Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 25. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangten Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO, weil die Prozeßgebühren, die dem Kläger als erstinstanzlichem Bevollmächtigten der Beklagten im Zivilrechtsstreit gegen die Treuhandanstalt wegen der Grundbuchberichtigung zustehen, die behauptete außergerichtliche Tä- Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung haben sich diese Tätigkeiten im wesentlichen entsprochen, weil die behauptete außergerichtliche Tätigkeit des Klägers das Prozeßziel der Beklagten bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits sichern sollte (vgl. Die behauptete außergerichtliche Tätigkeit des Klägers fällt unter § 37 BRAGO, selbst wenn es sich nicht um Vergleichsverhandlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift handeln sollte. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085; KG AnwBl 1986, 545); entscheidend für die Zugehörigkeit zu dem Rechtszug im gebührenrechtlichen Sinne ist, ob die jeweiligen Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeiten sich decken (Hartmann, Kostengesetze 27. Als Nebentätigkeit zur Sicherung des Prozeßerfolgs wird die behauptete außergerichtliche Tätigkeit mit den Prozeßgebühren abgegolten.
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 122/97 BESCHLUSS
vom 25. Juni 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 25. Juni 1998 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. März 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 172.060,70 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangten Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO, weil die Prozeßgebühren, die dem Kläger als erstinstanzlichem Bevollmächtigten der Beklagten im Zivilrechtsstreit gegen die Treuhandanstalt wegen der Grundbuchberichtigung zustehen, die behauptete außergerichtliche Tä-
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tigkeit zur Abwendung von Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt bezüglich des streitigen Grundstücks mitabgelten (§ 37 BRAGO). Nach rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Feststellung haben sich diese Tätigkeiten im wesentlichen entsprochen, weil die behauptete außergerichtliche Tätigkeit des Klägers das Prozeßziel der Beklagten bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits sichern sollte (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 1983 - III ZR 193/82, AnwBl 1984, 501). Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die behauptete außergerichtliche Tätigkeit des Klägers fällt unter § 37 BRAGO, selbst wenn es sich nicht um Vergleichsverhandlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift handeln sollte. Die Aufzählung bestimmter - mitabgegoltener -anwaltlicher Tätigkeiten in § 37 BRAGO ist nur beispielhaft ("insbesondere"), nicht abschließend (BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991, 2084, 2085; KG AnwBl 1986, 545); entscheidend für die Zugehörigkeit zu dem Rechtszug im gebührenrechtlichen Sinne ist, ob die jeweiligen Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeiten sich decken (Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 37 BRAGO Rdnr. 1). Als Nebentätigkeit zur Sicherung des Prozeßerfolgs wird die behauptete außergerichtliche Tätigkeit mit den Prozeßgebühren abgegolten.
Dieses Ergebnis entspricht § 13 Abs. 1, 2 Satz 1, 5 Satz 1 BRAGO. Nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts sind die gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Klägers "ein und derselben Gebührenangelegenheit zuzurechnen" (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93,
ZIP 1995, 118 f, 122; v. 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431).
Paulusch
Zugehör
Kreft
Ganter
Stodolkowitz