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BGH · IX ZR 123/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/75

Sind beide Ehegatten nach §§ 160 ff BEG entschädigt, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller nicht nur seinen Anspruch auf Härteausgleich, sondern auch den seiner Ehefrau mit deren Zustimmung geltend gemacht hat, wenn der Antrag erkennen läßt, daß der Bedürftigkeit der in Gemeinschaft lebenden Eheleute abgeholfen werden soll, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1900 geborene Klägerin und ihr Ehemann Jakob M#BP wanderten 1948 von Rumänien nach Israel ein. Im Dezember 1963 meldete die bevollmächtigte URO für beide durch Formblätter weitere Ansprüche an, darunter jeweils den auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Juli 1967 maohte die URO in der Entschädigungssache Jakob M0Ü einen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 165 BEG geltend und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dezember 1969 gingen nochmals für beide formularmädig Anträge auf Härteausgleich gemäß §§ 163» 171 BEG bei der Entschädigungsbehörde ein, in denen auf den Inhalt der Akten verwiesen wurde. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne ihren Anspruch auf Härteausgleich nicht auf den im Dezember 1963 gestellten Antrag stützen, da dieser nicht in der Frist des § 190 a BEG erläutert worden sei. Den 1967 gestellten Antrag hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für eine geeignete Grundlage des Begehrens der Klägerin: Diesen Antrag habe nicht sie gestellt, sondern ihr Das Wiedereinsetzungsgesuch sei allein mit in der Person des Ehemanns liegenden Gesichtspunkten begründet worden und dazu habe auch nur er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dem könne nicht mit dem Landgericht entgegengehalten werden, die Familie sei eine wirtschaftliche Einheit und die Entschädigungsbehörde habe daher Uber den Anspruch der Klägerin mitzuentscheiden. Selbst wenn aber die Behörde eine solche hätte treffen wollen, wäre der Antrag nach § 189 BEG auf diese Weise nicht ersetzbar. Den allein von ihrem verstorbenen Ehemann angebrachten Antrag könne die Klägerin auch nicht als Erbin weiterverfolgen. BGH RzW 1975, 178) kann daher ihr Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einen in der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG gestellten Antrag. ' Die Auslegung des 1967 gestellten Antrags durch das Berufungsgericht, damit sei nur ein Härteausgleichsanspruch des Ehemannei angemeldet worden, haftet am Wortlaut der Erklärung. Danach ist sowohl für das Ausmaß der Bedürftigkeit als auch für die Höhe des Härteausgleichs bedeutungslos, ob nur der Ehemann oder beide nach §§ 160 ff BEG entschädigten Eheleute einen Antrag auf Härteausgleich gestellt haben. Deshalb ist häufig, weil die Interessen beider damit zureichend gewahrt erschienen, nur der Ehemann als Antragsteller bezeichnet worden, obwohl der Sache nach Härteausgleich für beide Eheleute erstrebt wurde. Wenn ein nach § 165 BEG Anspruchsberechtigter um einen Härteausgleich als Beitrag zur Versorgung für sich und seine ebenfalls zu dem Kreise der verfolgten und entschädigten Flüchtlinge zählende Ehefrau nachgesucht hat, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er damit nicht nur seinen September 1973 (3 3*544/73) kann in Fällen, in denen beide Ehegatten nach § 165 BEG anspruchsberechtigt sind, davon ausgegangen werden, daß die Anmeldung der Ansprüche durch den einen Ehegatten auch für den anderen gilt. Auch der Bundesgerichtshof hält sie jedenfalls dann für richtig, wenn - wie hier - der Antrag erkennen läßt, daß der Bedürftigkeit von in Gemeinschaft lebenden Eheleuten abgeholfen werden soll.

Zitierte Normen: § 162 BEG § 133 BGB § 165 BEG
JakobBEGEhemannHärteausgleichAnspruchBerufungsgerichtKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 165, 189
Sind beide Ehegatten nach §§ 160 ff BEG entschädigt, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller nicht nur seinen Anspruch auf Härteausgleich, sondern auch den seiner Ehefrau mit deren Zustimmung geltend gemacht hat, wenn der Antrag erkennen läßt, daß der Bedürftigkeit der in Gemeinschaft lebenden Eheleute abgeholfen werden soll,
BGH, Urt. v. 19. Februar 1976 - IX ZR 123/75 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 123/75	URTEIL
Verkündet am
19» Februar 1976
Justizobersekretärin
 als Urkondsbeamter der GeachÜtiateUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Tauba (Towa) H
|P/Israel, H
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Puchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Benfungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1900 geborene Klägerin und ihr Ehemann Jakob M#BP wanderten 1948 von Rumänien nach Israel ein. Für in Rumänien erlittenen Freiheitsschaden erhielten sie 1963 je 3*230 DM Entschädigung (§§ 162, 47 Abs. 1 BEG).
Im Dezember 1963 meldete die bevollmächtigte URO für beide durch Formblätter weitere Ansprüche an, darunter jeweils den auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Am 26. Juli 1967 maohte die URO in der Entschädigungssache Jakob M0Ü einen Anspruch auf Beihilfe gemäß § 165 BEG geltend und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde sogleich durch zwei eides-
 
stattliche Versicherungen des Jakob M0BP sowie durch Einkommensnachweise und ärztliche Bescheinigungen erläutert, die sich auf beide Eheleute bezogen. Die Entschädigungsbehörde leitete daraufhin Ermittlungen ein. Am 22. Dezember 1969 gingen nochmals für beide formularmädig Anträge auf Härteausgleich gemäß §§ 163» 171 BEG bei der Entschädigungsbehörde ein, in denen auf den Inhalt der Akten verwiesen wurde.
Mit Bescheid vom 13* Juni 1971» gerichtet an Jakob M^Hfc vertreten durch die URO, lehnte die Entschädigungsbehörde den Härteausgleichsantrag vom 26. Juli 1967 ab, weil am 31. Dezember 1969 keine Bedürftigkeit Vorgelegen habe. Beide Eheleute erhoben Klage. Jakob NlflPstarb am 2. Oktober 1971* Die Klägerin allein setzte den Rechtsstreit fort. Sie verlangte monatlich 330 DM ab 1. August 1967 und monatlich 436 DM ab 1. Januar 1970 sowie Zinsen gemäß § 169 BEG. Das Landgericht verurteilte den Beklagten, 12.126 DM Rückstände seit dem 1. August 1967 und ab 1. Oktober 1973 monatlich 226 DM zu zahlen; die weitergehende Klage, auch hinsichtlich der Zinsen, wies es ab. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ganz ab. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Vie-derhersjjälüng des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne ihren Anspruch auf Härteausgleich nicht auf den im Dezember 1963 gestellten Antrag stützen, da dieser nicht in der Frist des § 190 a BEG erläutert worden sei. Das ist richtig.
Den 1967 gestellten Antrag hält das Berufungsgericht ebenfalls nicht für eine geeignete Grundlage des Begehrens der Klägerin: Diesen Antrag habe nicht sie gestellt, sondern ihr
a««». Der Antrag habe den Warnen Jakob	,
Wichen seine« Entschädigungsverfahrens
 ziir Kenntnis« gegeben worden, dad daneben auch die Klägerin“* Entschädigungsansprüche angemeldet gehabt habe, ihr© Erwiüimmg als
 Ehefrau des Antragstellers habe nur der Unterrichtung und Arbeitserleichterung gedient. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei allein mit in der Person des Ehemanns liegenden Gesichtspunkten begründet worden und dazu habe auch nur er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Dem könne nicht mit dem Landgericht entgegengehalten werden, die Familie sei eine wirtschaftliche Einheit und die Entschädigungsbehörde habe daher Uber den Anspruch der Klägerin mitzuentscheiden. Allerdings habe die Behörde das Vorhandensein der Klägerin und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Damit habe sie aber nicht Uber ihren Anspruch befunden, sondern bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemann« die Höhe seiner Bedürfnisse ermittelt; dies sei nicht ohne Beachtung der ehelichen Lebensgemeinschaft möglich gewesen. Eine Entscheidving Uber einen eigenen Anspruch der Klägerin sei weder ergangen noch beabsichtigt gewesen. Selbst wenn aber die Behörde eine solche hätte treffen wollen, wäre der Antrag nach § 189 BEG auf diese Weise nicht ersetzbar. Den allein von ihrem verstorbenen Ehemann angebrachten Antrag könne die Klägerin auch nicht als Erbin weiterverfolgen. Ansprüche auf Härteausgleich seien jedenfalls vor rechtskräftiger Festsetzung nicht vererblich. Ein eigener Antrag der Klägerin könne daher erst in der Erhebung der Klage gesehen werden. Er sei jedoch nach Art. VIII BEG-SchlußG verspätet.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Zunächst übersieht das Berufungsgericht, daß wie für ihren Ehemann auch für die Klägerin die URO am 22. Dezember 1969 nochmals einen Antrag auf Härteausgleich gestellt hat. Ab diesem Zeit-
 
punkt (vgl. BGH RzW 1975, 178) kann daher ihr Anspruch auf Härteausgleich nach § 165 BEG nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einen in der Frist des Art. VIII BEG-SchlußG gestellten Antrag.
Aber auch für die Zeit vom 26. Juli 1967 bis 22. Dezember 1969 kann ein Anspruch der Klägerin auf Härteausgleich bestehen. Mit dem Antrag vom 26. Juli 1967 wurde Härteausgleich auch für s'e geltend gemacht.
Inhalt und Umfang der Anträge und der behördlichen Entscheidungen beurteilt das Revisionsgericht ohne Bindung an tatrichterliche Feststellungen (BGH RzW 1967, 425; 1972, 346; ständig). ' Die Auslegung des 1967 gestellten Antrags durch das Berufungsgericht, damit sei nur ein Härteausgleichsanspruch des Ehemannei angemeldet worden, haftet am Wortlaut der Erklärung. Sie ist, wie die Revision zu Recht beanstandet, zu eng. Mit dem Antrag wurde hier vielmehr nach dem hinreichend zu dem Ausdruck kommenden wirklichen Willen (§ 133 BGB) Härteausgleich für beide Ehegatte, verlangt. Für die Auslegung ist auch die Übung der Entschädigung^ organe bei der Behandlung von Härteausgleichsansprüchen nach § 165 BEG zu beachten. Danach ist sowohl für das Ausmaß der Bedürftigkeit als auch für die Höhe des Härteausgleichs bedeutungslos, ob nur der Ehemann oder beide nach §§ 160 ff BEG entschädigten Eheleute einen Antrag auf Härteausgleich gestellt haben. Deshalb ist häufig, weil die Interessen beider damit zureichend gewahrt erschienen, nur der Ehemann als Antragsteller bezeichnet worden, obwohl der Sache nach Härteausgleich für beide Eheleute erstrebt wurde. Wenn ein nach § 165 BEG Anspruchsberechtigter um einen Härteausgleich als Beitrag zur Versorgung für sich und seine ebenfalls zu dem Kreise der verfolgten und entschädigten Flüchtlinge zählende Ehefrau nachgesucht hat, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß er damit nicht nur seinen
 
Anspruch auf Beihilfe, sondern auch den seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau mit deren Zustimmung geltend gemacht hat« Don wird in der Übung der Entschädigungsbehörden des beklagten Landes seit Jahren Rechnung getragen. Nach dem Erlaß des Ministeriums der Finanzen in Mainz vom 3. September 1973 (3   3*544/73) kann in Fällen, in denen beide Ehegatten nach § 165 BEG anspruchsberechtigt sind, davon ausgegangen werden, daß die Anmeldung der Ansprüche durch den einen Ehegatten auch für den anderen gilt. Dieser Auslegungsregel hat der 3* Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem unveröffentlichten Urteil vom 8. April 1975 - 3 U (WG) 572/71 -zugestimmt. Auch der Bundesgerichtshof hält sie jedenfalls dann für richtig, wenn - wie hier - der Antrag erkennen läßt, daß der Bedürftigkeit von in Gemeinschaft lebenden Eheleuten abgeholfen werden soll.
Der Antrag vom 26. Juli 1967 ist sogleich gemäß §§ 190 Nr. 1 bis 4, 190 a BEG substantiiert worden. Härteausgleich für eine frühere Zeit wird nicht verlangt. Nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1975, 178 entwickelten Grundsätzen ist daher entgegen den Erwägungen in der Hilfsbegründung des Berufungsurteils Uber den Härteausgleichsanspruch der Klägerin, dessen Erfüllung der Beklagte verweigert, durch
 
Prüfung ihrer Bedürftigkeit und Bestimmung des angemessenen Härteausgleichs zu entscheiden. Zu diesem Zweck wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Fuchs
Dr. Thumm
 Portmann
Dr. Lang