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BGH · IX ZR 123/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/74

Februar 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete im März 1958 Entschädigungsansprüche, darunter auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an. Nachdem die Behörde der URO als damaliger Bevollmächtigten des Klägers u. Im Juli 1965 reichte der Kläger den ausgefüllten Einlagebogen B ein und beantragte, ihm Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu gewähren. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen. Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Schreiben der URO von 1962 auch eine Rücknahme des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gesehen hat. Als der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Juli 1965 erneut geltend machte, war sein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beim Berliner Entschädigungsamt noch anhängig. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, damit das Kammergericht über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers sachlich entscheiden kann.

Zitierte Normen: § 189a BEG
URORechtBehördeBerlinMärzAnspruchKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 123/74	URTEIL
Verkündet am
1. Februar 1979 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Gert Willi
H
f
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
»
gegen
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres,
 Potsdamer Straße 186, Berlin 30,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger meldete im März 1958 Entschädigungsansprüche, darunter auch den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an. Nur den Anspruch wegen Beruf sschadens erläuterte er. Nachdem die Behörde der URO als damaliger Bevollmächtigten des Klägers u. a. die Einlagebogen B für den Gesundheitsschaden und D für den Vermögensschaden übersandt und an die Substantiierung auch dieser Ansprüche erinnert hatte, teilte die URO 1962 mit, daß in dieser Sache kein Vermögensschaden geltend gemacht sei, so daß sich die Einreichung des Einlagebogens D
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erübrige; es bleibe allein beim Berufsschadensantrag.
Im Juli 1965 reichte der Kläger den ausgefüllten Einlagebogen B ein und beantragte, ihm Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu gewähren.
Weitere Unterlagen und ärztliche Atteste übersandte er im März 1967.
Nachdem die Behörde durch Bescheid vom 17. August 1965 über den Berufsschadensanspruch des Klägers entschieden hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 18. September 1969 seinen GesundheitsSchadensanspruch ab, weil er den einmal zurückgenommenen Anspruch nicht nach § 189 a Abs. 1 BEG nachmelden könne. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Dabei kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Schreiben der URO von 1962 auch eine Rücknahme des Anspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gesehen hat. Denn der Kläger war Jedenfalls nicht gehindert, diesen Anspruch bis zu dem 17. September 1965 erneut anzu demelden, sofern er vorher nicht darauf verzichtet hatte und solange mindestens noch ein Entschädigungsanspruch bei der Behörde anhängig war (BGH RzW 1965, 323; 1973, 227 Nr. 22). Für einen materiellrechtlichen Verzicht des Klägers ergeben sich keine
 Anhaltspunkte. Auch das Berufungsgericht geht nur von einer Rücknahme des Gesundheitsschadensanspruchs, nicht aber von einem Verzicht hierauf aus. Als der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit im Juli 1965 erneut geltend machte, war sein Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beim Berliner Entschädigungsamt noch anhängig. Die Nachmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs war damit nach dem bis zu dem 17. September 1965 geltenden Recht wirksam. Der Kläger hat diesen Anspruch bis zu dem 31. März 1967 auch ausreichend substantiiert (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben, damit das Kammergericht über den Gesundheitsschadensanspruch des Klägers sachlich entscheiden kann.
Dr. Thumm
 Dr. Lang
 Zorn
Gärtner
 Henkel