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BGH · IX ZR 123/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 123/07

Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. 1 Der Kläger beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

Zitierte Normen: Art. 103 GG
FischerGGKlägerGanterLohmann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 123/07
vom 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. Juli 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Der Kläger beruft sich lediglich auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG, legt aber eine Gehörsverletzung nicht dar. Welches konkrete Vorbringen übergangen sein soll, wird nicht ansatzweise ausgeführt. Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Tatsächlich erschöpfen sich die Rügen des Klägers in einer rein
 
rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Senatsbeschluss. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt indes keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 -70 497/05 -OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -