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BGH · IX ZR 123/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/67

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Sie behauptet, nach dem Einmarsch der Deutschen in Czernowitz im Juli 1941 habe sie ihre Tätigkeit als medizinische Laborantin nicht mehr ausüben dürfen und sei bis zur Befreiung im April 1944 im Ghetto Czernowitz und Mogile» sowie in verschiedenen Zwangsarbeitslagern festgehalten gewesen. September 1961 teilte er mit, ”daß die Klägerin keinen Gresundheitsscha-den geltend macht und mit dem Vergleich alle Ansprüche im eigenen Recht abgegolten seien”. Januar 1964 bezweifelte die Klägerin eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren fortzusetzen und ihr Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren. März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs vom 7. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit seit dem 1. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG zuläs- Er habe sich auch nicht in Eile befunden und den Vergleich nicht etwa überstürzt geschlossen, vielmehr die Wirksamkeit des Vergleichs zu dem Zwecke einer Rückfrage bei der Klägerin wegen der Anmeldung von Gesundheitsschadensansprüchen hinausgeschoben. Art. I BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgericht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie die Klägerin auf die Bestimmungen des BEG-Schlußge-setzes stütze. Die Klage, die die Klägerin auf die Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 4* März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für sie tätig zu werden, erhoben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entsehädigungsbehörde in Präge gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betrifft. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden. Überdies hat die Klägerin im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Akten der Entschädigungsbehörde vorgetragen (Bl. 28 GA), sie habe unter dem 23. September gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde "Erklärungen” im Rahmen des BEG-Schlußge-setzes angefoehten und die Ansprüche neu angemeldet. Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensrechtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht entgegen. Den Antragsund AnfechtungsvorSchriften des BEG-Schlußgesetzes läßt sieh auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen* Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer frühren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Anglei-ehung zu prüfen. Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Klägerin unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG die Vergleichsregglung anfechten kann und Entschädigung für Berufsschäden zu beanspruchen hat. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft\ deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 779 BGB § 216 BEG § 130 BGB
LandEntschädigungvergleichenAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerinMärz

Volltext der Entscheidung

24<1 002 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 123/67	URTEIL	Verkündet	am
30. Oktober 1969
Ehrenberger,
 Justizangestellter
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Josephine
USA,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und ReVisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Br.
und
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Voesner und Henkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-furt/Main vom 8. März 1966 aufgehoben und das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 24. März 1965 geändert.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Hechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
(Tatbestand
 Die am	1913	in	geborene jüdische
 Klägerin hatte unter dem 15. März 1950, 4. September 1956 und 7. März 1958 Entschädigung wegen Freiheitsentziehung
 
und -beschränkung, Gresundheitsschadens und BerufsSchadens beantragt. Sie behauptet, nach dem Einmarsch der Deutschen in Czernowitz im Juli 1941 habe sie ihre Tätigkeit als medizinische Laborantin nicht mehr ausüben dürfen und sei bis zur Befreiung im April 1944 im Ghetto Czernowitz und Mogile» sowie in verschiedenen Zwangsarbeitslagern festgehalten gewesen. 1946 kam sie mit dem Ehemann nach Eriedberg/Hessen, wo die Eheleute bis zu ihrer Auswanderung in die USA im April 1947 privat wohnten. Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 4* April I960 wurde die Klägerin als Vertriebene im Sinne des BVEGr anerkannt.
Nachdem der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt
 am 17» November I960 Unterlagen zu dem Berufsschäden eingereicht hatte, Unterzeichnete er am 13* Juni 1961 bei der Entschädigungsbehörde den Entwurf eines Abgeltungsvergleichs unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin. Mit Schreiben vom 25. September 1961 teilte er mit, ”daß die Klägerin keinen Gresundheitsscha-den geltend macht und mit dem Vergleich alle Ansprüche im eigenen Recht abgegolten seien”. Darauf fertigte die Entsehädigungsbehörde am 9. Oktober 1961 den Vergleich aus, dessen Ziffer 1 und 4 lauten:
”1. Das Land Hessen verpflichtet sich, an die Antragstellerin auf Antrag vom 15*3.1950 eine Entschädigung gemäß §§ 43 - 50 des Bundesentsehädigungs-gesetzes vom 29.6.1956 für 20 volle Monate, das sind
• • •
zu zahlen.
4.350 DM
 
i.
Cf
'J
4. Mit obenstehender Entschädigung sind sämtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten.M
Mit Schreiben vom 25. Januar 1964 bezweifelte die Klägerin eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren fortzusetzen und ihr Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren.
Die Entschädigungsbehörde antwortete am 4. März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs vom 7. Juli 1961 keine Möglichkeit, weiter für sie tätig zu werden.
Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Berufsschäden für die Zeit seit dem 1. Januar 1945 ”in der höheren Stufe” zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die unter anderem auf Art. Ill Br, 3 i* Verb. m. Art. I BEG-SchlußG gestützte Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG zuläs-
 
sig sei. Es sieht in der Vereinbarung vom 7. Juli 1961 einen "echten" Vergleich und meint, die Klägerin habe auf weitere Entschädigungsansprüche wegen anderer Schadensarten verzichtet. Die Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB sei nicht behauptet; die Klägerin habe ihn auch nicht wegen Irrtums nach § 119 BGB angefoch-ten. Sie habe nicht einmal substantiiert behauptet, Hechtsanwalt	habe	bei	Abschluß	des	Vergleichs
 den angemeldeten Berufsschadensanspruch übersehen. Entgegen ihrer Ankündigung habe sie auch im Berufungsverfahren keine Erklärung des Hechtsanwalts	darüber
 vorgelegt, wie es zu dem Abschluß des Vergleichs gekommen sei. Dem Akteninhalt lasse sich entnehmen, daß sich Hechtsanwalt	nicht	geirrt	haben	könne.	Dieser
 habe 1956 Entschädigung wegen des BerufsSchadens beantragt und am 1. November 1960 den ausgefüllten Fragebogen "E", eidesstattliche Versicherungen und Ablichtungen von Steuerbescheiden vorgelegt. Das könne er nicht wenige Monate später vergessen haben. Er habe sich auch nicht in Eile befunden und den Vergleich nicht etwa überstürzt geschlossen, vielmehr die Wirksamkeit des Vergleichs zu dem Zwecke einer Rückfrage bei der Klägerin wegen der Anmeldung von Gesundheitsschadensansprüchen hinausgeschoben. Auch ein Rücktritt wegen Fehlens oder Fortfalls der Geschäftsgrundlage sei nicht gerechtfertigt, weil der Verzicht wissentlich und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände ausgesprochen worden sei.
Von der Prüfung des Anspruchs auf Grund der Vorschriften des BEG-Sehlußgesetzes (Art. III Nr. 3 i» Verb, m. Art. I BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgericht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit
 sie die Klägerin auf die Bestimmungen des BEG-Schlußge-setzes stütze. Die vor dessen Verkündung eingereichte Untätigkeitsklage könne in der Berufungsinstanz nicht mit der durch das BEG-Sehlußgesetz geschaffenen Anfechtung smögliehkeit begründet werden, da insoweit eine Untätigkeit der Entsehädigungsbehörde nicht vorliege.
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken.
Die Klage, die die Klägerin auf die Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 4* März 1964, sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für sie tätig zu werden, erhoben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 7. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entsehädigungsbehörde in Präge gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betrifft. Hierüber hatte die Entsehädigungsbehörde sachlich zu entscheiden. Denn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer früheren Anspruchsregelung und damit über die Bindung an eine solche Regelung unterliegt der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte.
Die Klägerin hat folgerichtig am 14. April 1964 beim Landgericht Klage auf Leistung erhoben. In der Klagerwiderung (Schriftsatz vom 26. Mai 1964) hat das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen die begehrte Leistung verweigert. Es hat bestritten, daß die Vergleichsregelung unwirksam ist und durch diese Einlas-
 
sung auf das Klagebegehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt* Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 4. März 1964 als ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen ist (vgl* BGH RzW 1964, 265). Denn der Antrag des beklagten Landes auf Klagabweisung hätte einen etwa fehlenden Bescheid ersetzt.
Die Klage ist deshalb eine nach § 210 BEG zulässige Leistungsklage. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden.
Bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes war der Rechtsstreit über den Anspruch beim Oberlandesgericht anhängig. Die Berufungsbegründungsschrift vom 23* September 1965 enthält die Erklärung, der Vergleich vom 7. Juli 1961 werde nach Art. III Er. 3 BEG-SchlußG angefoehten. Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungsschrift ist dem beklagten Land am 4. Oktober 1965 zugegangen (Bl. 23 GA). Damit war der Vergleich durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde angefoehten (§ 130 Abs. 1, 3 BGB; vgl. BGH RzW 1964, 71 Nr. 18). Überdies hat die Klägerin im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf die Akten der Entschädigungsbehörde vorgetragen (Bl. 28 GA), sie habe unter dem 23. September gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde "Erklärungen” im Rahmen des BEG-Schlußge-setzes angefoehten und die Ansprüche neu angemeldet. Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensrechtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht entgegen.
 
Den Antragsund AnfechtungsvorSchriften des BEG-Schlußgesetzes läßt sieh auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen* Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZR 70/67 - ausgesprochen. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer frühren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Anglei-ehung zu prüfen. In den Fällen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist die Rechtslage die gleiche. Das Oberlandesgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Klägerin unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG die Vergleichsregglung anfechten kann und Entschädigung für Berufsschäden zu beanspruchen hat.
Da dies nicht geschehen ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht
 sachlich geprüft\ deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden.
Mai	Graf	von	der	Mühlen
 Bundesrichter Dr. Woesner kann nicht unterschreiben} ©r ist beurlaubt.
Mai
 Henkel