalentschädigung. Die Mindestrente sei dem Kläger richtig bewilligt worden; eine Mindestkapitalentschädigung sehe das BErgG nicht vor. Fehler bei der Hundertsatzbemessung seien nicht erkennbar. Diese erscheine vielmehr bei einer Gesamtschau der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Klägers (§ 19 Abs. 1 der 2. DV-BEG von 1954) als angemessen. Das Einkommen des Klägers habe berücksichtigt werden müssen, obwohl seine allgemeine MdE 60 vH betrage (§ 19 Abs.3 b der 2. DV-BEG von 1954). Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen greifen nicht durch, soweit das Berufungsgericht ein Recht des Klägers verneint, nach den Vorschriften des BEG entschädigt zu werden. Die Regelung, die das BEG und die 2. DV-BEG in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23. November 1956 (BGBl I 870) und der späteren ÄnderungsVerordnungen dem Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit gegeben haben, ist in mehrfacher Hinsicht für die Verfolgten günstiger als diejenige nach dem BErgG und der dazu ergangenen 2. DV-BEG von 1954. So setzt § 31 Abs. 1 BEG die Rentenschwelle, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 BErgG bei einer vMdE von 30 vH liegt, auf 25 vH herab. Weitere Unterschiede in den Regelungen der Anspruchshöhe sind im Falle des Klägers bedeutsam. § 15 Abs. 3 Nr. 2 der 2. DV-BEG in der Fassung ab 1956 sieht die Berücksichtigung eigenen Arbeitsverdienstes bei der Hundertsatzbemessung nur für den Fall vor, daß er aus zu demutbarer Tätigkeit stammt. §19 Abs. 3 b der 2. DV-BEG von 1954 enthält eine solche Einschränkung nicht. § 37 BEG legt der Berechnung der Kapitalentschädigung die Rente für den Monat November 1953 zugrunde. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 BErgG und § 27 der 2. DV-BEG von 1954 wird die Kapitalentschädigung hingegen nach der Summe der für die Kapitalentschädigungszeit in Betracht kommenden Rentenbeträge errechnet, mögen diese auch niedriger sein als die Rente für November 1953, und im Gegensatz zur Regelung durch §§ 37 Abs. 1, 32 Abs. 1 BEG kennt § 15 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 BErgG keine Mindestkapitalentschädigung. Die günstigere Festsetzung von Kapitalentschädigung und Rente nach dem BEG kann der Kläger nicht beanspruchen, weil er die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsberechtigung nach § 4 BEG nicht erfüllt. Am 31. Dezember 1952 lebte er in Belgien, ist also nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 a BEG entschädigungsberechtigt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, er sei nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG aus dem Altreichsgebiet ausgewandert, weil er in das Land seiner Staatsangehörigkeit übergesiedelt sei, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1959, 389 Nr. 30 und 315 ständig). Diesen Gesichtspunkt übersieht das Landgericht. Der Kläger ist auch nicht von Berlin nach Belgien deportiert worden (vgl. zu dem Begriff der Deportation BGH RzW 1961, 309; 8 1978, 216); das macht er selbst nicht geltend. In Betracht kommt nach seinem Vortrag allenfalls eine Ausweisung aus Deutschland. Eine Ausweisung ist das Verbot des Aufenthalts im Staat mit der Pflicht, dessen Gebiet zu verlassen und es nicht wieder zu betreten (vgl. BGH RzW 1978, 216). Ihrer Annahme steht nicht entgegen, daß der des Landes Verwiesene sich in das Land seiner Staatsangehörigkeit begibt (vgl. BGH RzW I960, 376 Nr. 33; 1964, 128). Die Rechtsfrage, ob eine Ausweisung in der Zeit nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft noch geeignet wäre, die allgemeine Anspruchsberech-tigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG zu begründen, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht verneint eine Ausweisung mit tatsächlichen Erwägungen. Es vermag nicht festzustellen, daß der Kläger Deutschland unfreiwillig verlassen hat. Die Revision macht zwar geltend, der Kläger sei zur Übersiedlung nach Belgien gezwungen worden. Eine nach § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO aF (§ 209 Abs. 1 BEG) ausgeführte Verfahrensrüge gegen die gegenteilige Feststellung des Berufungsgerichts enthält die Revisionsbegründung aber nicht. Deshalb ist der Senat an die tatrichterliche Feststellung gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Übergangsvorschrift in Art. Ill Nr. 1 Satz 1 des 3. ÄndG erfaßt zwar den Fall des Klägers. Den Zugang zu der günstigeren Anspruchsregelung des BEG eröffnet sie jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht. Sie soll sicherstellen, daß Verfolgten, denen nach dem BErgG Ansprüche zustanden, diese nicht dadurch genommen werden, daß das BErgG durch das 3. ÄndG als BEG eine andere Fassung erhalten hat. Diesen Personen bleiben ihre nach dem BErgG begründeten Ansprüche auch dann erhalten, wenn sie nach dem BEG keine Ansprüche haben (BGH RzW I960, 111). Ansprüche auf Grund einer günstigeren Regelung des BEG stehen ihnen dagegen nicht zu (ebenso van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, 3. Änderungsgesetz zu dem BEG Art. Ill Anm. 1), Das unterscheidet die Aufrechterhaltung von BErgG-Ansprüchen nach Art. Ill Nr. 1 des 3. ÄndG von der Überleitung in das Recht des BEG nach Art. III Nr. 9 des 3. ÄndG, die eine Entschädigungsberechtigung nach dem BEG voraussetzt (BGH RzW I960, 111). Der Anspruch auf Rente nimmt jedoch an den linearen Erhöhungen auf Grund der Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG teil. Auf das Urteil vom 13. März 1980 - IX ZR 119/76, das zur Veröffentlichung vorgesehen ist, wird verwiesen. Der Senat kann weder die Höhe der Rente noch die der Kapitalentschädigung abschließend beurteilen. Die Billigung der behördlich bestimmten Kapitalentschädigung durch das Berufungsgericht ist nicht nachprüfbar, weil nicht ersichtlich ist, auf welchen tatsächlichen Feststellungen sie beruht. Das gleiche gilt für die Rente. Auch insoweit fehlen tatrichterliche Feststellungen zu den für die Hundertsatzbemessung nach § 15 Abs. 3 BErgG, § 19 der 2. DV-BEG von 195Ä maßgebenden Umständen. Schließlich enthält das Berufungsurteil keine Gründe dafür, daß der Berufungsrichter die Heilverfahrensentscheidung des Landgerichts geändert hat. Zu all diesen Punkten wird daher das Berufungsurteil aufgehoben. 10 Schon jetzt steht aber fest, daß der Kläger nach BGH RzW 1971, 211 Nr. 10 zu demindest Anspruch auf die gemäß § 21 a der 2. DV-BEG (§32 Abs. 1 BEG) linear erhöhten Mindestrenten hat. Daß auch eine nach dem BErgG festgesetzte Mindestrente an den genannten linearen Erhöhungen teilnimmt, hat der Senat in dem genannten Urteil für den Fall entschieden, daß die BErgG-Mindestrente vor der Verkündung des 3. ÄndG durch Bescheid zuerkannt war. Die Fälle, in denen sie erst danach bewilligt wird, anders zu behandeln, ist kein Grund ersichtlich. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die vMdE des Klägers 35 vH beträgt. Dies ermöglicht dem Senat, das landgerichtliche Urteil in Höhe der Summe der vom 1. April 1957 bis 31. März 1980 aufgelaufenen Mehrbeträge aus den linearen Erhöhungen der Mindestrente durch Zurückweisung der Berufung des Beklagten aufrechtzuerhalten. Die Summe macht unter Einschluß der letzten Mindestrentenanhebung auf 402 DM durch die Änderungsverordnung 1979 zur 1. bis 3. DV-BEG vom 13. Dezember 1979 (BGBl I 2156) 29.215 DM aus. Ab 1. April 1980 erhält der Kläger jedenfalls den noch unter der jetzigen Mindestrente liegenden Rentenmehrbetrag von 235 DM monatlich, den ihm das Landgericht zugesprochen hat; auch insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Zinsen stehen dem Kläger nicht zu. Das BErgG sieht sie nicht vor. Erst § 169 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes gewährt den Anspruch auf einen Zinszuschlag als eine Entschädigungsleistung 11 sz nach dem BEG, Soweit der Kläger Zinsen verlangt, wird seine Revision deshalb zurückgewiesen. Dr, Thumm Zorn Portmann Dr, Lang Gärtner