Mai 1961 das Verfahren beendet habe Und de Voraussetzungen des § 189 Abs.3 BEG nicht gegeben seien. Im zweiten Rechtszug wandte sich der Kläger auch gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Erklärung vom 31• Mai 19^1 sei kein Verzicht, sondern Dem Bevollmächtigten sei daran gelegen gewesen, die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung durch Bescheid zu verhindern, den die Entschädigungsbehörde im Schreiben vom 8. Mai 1961 die Rücknahme der An^pruchs-anmeldung oder nur den jederzeit widerruflichen Antrag enthalte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Im letzteren habe die Erklärung widerrufen werden dürfen, solange das Verfahren bei der Behörde anhängig gewesen sei; nur ein Verzicht, eine Rücknahme des Entschädigungsantrags nach dem 1. Auf Grund dieser Erklärung ist eine Sachentscheidung über den Anspruch aus §§ 28 ff BEG nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht hat den Inhalt der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs und die Erklärungen, die sie erweitern oder begrenzen, unabhängig von der Würdigung des Tatrichters zu ermitteln (BGH RzW 1971, 559). Schon der Wortlaut, aber auch die Umstände ließen nur die Annahme zu, daß das allein noch anhängige Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beendet werden sollte. Die Antwort des Bevollmächtigten machte der Behörde deutlich, daß er dem bevorstehenden Abschluß des Verfahrens durch einen ablehnenden auf das Fehlen jeder Mitwirkung und Substantiierung gestützten Bescheid zuvorkomme. Die Behörde konnte sie nur dahin auf fassen, daß der Kläger eine Sachentscheidung über den angemeldeten Anspruch nicht mehr verlange. daß dem Kläger das Recht bleiben solle , später wieder wegen des Anspruchs aus §§ 28 ff BEG anzurufen* Die am 31. Mai 1961 eingegangene Erklärung hat das Verfahren beendet* Diese Virkung kann durch ausdrückliche Rücknahme des angemeldeten Anspruchs oder eine andere unmißverständliche , auf dieses Ziel gerichtete Erklärung herbeigeführt werden* Entscheidend ist, ob der Antragsteller die Behörde von der Pflicht entbunden hat9 den Anspruch zu prüfen und über ihn sachlich zu befinden. Die Verfahren wegen der allein wirksam angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit waren abgeschlossen* Diese Vorschrift läßt nur die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs zu; wenn dieser schon nach §189 BEG wirksam bezeichnet war, ist für eine zweite Anmeldung kein Raum gleichgültig, ob das Verfahren durch eine Entscheidung der Entschädigungsorgane oder wie hier Die Revisiönserwiderung macht geltend» daß der Klaganspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG hätte geprüft werden müssen. Hieran ist so viel richtig, daß im gerichtlichen Verfahren ein erhobener Gesündheitsschadensanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung und Angleichung nach dem BEG-Schlußgesetz zu prüfen ist (BGH RzV 1970, 28). Das gilt hier auch deshalb, weil der Kläger im Berufungsverfahren den ablehnenden Bescheid vom 11. Sie ist zulässig, wenn der Antragsteller den Rentenanspruch (§ 31 Abs. 1 BEG) in vollem Umfang auf gegeben und dies aus medizinischen Gründen getan hat (BGti RzW 1969, 353). Der Kläger hat durch seine Erklärung vom 31• Mai 1961 den mit der Anmeldung vom 29* März 1958 auch erhobenen Rentenanspruch auf gegeben (vgl. Es ist kein rechtlicher Mangel des Berufungsurteils, daß es unter diesem Gesichtspunkt die Vorstellung des Bevollmächtigten des Klägers bei Abgabe der Erklärung vom 31. Für eine Unterstellung medizinischer Gründe (BGH aaO) ist kein Raum, denn der Kläger hatte bis zu dem 31. Der Vortrag des Klägers im Angleichungsverfahren bietet ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß die das Verfahren beendende Erklärung aus medizinischen Gründen abgegeben worden sei. Auch §176 Abs. 1 BEG fordert nicht, innere Vorstellungen eines Antragstellers oder seines Bevollmächtigten zu erörtern, wenn jede tatsächliche Grundlage für medizinische Erwägungen und ein Hinweis auf sie fehlen. Das gilt hier um so mehr, als der Kläger in der Berufungsbegründung (Bl. 14, 16 GA) vorgetragen hat, die Zurücknahme sei Ende Mai 1961 Unter dem Eindruck der von der Behörde am 8. Dementsprechend hat der Tatrichter auch angenommen, daß dem Bevollmächtigten daran lag, mit seiner Erklärung die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung durch Bescheid zu verhindern, den die Behörde unter Fristsetzung angedroht hatte.
005 » >* i BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 123/70 URTEIL Verkündet am 14. Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odoonsplatz 4, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Josef F » Road, USA, Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1972 durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das statt der Verkündung am 15./16. Januar 1968 zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Berufung des Kligers gegen das Urteil der 2. Entschädigun^skammer des Landgerichts München I vom 4. Dezember 1964 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beimfungs- und Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Ta ^bestand Der 1909 geborene jüdis che Kläger, der 1949 von Bayern nach den USA ausgewandert war, hatte Haftentschädigung für die Zeit seiner Verfolgung in Polen gefordert. Dieser Anspruch wurde durch Vergleich vom 2. September 1958 erledigt. Der allein bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. CM meldete für den Kläger am 29. März 1958 einen Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an, ohne ihn zu begründen. Am 8. Februar 1961 forderte die Behörde auf, binnen drei Monaten die notwendigen Angaben zu machen, widrigenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Darauf zeigte der Bevollmächtigte am 31. Mai 1961 an, "daß der Schaden an Körper und Gesundheit nicht weiter verfolgt wird". Am 6. Juni 1964 machte ier Kläger den Gesundheitsschadensanspruch erneut geltend. Er leide seit 1949 an Schmerzen im Kopf, Arm und Ricken, er schlafe schlecht, seine Hörfähigkeit habe geli :ten; sein Zustand sei auf die Verfolgung in Polen zurückzuführen. Die Behörde lehnte am V\ September 1964 die Ansprüche ab, weil die Rücknahmeerklärung vom 31. Mai 1961 das Verfahren beendet habe Und de Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 BEG nicht gegeben seien. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht am 4. Dezember 1964 ab. Während des Berufungsverfahrens meldete der Kläger am 24. November 1965 den Gesundheitsschadensanspnich gemäß § 189a BEG nochmals an und erklärte vorsorglich f;emäß Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG die Anfechtung. Auch diesen Antrag lehnte die Behörde am 11. April 196? als unzulässig ab, da dem Kläger kein Recht auf eine erneute Anmeldung mch § 189a BEG, Art, III oder IV BEG-SchlußG zustehe. Im zweiten Rechtszug wandte sich der Kläger auch gegen diesen Bescheid und machte geltend, die Erklärung vom 31• Mai 19^1 sei kein Verzicht, sondern allenfalls eine Zurücknahme des Antrags auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit oder eine Zurücknahme der Anmeldung dieses Schadens; deshalb sei ein Nachschieben gemäß § 189a BEG zulässig. Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an las Gericht des ersten Rechtszügs zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entschei iungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden. 1, Das Berufungsgericht me int, der Sinn der Erklärung vom 31. Mai 1961 werde deutlich, wenn man frage, was' der Bevollmächtigte mit ihr iiabe bezwecken wollen, welche Vorstellungen er mit ihr verbunden habe. Ein Verzicht liege nicht vor. Er sei in aller Regel nur erklärt, wenn der Prozeßvertreter hierzu ausdrücklich ermächtigt worden sei. Er dürfe nur angenommen werden, wenn er unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht sei oder aus den Umstanden geschlossen werden könne. Aus den gleichen Erwägungen sei eine Rücknahme des Entschädigungsantrags aurzuschließen; sie komme einem Verzicht gleich, wenn c er Antrag wie hier nicht innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG wiederholt worden sei. Dem Bevollmächtigten sei daran gelegen gewesen, die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung durch Bescheid zu verhindern, den die Entschädigungsbehörde im Schreiben vom 8. Februar 1961 unter Fristsetzung angedroht hatte. Es könne offenbleiben, ob danach die Erklärung vom 31. Mai 1961 die Rücknahme der An^pruchs-anmeldung oder nur den jederzeit widerruflichen Antrag enthalte, das Verfahren nicht weiter zu betreiben. Im ersteren Falle könne die zurückgenommene Anmeldung gemäß § 189a Abs. 1 BEG wiederholt werden. Im letzteren habe die Erklärung widerrufen werden dürfen, solange das Verfahren bei der Behörde anhängig gewesen sei; nur ein Verzicht, eine Rücknahme des Entschädigungsantrags nach dem 1. April 1958 oder eine Rücknahme der Anmeldung nach dem 31. Dezember 1965 hätten das Verfahren abgeschlossen. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der Erklärung vom 31. Mai 1961 verkannt habe. Auf Grund dieser Erklärung ist eine Sachentscheidung über den Anspruch aus §§ 28 ff BEG nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht hat den Inhalt der Anmeldung eines Entschädigungsanspruchs und die Erklärungen, die sie erweitern oder begrenzen, unabhängig von der Würdigung des Tatrichters zu ermitteln (BGH RzW 1971, 559). Der Inhalt der Erklärung vom 31. März 1961 ist nicht aus verborgen gebliebenen Vorstellungen des Erklärenden zu entnehmen. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert an (BGH Urteil vom 9. Dezember 1971 -IX ZR 2/71; soweit in RzW 1972, 185 nicht abgedruckt). Wie die Behörde als Empfängerin den Schriftsatz unter den gegebenen Umständen verstehen durfte, ist entscheidend. Schon der Wortlaut, aber auch die Umstände ließen nur die Annahme zu, daß das allein noch anhängige Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit beendet werden sollte. Die Behörde mußte das am 31. Mai 1961 eingegangene Schreiben als Antwort auf ihre Ankündigung vom 8. Februar 1961 verstehen, nach fruchtlosem Ablauf von drei Monaten nach Aktenlage, die jede Substantiierung vermissen ließ, zu entscheiden. Die Antwort des Bevollmächtigten machte der Behörde deutlich, daß er dem bevorstehenden Abschluß des Verfahrens durch einen ablehnenden auf das Fehlen jeder Mitwirkung und Substantiierung gestützten Bescheid zuvorkomme. Die entsprechende innere Vorstellung des Bevollmächtigten stellt der Tatrichter fest: Dem Bevollmächtigten sei daran gelegen gewesen, den angekündigten ablehnenden Bescheid zu verhindern. Danach stimmten objektiver Aussagewert der Erklärung und die Willensrichtung des Erklärenden überein. Die Mitteilung, "daß der Schaden an Körper oder Gesundheit nicht weiter verfolgt wird", ließ ihr rechtlich erhebliches Ziel eindeutig erkennen. Die Behörde konnte sie nur dahin auf fassen, daß der Kläger eine Sachentscheidung über den angemeldeten Anspruch nicht mehr verlange. Irgendein Vorbehalt war dem Schreiben nicht zu entnehmen; insbesondere konnte es die Behörde nicht dahin verstehen, daß dem Kläger das Recht bleiben solle , später wieder wegen des Anspruchs aus §§ 28 ff BEG anzurufen* Die am 31. Mai 1961 eingegangene Erklärung hat das Verfahren beendet* Diese Virkung kann durch ausdrückliche Rücknahme des angemeldeten Anspruchs oder eine andere unmißverständliche , auf dieses Ziel gerichtete Erklärung herbeigeführt werden* Entscheidend ist, ob der Antragsteller die Behörde von der Pflicht entbunden hat9 den Anspruch zu prüfen und über ihn sachlich zu befinden. Das ist hier der Fall* Der Antrag vom 6* Juli 1964 eröffnete dem Kläger kein neues Recht auf eine Sachentscheidung* Diese wiederholte Anmeldung wäre nach dem bis 17* September 1965 geltenden Recht nur dann zulässig gewesen, wenn auf Grund eines Ents.chädigungsantrags nach § 189 BEG zu jenen Zeitpunkt noch ein Verfahren anhängig gewesen wäre (BGH RzV 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27; 323 Nr. 30). Das traf hier jedoch nicht zu. Die Verfahren wegen der allein wirksam angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit waren abgeschlossen* Der bereits im März 1958 wirksam angemeldete Anspruch aus §§ 28 ff BEG konnte nicht gemäS § 189a Abs. 1 BEG bis 31« Dezember 1965 nochmals angemeldet werden. Diese Vorschrift läßt nur die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs zu; wenn dieser schon nach §189 BEG wirksam bezeichnet war, ist für eine zweite Anmeldung kein Raum gleichgültig, ob das Verfahren durch eine Entscheidung der Entschädigungsorgane oder wie hier durch eine Erklärung des Antragstellers beendet worden war (BGH RzW 1969, 275} 1971, 559} 1972, 72 Nr. 27} Urteil von 28. September 1972 - IX ZR 182/71). 2. Die Revisiönserwiderung macht geltend» daß der Klaganspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG hätte geprüft werden müssen. Es sei übersehen worden» welche Gründe seinerzeit für die Rücknahmeerklärung des Klägers maßgebend gewesen seien. Hieran ist so viel richtig, daß im gerichtlichen Verfahren ein erhobener Gesündheitsschadensanspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, auch dem der Überleitung und Angleichung nach dem BEG-Schlußgesetz zu prüfen ist (BGH RzV 1970, 28). Das gilt hier auch deshalb, weil der Kläger im Berufungsverfahren den ablehnenden Bescheid vom 11. April 1967 angegriffen hat, der ein Antragsrecht hach Art. III und IV BEG-SchlußG ausdrücklich verneint. Die Prüfung ergibt jedoch, daß dem Kläger kein Antragsrecht nach diesen Vorschriften zusteht: a) Der Kläger kann keine Sachentscheidung gemäß Art. III Nr. 1 Abs. 4 mit Art. I Nr. 21a BEG-SchlußG (§ 31 Abs. 2 BEG nF) über den Rentenanspruch im Sinne der §§ 29 Nr. 2, 31 BEG (BGH RzV 1968, 267, 268) verlangen. Ein solches Recht setzt voraus, daß die Neufassung des § 31 Abs. 2 BEG die Durchsetzung des Rentenanspruchs erleichtert (BGH RzV 1968, 267, 268; 1971, 41). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger ist.nach seinem Vortrag nicht in einer Haftstätte im Sinne der §§ 31 Abs. 2, 42 Abs. 2 BBG mit ErgGVO - 6. DV-BEG (BGBl I, 1970, 65) festgehalten worden. b) Die Voraussetzungen für eine Angleichung nach Art. XV Nr. 2 BEG-SchlußG fehlen ebenfalls. Sie ist zulässig, wenn der Antragsteller den Rentenanspruch (§ 31 Abs. 1 BEG) in vollem Umfang auf gegeben und dies aus medizinischen Gründen getan hat (BGti RzW 1969, 353). Der Kläger hat durch seine Erklärung vom 31• Mai 1961 den mit der Anmeldung vom 29* März 1958 auch erhobenen Rentenanspruch auf gegeben (vgl. Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71). Ob medizinische Gründe dabei mitwirkten, haben die Entschädigungsorgane auf Grund des Vortrags des Antragstellers im Ausgangs- und Angleichungsverfahren von amtswegen (§ 176 Abs. 1 BEG) zu prüfen (BGH RzW 1971, 186 Nr. 28; 1972, 274). Es ist kein rechtlicher Mangel des Berufungsurteils, daß es unter diesem Gesichtspunkt die Vorstellung des Bevollmächtigten des Klägers bei Abgabe der Erklärung vom 31. Mai 1961 nicht erörtert hat. Für eine Unterstellung medizinischer Gründe (BGH aaO) ist kein Raum, denn der Kläger hatte bis zu dem 31. Mai 1961 keine Angaben zur Sache gemacht. Der Vortrag des Klägers im Angleichungsverfahren bietet ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß die das Verfahren beendende Erklärung aus medizinischen Gründen abgegeben worden sei. Unter solchen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, von amtswegen die Vorstellungen des Bevollmächtigten des Klägers auf medizinische Erwägungen hin zu untersuchen (BGH Urteil vom 4, Juni 1970 - IX ZR 165/69). Auch §176 Abs. 1 BEG fordert nicht, innere Vorstellungen eines Antragstellers oder seines Bevollmächtigten zu erörtern, wenn jede tatsächliche Grundlage für medizinische Erwägungen und ein Hinweis auf sie fehlen. Das gilt hier um so mehr, als der Kläger in der Berufungsbegründung (Bl. 14, 16 GA) vorgetragen hat, die Zurücknahme sei Ende Mai 1961 Unter dem Eindruck der von der Behörde am 8. Februar 1961 gesetzten Frist erfolgt. Dementsprechend hat der Tatrichter auch angenommen, daß dem Bevollmächtigten daran lag, mit seiner Erklärung die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels Mitwirkung durch Bescheid zu verhindern, den die Behörde unter Fristsetzung angedroht hatte. Damit hat das Berufungsgericht einen nichtmedizinischen Beweggrund festgestellt. Wer den Rentenanspruch auf gab, weil er der Ablehnung mangels Mitwirkung zuvorkommen wollte, tat es nicht aus medizinischen Erwägungen. 11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO. Wüstenberg von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs