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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1904 in der später rumänischen Stadt geborene jüdische Klägerin gehört dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf höhere und fortlaufende Entschädigung weiter. Der Berufungsrichter hält die Herzbeschwerden der Klägerin für nicht verfolgungsbedingt. Bei der von der Klägerin angeblich 1954 bis 1956 durchgemachten Amöbiasis und einer darauf beruhenden Anämie handele es sich nicht um Verfolgungsschäden. Bei der Angabe, die nervlich-psychischen Beschwerden einschließlich der begleitenden organ-neurotischen Störungen bewirkten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v.H., folgt der Berufungsrichter der Schätzung des Sachverständigen Prof. Bas Gutachten, dem der Berufungsrichter folgt, läßt die irrige rechtliche Vorstellung einer derartigen Aufteilung und Zuordnung nach Ursachen klar zutage treten. Er veranschlagt den ’’konstitutionellen Anteil an dem Beschwerdekomplex relativ hoch” und kommt ’’deshalb zu dem Schluß, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen über das Jahr 1949 hinaus für gering gehalten werden muß”; er schätzt sie auf unter 25 v.H* Dr. zu dem Ergebnis kommt, die nervlich-psychisch Beschwerden der Klägerin und ihre Organprojektionen beruhten teils auf ihrer Konstitution, teils auf den Verfolgungserlebnissen, so wird zu prüfen sein, ob die Verfolgungserlebnisse ein anlagebedingtes Leiden wesentlich, das heißt zu mindestens einem Viertel, mitverursacht haben und ob dieser Verursachungs* anteil noch heute besteht (§4 der 2. Soweit eine Verursachung von Gesundheitsschäden durch dem Ghetto-Aufenthalt folgende Ereignisse, wie Zwangsarbeit oder Furcht vor weiterer Freiheitsentziehung, zu erwägen sein sollte wird auf BGH RzW 1970, 546 und das zur Veröffentlichung bestimn Urteil vom 8.

Zitierte Normen: § 34 BEG
ErwerbsminderungTXBerufungsrichterKlägerinUrsacheRevision

Volltext der Entscheidung

2472 096
t
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
31. Januar 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TX 7,R 123/71
URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lotte R
geh.
E.
9
(Prov.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Fuchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1904 in der später rumänischen Stadt	geborene
 jüdische Klägerin gehört dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Ab Juli 1941 trug sie in Czernowitz den Judenstern. Von Oktober bis Dezember 1941 befand sie sich im Ghetto Czernowitz. Danach durfte sie in ihre Wohnung zurückkehren, mußte aber weiter den Judenstern tragen und gelegentlich Straßen reinigen. 1947 wanderte sie nach Argentinien aus.
Auf den Antrag der Klägerin, ihr Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu gewähren, billigte die Behörde ihr nur einen Anspruch auf Heilverfahren für einen vorübergehenden Erschöpfungszustand bis Ende 1948 zu. Das Landge-
 
T
rieht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.979*- DK Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zu dem 31. Dezember 1948. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf höhere und fortlaufende Entschädigung weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Ent sch eidungsgründ e
Die Revision ist begründet.
Der Berufungsrichter bejaht rechtsfehlerfrei die Entschädigungsberechtigung der Klägerin gemäß § 150 BEO. Er stellt fest, die Klägerin sei nur durch die Behörden Rumäniens, eines während des ganzen Krieges unabhängig gebliebenen Staates, verfolgt worden. Zutreffend geht er davon aus, daß außer für deutsches Staatsunrecht (§2 BEG'i nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG auch für deutsch veranlaßte oder als deutsch veranlaßt geltende ausländische Freiheitsentziehungen gehaftet wird und daß diese erweiterte Haftung auch Schäden an Körper oder Gesundheit umfassen kann (Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG; vgl. BGH RzW 1968, 121
Der Berufungsrichter hält die Herzbeschwerden der Klägerin für nicht verfolgungsbedingt. Nach seiner Überzeugung ergibt sich aus während des Freiheitsentzugs durchgemachten Erkältungen mit Begleiterscheinungen keine über den 31. Dezember 1948 hinaus bestehende Erwerbsminderung. Einen nach der Angabe der Klägerin durch Jodbehandlung entstandenen, inzwischen abgelaufenen Jod-Basedow vermag er nicht festzustellen oder für festgestellt zu erachten. Der Berufungsrichter legt dar, ein von der Klägerin behauptetes früheres
 
Ulcusleiden bewirke jedenfalls keine Erwerbsminderung; Restfolgen seien nicht feststellbar. Bei der von der Klägerin angeblich 1954 bis 1956 durchgemachten Amöbiasis und einer darauf beruhenden Anämie handele es sich nicht um Verfolgungsschäden.
Im übrigen leide die Klägerin an neurotischen Störungen, die mit verschiedenen Organbeschwerden, insbesondere des Magens und der Darm- und Gallenwege, in Verbindung stünden, aber keine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. verursachten.
Bei der Angabe, die nervlich-psychischen Beschwerden einschließlich der begleitenden organ-neurotischen Störungen bewirkten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25 v.H., folgt der Berufungsrichter der Schätzung des Sachverständigen Prof. Br.	Ob	dabei	der Gesamt-
zustand der Klägerin berücksichtigt ist (BGH RzW 1973, 171 Nr. 8), bleibt offen. Bie Übernahme der Schätzung des Sachverständigen Prof. Br.	hält	der	rechtlichen Überprüfung nicht
 stand, weil sie ein unrichtiges Verständnis des § 34 BEG erkennen läßt. $ 34 beg sieht die Aufteilung eines durch mehrere Ursachen hervorgerufenen Leidens in der jeweiligen Ursache entsprechende Leidensanteile nicht vor (BGH RzW 1970, 454 Nr. 16).
Bas Gutachten, dem der Berufungsrichter folgt, läßt die irrige rechtliche Vorstellung einer derartigen Aufteilung und Zuordnung nach Ursachen klar zutage treten. Ber Sachverständige spricht sich dafür aus, das von ihm angenommene subdepressiv-psychoneu-rotische Syndrom als teilweise verfolgungsbedingt anzuerkennen.
Er veranschlagt den ’’konstitutionellen Anteil an dem Beschwerdekomplex relativ hoch” und kommt ’’deshalb zu dem Schluß, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen über das Jahr 1949 hinaus für gering gehalten werden muß”; er schätzt sie auf unter 25 v.H*
Das Berufungsurteil muß aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil der Berufungsrichter diese rechtsfehlerhafte Bestimmung des Grades der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung übernommen hat.
Wenn der ßerufungsrichter mit dem Sachverständigen Prof.
Dr.	zu dem Ergebnis kommt, die nervlich-psychisch
 Beschwerden der Klägerin und ihre Organprojektionen beruhten teils auf ihrer Konstitution, teils auf den Verfolgungserlebnissen, so wird zu prüfen sein, ob die Verfolgungserlebnisse ein anlagebedingtes Leiden wesentlich, das heißt zu mindestens einem Viertel, mitverursacht haben und ob dieser Verursachungs* anteil noch heute besteht (§4 der 2. DV-3EG; vgl. BGH RzW 196'< 425 Nr. 30; 1966, 416 Nr. 25).
Soweit eine Verursachung von Gesundheitsschäden durch dem Ghetto-Aufenthalt folgende Ereignisse, wie Zwangsarbeit oder Furcht vor weiterer Freiheitsentziehung, zu erwägen sein sollte wird auf BGH RzW 1970, 546 und das zur Veröffentlichung bestimn Urteil vom 8. November 1973 - TX 7.R 148/71 - hingewiesen.
Mai	Wüstenberg.	Henkel
 Fuchs
Portmann