Für Anträge auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG gilt §189 Abs.? Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. auch eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG aufgeführt war. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG mit Bescheid vom 7. Allerdings werde eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nur auf besonderen Antrag bewilligt, weil es sich um einen Anspruch eigener Art handele, der besonderer Geltendmachung bedürfe. Daß er bei der unzuständigen Behörde in Koblenz eingegangen sei, schade nicht; die Vorschrift des § 189 Abs. 2 BEG, nach der die Antragsfrist bei fristgerechter Anbringung des Antrags bei einer unzuständigen Behörde als gewahrt gelte, sei im Verfahren nach Art7 V BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden. Die Erleichterung der Geltendmachung von Ansprüchen sei im Beihilfeverfahren ebenso sinnvoll wie im Verfahren auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Eine abweichende Beurteilung sei auch dann nicht geboten, wenn der Antrag im Einzelfall erst nach der Festsetzung des Steigerungsbetrages durch die 1. Denn die Behörde habe mit solchen Einzelfällen rechnen und sie bei der Festsetzung des Steigerungsbetrags berücksichtigen müssen. Der Klägerin, die nicht die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG erfülle, stehe für eine Freiheitsentziehung von mehr als 4 Jahren eine Beihilfe in Höhe des Grundbetrags von 2.000 DM und des vierfachen Steigerungsbetrags zu. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG einen besonderen Antrag voraussetzt. Wie der Senat in dem Urteil RzW 1979, 26 im einzelnen dargelegt hat, umfaßt der Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschä-digungsgesetz nicht den Antrag auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Begrenzt wurde sie letzten Endes durch die Zahl der Berechtigten, weil nur der nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs.3 BEG-SchlußG errichtete Sonderfonds zu verteilen war. Nur im übrigen bestimmt sich das Verfahren in entsprechender Anwendung des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Die allgemeine Verweisung in Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG auf das Verfahren des Neunten Abschnitts des BundesentSchädigungsgesetzes umfaßt nicht § 189 Abs. 2 BEG. Die Ausgestaltung des Art. V BEG-SchlußG als Sonderfonds ließ deshalb von vornherein eine §189 Abs. 2 BEG entsprechende Vorschrift als unzweckmäßig erscheinen. in überaus großer Anzahl nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Formularanträge eingereicht, die vielfach alle gesetzlich vorgesehenen Ansprüche, darunter auch den auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, enthielten. Das Bedürfnis nach einer § 189 Abs. 2 BEG entsprechenden Vorschrift war zudem bei der Beihilfe des Art. V BEG-SchlußG geringer, weil für die Antragstellung nur die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen in Frage kamen (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG), also kaum Zweifel wegen der Zuständigkeit auftauchen konnten. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde in Koblenz eingegangene Formularantrag der Klägerin wahrte demnach nicht die Antragsfrist für eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon wegen der Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG,
2411 035 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. V Nr. k BEG § 189 Abs. ? Für Anträge auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG gilt §189 Abs. ? BEG nicht. BGH, Urt. v. März 1979 - IX ZR 1,??/77 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am ZR 122/77 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 8. März 1979 Pohl Justizamtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1, Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen geborene G< Str.i Israel, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1979 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 28. September 1977 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 16. November 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1917 in Warschau geborene Klägerin wurde als Jüdin in Polen verfolgt. 1957 wanderte sie nach Israel aus. Im gleichen Jahr beantragte sie beim Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Am 21. Dezember 1965 reichte sie bei der gleichen Behörde eine Formularanmeldung ein, in der außer den verschiedenen Anspruchsarten nach dem Bundesentschädigungsgesetz unter Ziffer 9. auch eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG aufgeführt war. Im Dezember 1974 bat die Klägerin um Abgabe der Sache an den Regierungspräsidenten in Köln. Im November 1975 machte sie Angaben zu ihrem Ver- folgungsschicksal. Der Regierungspräsident in Köln lehnte den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG mit Bescheid vom 7. Januar 1976 ab. Die Klage auf Zuerkennung einer Beihilfe blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin sprach ihr das Oberlandesgericht 25.760 DM zu. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che idungsgründe Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin einen wirksamen Beihilfeantrag gestellt habe. Allerdings werde eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG nur auf besonderen Antrag bewilligt, weil es sich um einen Anspruch eigener Art handele, der besonderer Geltendmachung bedürfe. Dieser Antrag sei Jedoch in dem Formularschreiben vom 15. Dezember 1965 enthalten. Daß er bei der unzuständigen Behörde in Koblenz eingegangen sei, schade nicht; die Vorschrift des § 189 Abs. 2 BEG, nach der die Antragsfrist bei fristgerechter Anbringung des Antrags bei einer unzuständigen Behörde als gewahrt gelte, sei im Verfahren nach Art7 V BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden. Die Erleichterung der Geltendmachung von Ansprüchen sei im Beihilfeverfahren ebenso sinnvoll wie im Verfahren auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Daß die Beihilfe aus einem Fonds zu leisten sei, stehe nicht entgegen. § 189 Abs. 2 BEG setze unausgesprochen voraus, daß ein bei einer unzuständigen Behörde eingehender Antrag alsbald an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. Da dies in aller Regel auch geschehe, werde die Verfahrensabwicklung dadurch / nicht nennenswert behindert. Eine abweichende Beurteilung sei auch dann nicht geboten, wenn der Antrag im Einzelfall erst nach der Festsetzung des Steigerungsbetrages durch die 1. Verordnung zu Art. V BEG-SchlußG vom 16. Juni 1974 bei der zuständigen Behörde eingehe. Denn die Behörde habe mit solchen Einzelfällen rechnen und sie bei der Festsetzung des Steigerungsbetrags berücksichtigen müssen. Derartige Anträge seien deshalb ohne Rücksicht auf die Festsetzung des Steigerungsbetrags aus den noch im Fonds verbliebenen Mitteln zu befriedigen. Daß die Fondsmittel hierzu nicht ausreichten, sei nicht dargetan. Es könne deshalb offenbleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn feststünde, daß der Fonds erschöpft sei. Der Klägerin, die nicht die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEG erfülle, stehe für eine Freiheitsentziehung von mehr als 4 Jahren eine Beihilfe in Höhe des Grundbetrags von 2.000 DM und des vierfachen Steigerungsbetrags zu. Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Die Klägerin hat keinen wirksamen Beihilfeantrag gestellt. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Gewährung einer Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG einen besonderen Antrag voraussetzt. Wie der Senat in dem Urteil RzW 1979, 26 im einzelnen dargelegt hat, umfaßt der Antrag auf Entschädigung nach dem Bundesentschä-digungsgesetz nicht den Antrag auf eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Die Beihilfe ist eine Sonderregelung, die außerhalb des Systems der Entschädigungsansprüche im 2., 3. und 4. Abschnitt des Bundesentschädigungsgesetzes steht. Begrenzt wurde sie letzten Endes durch die Zahl der Berechtigten, weil nur der nach Art. V Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BEG-SchlußG errichtete Sonderfonds zu verteilen war. Daraus ergab sich ein besonderes Interesse nicht nur der Entschädigungsbehörde, sondern vor allem auch der Berechtigten insgesamt daran, daß die Zahl der Anträge und der Berechtigten möglichst bald endgültig festgestellt werden konnte. Dieser besonderen Ausgestaltung des Anspruchs entspricht die besondere Regelung des Verfahrens in Art. V Nr. 4 BEG-SchlußG. Zuständig sind nur die Entschädigungsbehörden des Beklagten (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 1). Art. V Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG regelt die Antragstellung, die Pflicht, die Anträge zu begründen, und die Folgen einer Verletzung dieser Pflicht. Diese Regelung weicht zu dem Teil von den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes ab. Nur im übrigen bestimmt sich das Verfahren in entsprechender Anwendung des Neunten Abschnitts des Bundesentschädigungsgesetzes (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG). Bei der Regelung der Antragstellung fehlt eine § 189 Abs. 2 BEG entsprechende Vorschrift. Die allgemeine Verweisung in Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG auf das Verfahren des Neunten Abschnitts des BundesentSchädigungsgesetzes umfaßt nicht § 189 Abs. 2 BEG. Die Ansprüche aus dem Sonderfonds konnten nur dann zügig befriedigt werden, wenn die Zahl der Berechtigten alsbald feststand, weil davon die Höhe der auszuzahlenden Steigerungsbeträge abhing. Ein alsbaldiger Überblick war aber nur gewährleistet, wenn die Anträge bis zu dem Ablauf der Antragsfrist bei der zuständigen Behörde eingegangen sein mußten. Die Ausgestaltung des Art. V BEG-SchlußG als Sonderfonds ließ deshalb von vornherein eine §189 Abs. 2 BEG entsprechende Vorschrift als unzweckmäßig erscheinen. Das wurde durch die spätere Entwicklung bestätigt. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes wurden / ■ ^ in überaus großer Anzahl nicht auf den Einzelfall zugeschnittene Formularanträge eingereicht, die vielfach alle gesetzlich vorgesehenen Ansprüche, darunter auch den auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, enthielten. So liegt es auch im Falle der Klägerin. Hätten alle bei anderen Behörden gestellten Anträge, die nicht innerhalb der Antragsfrist des Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 BEG-SchlußG an die zuständige Behörde abgegeben wurden, die Frist gewahrt, so wäre eine Abwicklung des Sonderfonds innerhalb einer vertretbaren Zeit ernsthaft in Frage gestellt gewesen, zu demal ein automatischer Ausschluß nicht substantiierter Anträge hier nicht stattfindet (Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG). Das Bedürfnis nach einer § 189 Abs. 2 BEG entsprechenden Vorschrift war zudem bei der Beihilfe des Art. V BEG-SchlußG geringer, weil für die Antragstellung nur die Entschädigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen in Frage kamen (Art. V Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG), also kaum Zweifel wegen der Zuständigkeit auftauchen konnten. Der Beihilfeantrag mußte demnach zur Wahrung der Frist rechtzeitig bei der nach Art. V Nr. 4 BEG-SchlußG zuständigen Behörde eingehen. Dieses Ergebnis entspricht der im Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung (Zorn RzW 1963, 481, 487; Blessin-Giessler BEG-SchlußG Art. V Nr. 4 Anm. I; Brunn-Hebenstreit BEG-SchlußG Art. V Rdnr 15)* Der am 21. Dezember 1965 bei der Entschädigungsbehörde in Koblenz eingegangene Formularantrag der Klägerin wahrte demnach nicht die Antragsfrist für eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Der Antrag ging erst nach Abgabe durch das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz am 23. Dezember 1974 beim zuständigen Regierungspräsidenten in Köln ein. Das war verspätet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt schon wegen der Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG, gegen die es keine Wiedereinsetzung gibt, nicht in Betracht. Der Klägerin steht danach eine Beihilfe nicht zu. Auf die Revision des Beklagten wird das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Thumm Zorn Henkel Portmann Dr. Lang Schreibfehler-Berichtigung zu dem BGH - Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 122/77 Ld. Nordrh.-Westf. Im Leitsatz des o.a. Urteils muß das Datum des Urteils statt 9. März 1979 richtig 8. März 1979 lauten. Karlsruhe, den 24. April 1979 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle