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BGH · IX ZR 123/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 2. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 € festgesetzt. Andernfalls käme es zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gewährung zusätzlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an die Schuldnerin. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
SchuldnerinArbeitnehmerStuttgartKlägerFallpauschalenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 123/09
4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 4. Februar 2010 beschlossen:
1.	Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2009 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2.	Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
3.	Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 93.065,14 € festgesetzt.
Gründe:
1	Ein	Zulassungsgrund	ist	nicht	gegeben; im Übrigen hat die Revision kei-
ne Aussicht auf Erfolg, wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. Dezember 2009 (IX ZR 214/08), auf das voll inhaltlich Bezug genommen wird, ergibt.
2	Die	Beklagte	ist	nach	dieser	Entscheidung nur zur Zahlung der Fallpau-
schalen verpflichtet, wenn die Schuldnerin ihrerseits an die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer die tarifvertraglich geschuldeten Lohnzahlungen erbringt. Mit den
 
von der Beklagten zu gewährenden Fallpauschalen wird insbesondere die von der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringende arbeitsvertragliche Vergütung entgolten. Entrichtet die Schuldnerin keine Löhne, braucht die Beklagte folgerichtig ihrerseits die Fallpauschalen nicht zu zahlen. Andernfalls käme es zu einer nach dem Inhalt des Vertrages ausgeschlossenen Gewährung zusätzlicher Leistungen der aktiven Arbeitsförderung an die Schuldnerin.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape
Grupp
 Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hechingen, Entscheidung vom 05.09.2008 -20 339/07 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2009 - 1 U 119/08 -