* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 122/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 122/88

Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHHI - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft am 1. Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) 31 % und den Beklagten zu 2) bis 4) je 23 % auferlegt . Aus dem von dem Kläger vorgelegten Schlußurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1986 ist zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Rothenburger und seine Versicherung einen Schadensersatzanspruch der HflHI vor dem 15. Eine Vermögenslosigkeit der HEKRA stand einer solchen Umwandlung aus den Gründen des Senatsurteils vom 10. In bezug auf die in Rede stehende Forderung könnte sich daraus im Streitfall allenfalls ein Rückabtretungsanspruch der hSH| gegen den Kläger ergeben. Die Beklagten können sich auf einen solchen Anspruch nicht mit Erfolg berufen, weil es an ihrer Rechtszuständigkeit fehlt.

Robert-BlerfolgenKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 122/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. Manfred M( Robert-Bl
I-Straße
2 . Helmut
HHHH|straße fl, r|
3. Berthold Robert-B(
4 . Klaus Be( Robert-Bl
(-Straße fl, R|
•Straße fl, Rüsselsheim,
 Beklagte und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Hermann MoHi,
 wflHHHH^traße B a, FrHMB (sflBBBBMfl),
Kläger und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHHI -
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Kreft
 am 1. Juni 1989 beschlossen:
Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1988 wird abgelehnt.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 1) 31 % und den Beklagten zu 2) bis 4) je 23 % auferlegt .
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Aus dem von dem Kläger vorgelegten Schlußurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 1986 ist zu entnehmen, daß Rechtsanwalt Rothenburger und seine Versicherung einen Schadensersatzanspruch der HflHI vor dem 15. Oktober 1983 ernsthaft und endgültig abgelehnt hatten. Mit dem ebenfalls vor diesem Datum ausgesprochenen Verlangen der HSflHB nach Geldersatz hatte
3
sich deren Freistellungsanspruch mithin in eine Geldforderung umgewandelt, die am 15. Oktober 1983 an den Kläger abgetreten werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1986
-	VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117; Urt. v. 2. April 1987
-	IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 726). Eine Vermögenslosigkeit der HEKRA stand einer solchen Umwandlung aus den Gründen des Senatsurteils vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84,
VersR 1986, 186, 188 nicht entgegen. Ob die Voraussetzungen eines eigenkapitalersetzenden Darlehens Vorlagen, kann auf sich beruhen. In bezug auf die in Rede stehende Forderung könnte sich daraus im Streitfall allenfalls ein Rückabtretungsanspruch der hSH| gegen den Kläger ergeben. Die Beklagten können sich auf einen solchen Anspruch nicht mit Erfolg berufen, weil es an ihrer Rechtszuständigkeit fehlt.
Merz
 Gärtner
Henkel
 Kref t
Fuchs