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BGH · IX ZR 123/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/72

Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr« Lang für Recht erkannt: In diesem Bescheid ist festgestellt, daß der Erb« lasser Italien als Auswanderungsland gewählt und sich auf Grund eines neuen Entschlusses von Italien über New York nach Los Angefa begeben hat. Gemäß Art. III BEG-SchlußG verlangten die Erben Ersatz der Kosten der Weiterwanderung von Meran nach den USA. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe den Klägern aber nicht zut weil sie schon nach § 57 Abs. 1 BEG aF einen Anspruch auf Erstattung der für die Überfahrt von Italien nach Los Angeles ihrem Vater angefallenen Kosten gehabt hätten. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß die Kosten der Übersiedlung von Italien nach Los Angeles im Rahmen der ursprünglich von Alfred L^J| geplanten und dann auch durchgeführten Auswanderung angefallen sind. Art. I Nr. 38 b BEG-SchlußG hat durch die Einfügung des § 57 Abs. 2 BEG nF entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen Anspruch nicht erstmals begründet, sondern den Anspruch aus § 57 BEG aF im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erweitert: Daß es sich um einen, nach dem neuen Recht nur weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG handelt, bestätigt § 57 Abs.4 BEG. Auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG steht nicht nur dann, ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zu, wenn bei gleichbleibendem Tatbestand lediglich, die Entschädigung erhöht worden ist (vgl. Mai 1961 gebunden, daß der Erblasser Italien als Auswanderungsziel gewählt hat und erst auf Grund eines neuen Entschlusses von Meran nach Los Angeles übergesiedelt ist. BGH RzW 1971» 303 Nr. 10; 1975, 265 Nr. 5) nicht getroffen hat, werden sein Urteil, auch soweit es eine insgesamt 5*000 IM übersteigende Entschädigung ablehnt, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Höchstbetrag der Entschädigung nach § 57 Abs.1-3 BEG ist hier nicht auf 5.000 DM beschränkt, sondern überschreitet die Summe der bereits zuerkannten und der begehrten Leistungen; denn die Kläger verlangten land fordern die Erstattung der Kosten, die der Erblasser für sich und für seine ebenfalls verfolgten Söhne habe aufwenden müssen (§ 57 Abs.b BEG; BGH RzW 1961, 316).

Zitierte Normen: § 57 BEG
KostenItalienBEGWeiterwanderungAnspruchAuswanderungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG-SchlußG Art. III Nr. 2, Art. I Nr. 38 b (§ 57 Abs. 2 BEG nF)
Art. I Nr. 38 b BEG-SchlußG hat den Anspruch aus § 57 BEG aF im Sinne des Art, III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erweitert.
BGH, Urt. v. 5. Februar 1976 - IX ZR 123/72 - OLG Machen J
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 123/72	URTEIL
Günth,
 Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dam Entschädigungsrechtsstreit
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr« Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind die Söhne und Erben des 1940 verstorbenen Juden Alfred	Der	Erblasser	verließ im Februar 1936
seinen Wohnsitz in Rottach-Egem, hielt sich zunächst in der Schweiz, ab Januar 1937 in Meran auf und begab sich von dort im Februar 1939 mit seinen damals noch minderjährigen Söhnen nach Los Angeles, wo er bis zu seinem Tod blieb.
Die Kläger verlangten als Erben Ersatz der Aufwendungen, die ihrem Vater für die Auswanderung der vierköpfigen Familie Uber Meran nach LOS Angeles entstanden waren; die Vereinigten Staaten seien von Anfang an das Ziel der Auswanderung gewesen. Durch nicht angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1961 erkannte die Behörde der Erbengemeinschaft 810 DM für die Kosten der Auswan-
 
derung nach Meran nebst 5 % Zinsen zu dem Ausgleich des Nutzungsschadens, insgesamt 850,50 DM zu und lehnte die weitergehenden Ansprüche ab. In diesem Bescheid ist festgestellt, daß der Erb« lasser Italien als Auswanderungsland gewählt und sich auf Grund eines neuen Entschlusses von Italien über New York nach Los Angefa begeben hat.
Gemäß Art. III BEG-SchlußG verlangten die Erben Ersatz der Kosten der Weiterwanderung von Meran nach den USA. Die Behörde lehnte ab, weil im Februar 1939 in Italien nationalsozialistis^ Gewaltmaßnahmen nicht bevorgestanden hätten und die Familie nicht objektiv gefährdet gewesen sei.
Die Klage auf Zahlung von 6.636 IM blieb im ersten und Zweifel Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger de« Anspruch der Erbengemeinschaft weiter.
Entscheidungsgründe
 Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Art. I Nr. 28 (richtig Nr. 38 b) BEG-SchlußG § 57 BEG durch einen neuen anspruchsbegründenden Schadenstatbestand ergänzt. Nunmehr seien auch solche Anwendungen zu berücksichtigen, die dadurch entstanden seien, daß ein Verfolgter nach abgeschlossener Auswanderung aus Deutschland, infolge drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen weitergewandert sei. Danach könnten Erstattungsansprüche nicht alternativ auf § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG nF gestützt werden, soweit es sich um den Ersatz derselben Aufwendungen handle. Diese müßte«, entweder im Zuge der Auswanderung aus Deutschland oder anläßlich der späteren Weiterwanderung entstanden sein. Hieraus folge,
 daß § 57 Abs. 2 nicht einen bereits bestehenden Anspruch erweitert, sondern neue Einzelansprüche erstmals begründet habe. Ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG stehe den Klägern aber nicht zut weil sie schon nach § 57 Abs. 1 BEG aF einen Anspruch auf Erstattung der für die Überfahrt von Italien nach Los Angeles ihrem Vater angefallenen Kosten gehabt hätten. Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß die Kosten der Übersiedlung von Italien nach Los Angeles im Rahmen der ursprünglich von Alfred L^J| geplanten und dann auch durchgeführten Auswanderung angefallen sind.
Diese Erwägungen tragen das Berufungsurteil nicht. Art. I Nr. 38 b BEG-SchlußG hat durch die Einfügung des § 57 Abs. 2 BEG nF entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen Anspruch nicht erstmals begründet, sondern den Anspruch aus § 57 BEG aF im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG erweitert:
Nach § 57 Abs. 2 BEG nF gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Verfolgte nach abgeschlossener Auswanderung infolge drohender Gewaltmaßnahmen weitergewandert ist. Danach setzt eine Entschädigung für die Kosten einer Weiterwanderung voraus, daß der Tatbestand des Absatzes 1 erfüllt ist. War der Verfolgte am Ort seiner neuen Niederlassung wegen der Ausdehnung des Machtbereichs des Dritten Reiches wiederum von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen bedroht worden und ist er deshalb weitergewandert, so werden auch die für die Weiterwanderung erforderlichen Aufwendungen als notwendige Kosten der Auswanderung aus dem Altreichsgebiet angesehen} die Weiterwanderung gilt nach § 57 Abs. 2 BEG nF als Fortsetzung der im Reichsgebiet begonnenen Auswanderung (BT-Drucks. IV/3423 S. 8). Die
 
neue Vorschrift erweitert mithin den Erstattungsanspruch des Absatzes 1 auf die Koster., die durch die verfolgungsbedingte Weiterwanderung entstanden sind. Daß es sich um einen, nach dem neuen Recht nur weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG handelt, bestätigt § 57 Abs. 4 BEG. Danach darf weiterhin die Entschädigung nach § 57 Abs. 1 bis 3 BEG für den einzelnen Verfolgten 5.000 DM nicht übersteigen. Der Höchstbetrag begrenzt den einheitlichem Anspruch auf Ersatz der Ausund Weiterwanderungskosten.
Dieser Auffassung widerspricht es nicht, daß die Zuerkennm^ des weitergehenden Anspruchs auch weitergehende tatsächliche Feststellungen erfordert als der Anspruch nach altem Recht. Auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG steht nicht nur dann, ein weitergehender Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zu, wenn bei gleichbleibendem Tatbestand lediglich, die Entschädigung erhöht worden ist (vgl. §§ 95 Abs. 1, 116 BK), Auch soweit Art. I BEG-SchlußG unter zusätzlichen Voraussetzung^ Leistungen gewährt, die über die bisherige Entschädigung in einer bestimmten Schadensart hinausgehen, ist Art. III Nr. 2 BEG-ScW«p6 anwendbar (vgl. BGH RzW 1971» 423; 1974, 93 Nr. 27 am Ende).
Danach sind die Entschädigungsorgane, auch die Gerichte (§ 173 Nr. 2 BEGX gem. Art. III Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG an die die Ablehnung der weitergehenden Ansprüche tragende tatsächliche Feststellung des Bescheids vom 15. Mai 1961 gebunden, daß der Erblasser Italien als Auswanderungsziel gewählt hat und erst auf Grund eines neuen Entschlusses von Meran nach Los Angeles übergesiedelt ist. Die Kosten der Weiterwanderung, gemäß § 57 Abs. 3 BEG in Deutscher Mark berechnet, sind den Klägern zu et-setzen, wenn sich der Erblasser mit seinen drei minderjährige» Söhnen wegen drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahme»
im Februar 1939 von Meran nach den USA begeben hat. Da das Berufungsgericht die hierzu notwendigen Feststellungen (vgl.
 BGH RzW 1971» 303 Nr. 10; 1975, 265 Nr. 5) nicht getroffen hat, werden sein Urteil, auch soweit es eine insgesamt 5*000 IM übersteigende Entschädigung ablehnt, aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Höchstbetrag der Entschädigung nach § 57 Abs. 1-3 BEG ist hier nicht auf 5.000 DM beschränkt, sondern überschreitet die Summe der bereits zuerkannten und der begehrten Leistungen; denn die Kläger verlangten land fordern die Erstattung der Kosten, die der Erblasser für sich und für seine ebenfalls verfolgten Söhne habe aufwenden müssen (§ 57 Abs. b BEG; BGH RzW 1961, 316).
Dr.
Lang
 Dr. Thumm
 Portmann
Henkel
 Fuchs