Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
29. Juni 2004 in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 123.416,71 €
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die gerügte Verletzung von Verfahrensgrundrechten liegt nicht vor. Es ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin unterbreiteten Prozeßstoff zur Kenntnis genommen hat. Das Berufungsgericht hat ferner
dargelegt, weshalb es dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt ist. Soweit es bei der Ermittlung der angemessenen Erhöhung des Erbbauzinses im Jahr 1991 den für das Jahr 2003 zu erwartenden Heimfall mitberücksichtigt hat, kann von objektiver Willkür keine Rede sein.
Kreft Fischer Ganter
Kayser
Vill