Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 in M^^fe geborene jüdische Klägerin ist 1925 aus der UdSSR nach Belgien ausgewandert. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 160 BEG und aus medizinischen Gründen abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen. Auf die besondere Lage der Juden in der UdSSR kommt es nur an, wenn ihr angesichts der dort bestehenden allgemeinen Ver hältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war Da die Revision bereits aus diesem Grund Erfolg hat, braucht hier auf die Bedeutung der Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien vom 2.
2446 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES w IX ZR 12^/69 URTEIL Verkündet am 20. November 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Olga » Belgien, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1907 in M^^fe geborene jüdische Klägerin ist 1925 aus der UdSSR nach Belgien ausgewandert. 1942 wurde sie in Antwerpen von der nationalsozialistischen Judenverfolgung erfaßt. Nach der Befreiung aus einem Internierungslager in Frankreich im August 1944 kehrte sie 1945 nach Belgien zurück. Die Entschädigungsbehörde gewährte der Klägerin als Flüchtling Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Das Landgericht hat die Klage auf höhere Entschädigung wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 160 BEG und aus medizinischen Gründen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. EntScheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe am 1. Oktober 1953 die Staatsbürgerschaft der UdSSR besessen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§§ 209 Abs. 1 BEG; 549 Abs. 1, 562 ZPO). Die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 160 BEG verneint hat, entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von den inzwischen zu dieser Vorschrift ergangenen Entscheidungen RzW 1968, 571 Nr. 34 und 1969, 273 Nr. 24 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen HeimatStaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Diese Grundsätze sind entsprechend bei der Entscheidung darüber anzuwenden, ob einem Verfolgten das Verbleiben in der Heimat mit Rücksicht auf die dort herrschenden Verhältnisse zugemutet werden konnte. Ist diese Zumutbarkeit zu verneinen, so ist der Verfolgte als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen. In Anwendung dieser Grundsätze wird das Berufungsgericht die Zugehörigkeit der Klägerin zu dem Kreise der Entschädigungsberechtigten überprüfen müssen. Dabei kommt es zunächst darauf an, ob ihr zugemutet werden konnte, in der UdSSR zu bleiben. Wenn sie danach nicht als Flüchtling im Sinne von § 160 BEG anzusehen ist, ist zu prüfen, ob ihr bis zu dem 1. Oktober 1953 zuzu demuten gewesen wäre, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Auf die besondere Lage der Juden in der UdSSR kommt es nur an, wenn ihr angesichts der dort bestehenden allgemeinen Ver hältnisse das Verbleiben oder die Rückkehr zuzu demuten war Da die Revision bereits aus diesem Grund Erfolg hat, braucht hier auf die Bedeutung der Bescheinigung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge in Belgien vom 2. Mai 1957, die die Flüchtlingsanerkennung enthält (BGH RzW 1968, 575 Nr. 35), nicht eingegangen zu werden. Mai Dr. Woesner Maaß Henkel von der Mühlen