2« DV-BEG Art, IV Abs. 1 und 4 und gleichlautende Übergangsvorschriften der späteren ÄnderungsVerordnungen. Haben die Parteien ohne Festlegung des Hundertsatzes eine Mindestrente vereinbart, die die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nicht erreicht, können nur die Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21a der 2# DV-BEG zuerkannt werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Januar 1967, es könne eine mindestens 25%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG ab 1. Januar 1958 angenommen werden, so daß der Antragstellerin von diesem Zeitpunkt an ein Rentenanspruch zustehe, sofern die anderen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BEG geklärt seien, teilte die 1916 geborene Klägerin am 29. Im Juli 1973 bat die Klägerin, ihre Mindestrente im Wege der Abhilfe auf eine errechnete Rente umzustellen. Juli 1973 eine Rente von 405 DM (das sind 35 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes) statt von 247 DM zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. April 1969 die Rente aus 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes auf Grund einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % unter Anrechnung der jeweiligen Mindestrentei verlangt wurde, blieb ohne Er-folg« Mit der Revision beansprucht die Klägerin nur noch die Differenz zwischen der Mindestrente und der Rente nach einem Hundertsatz von 25,5 ab 1, April 1969. 2. DV-BEG und der mit ihr verbundenen Umkehrung der Verhältnisse zustandegekommen sei, sondern schon während der Vergleichsverhandlungen die Rente aus 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes die vereinbarte Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG überstiegen habe (ab 1. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Anhebung der nach dem mittleren Hundertsatz errechneten Renten und der Mindestrenten durch eine Anpassung der sogenannten Mindestrentenvergleiche an die nicht vereinbarte, nach dem mittleren Hundertsatz berechnete Rente zunichte zu machen. Dezember 1976 - IX ZR 43/76) kann hier die vereinbarte Mindestrente nach Art. IV Abs.4 der 8. DV-BEG übereinstimmt, oder nach der gleichlautenden Übergangsvorschrift einer späteren Änderungsverordnung nicht in eine höhere errechnete Rente übergeleitet werden. Danach steht der Vergleich nur insoweit einer erneuten Entscheidung nicht entgegen, als sie auf Grund der späteren Änderungsverordnung ergeht (Abs.4 und 1 der Übergangsvorschriften) . Soweit diese im Vergleich nicht festgelegt und auch aus den Umständen nicht zu ergänzen sind, kommt ihre Ermittlung nicht in Betracht, weil die ÜbergangsVorschriften eine Anfechtung des Vergleichs nicht vorsehen. In dem Vergleich der Parteien sind die Einreihung der Klägerin in eine Beamtengruppe und der Rentenhundertsatz nicht geregelt. Ein Hundertsatz, der der Überleitung zu Grunde gelegt werden könnte, läßt sich hier aber nicht bestimmen. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen kann hier jedoch der mittlere Hundertsatz dem Vergleich nicht zu Grunde gelegen haben, weil die so aus den Bezügen des einfachen Dienstes in der Altersstufe der Klägerin (ab vollendetem 30. Lebensjahr) errechnete Rente schon zur Zeit des Vergleichsschlusses mit monatlich 171 DM höher war als die damalige Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG, § 21a der 2. Eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auf § 779 BGB, um Leistungsverbesserungen auf Grund der Änderungsverordnungen zu erlangen, kommt daneben nicht in Betracht (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Danach ist die im Vergleich geregelte Rente der Klägerin nur an die Erhöhung der Mindestbeträge des § 21 a der 2.
2404 059 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 8. ÄndVO z. 2« DV-BEG Art, IV Abs. 1 und 4 und gleichlautende Übergangsvorschriften der späteren ÄnderungsVerordnungen. Haben die Parteien ohne Festlegung des Hundertsatzes eine Mindestrente vereinbart, die die Rente nach dem mittleren Hundertsatz der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes nicht erreicht, können nur die Erhöhungen der Mindestbeträge des § 21a der 2# DV-BEG zuerkannt werden. BGH, Urt. v. 15* Dezember 1977 - IX ZR 122/76 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF V .fr' . / ( IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 122/76 URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1977 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit ►/Canada, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr und gegen Land Niedersachsen , vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 •/ /' ' VJ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 1976 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Auf das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 1967, es könne eine mindestens 25%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG ab 1. Januar 1958 angenommen werden, so daß der Antragstellerin von diesem Zeitpunkt an ein Rentenanspruch zustehe, sofern die anderen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BEG geklärt seien, teilte die 1916 geborene Klägerin am 29. September 1967 mit, daß sie Mmit der Mindestrente einverstanden ist." Am 2. Mai 1968 schlossen die Parteien einen Vergleich. Er lautet: ”1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, nach § 31 Abs. 2 BEG folgende Rente zu zahlen: Monatliche Rente (Mindestrente) ab 1. 1.1958 in Höhe von 110,— DM, ab 1. 6.1960 » ” ” 118,— DM, ab 1. 1.1961 ” ” » 128,— DM, ab 1. 7.1962 ” " " 136,— DM, ab 1.10.1964 ” 11 ” 147,— DM, ab 1. 1.1966 ” ” ” 153,— DM, ab 1.10.1966 ” ” ” 159,— DM. 2) Diesen Leistungen liegen zu Grunde: a) Die Vermutung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. ab 1.1.1958, b) die Mindestbeträge nach § 32 Abs. 1 BEG, c) eine Haftdauer von mindestens einem Jahr in den in der Anlage zur 6. DV-BEG vom 23.2.1967 unter der lfd. Nr. 39 (Auschwitz); 70 (Bergen-Belsen), 97 (Birkenau) genannten Haftstätten. 3) Die Antragstellerin verzichtet auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, jedoch bleiben beide Parteien alle Rechte aus §§ 35, 206 BEG Vorbehalten.” Im Juli 1973 bat die Klägerin, ihre Mindestrente im Wege der Abhilfe auf eine errechnete Rente umzustellen. Die Behörde lehnte das am 2. April 1974 ab. Die Klage mit dem Antrag, ab 1. Juli 1973 eine Rente von 405 DM (das sind 35 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes) statt von 247 DM zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. Die Berufung, mit der ab 1. April 1969 die Rente aus 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes auf Grund einer verfolgungsbedingten t y / X Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % unter Anrechnung der jeweiligen Mindestrentei verlangt wurde, blieb ohne Er-folg« Mit der Revision beansprucht die Klägerin nur noch die Differenz zwischen der Mindestrente und der Rente nach einem Hundertsatz von 25,5 ab 1, April 1969. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsurteil (abgedruckt RzW 1977, 31) wendet die in BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 dargelegten Grundsätze hier nicht an, weil der Vergleich nicht vor Verkündung der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG und der mit ihr verbundenen Umkehrung der Verhältnisse zustandegekommen sei, sondern schon während der Vergleichsverhandlungen die Rente aus 27,5 v.H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes die vereinbarte Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG überstiegen habe (ab 1. September 1965 158 DM statt 147 DM, ab 1. Januar 1966 164 DM statt 153 DM und ab 1. Oktober 1966 171 DM statt 159 DM). Die Differenz zwischen den beiden Renten habe sich allerdings in der Folgezeit erheblich verstärkt (ab 1. Januar 1975 387 DM statt 294 DM). Es handele sich dabei aber um keine Umkehrung wie nach der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG, sondern um eine graduelle i Verschiebung, Deshalb sei eine Gleichbehandlung beider Fälle ausgeschlossen. Es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Anhebung der nach dem mittleren Hundertsatz errechneten Renten und der Mindestrenten durch eine Anpassung der sogenannten Mindestrentenvergleiche an die nicht vereinbarte, nach dem mittleren Hundertsatz berechnete Rente zunichte zu machen. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabte das Recht einzuräumen, Mindestrentenvergleiche anzufechten. - 5 ~ Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Anders als in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (RzW 1976, 116 Nr. 31; Urteile vom 29. Januar 1976 - IX ZR 95/71 und vom 9. Dezember 1976 - IX ZR 43/76) kann hier die vereinbarte Mindestrente nach Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO vom 25. März 1969 (BGBl I, 245), der mit Art. II Abs. 4 der vorausgegangenen 7. ÄndVO der 2. DV-BEG übereinstimmt, oder nach der gleichlautenden Übergangsvorschrift einer späteren Änderungsverordnung nicht in eine höhere errechnete Rente übergeleitet werden. Soweit Rentenansprüche durch Vergleich geregelt worden sind, sehen die Übergangsvorschriften der ÄnderungsVerordnungen die entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Überleitung unanfechtbar oder rechtskräftig festgesetzter Renten vor. Danach steht der Vergleich nur insoweit einer erneuten Entscheidung nicht entgegen, als sie auf Grund der späteren Änderungsverordnung ergeht (Abs. 4 und 1 der Übergangsvorschriften) . Dementsprechend richtet sich die Neufestsetzung der durch Vergleich geregelten Renten nach den Berechnungsmerkmalen, die sich aus dem Vergleich ergeben. Soweit diese im Vergleich nicht festgelegt und auch aus den Umständen nicht zu ergänzen sind, kommt ihre Ermittlung nicht in Betracht, weil die ÜbergangsVorschriften eine Anfechtung des Vergleichs nicht vorsehen. In diesem Fall läßt der Vergleich Anspruchsverbesserungen nach der geänderten Anlage zu §§ 13, 14 der 2. DV-BEG nicht zu. So liegen die Dinge hier. In dem Vergleich der Parteien sind die Einreihung der Klägerin in eine Beamtengruppe und der Rentenhundertsatz nicht geregelt. In Frage kommt nur die Einstufung in den einfachen Dienst, weil sie immer Platz greift, wenn die Voraussetzungen für eine bessere Einreihung (§ 31 — 6 — Abs, 3 Satz 2 und 3 BEG, § 14 der 2, DV-BEG) nicht festgestellt sind. Ein Hundertsatz, der der Überleitung zu Grunde gelegt werden könnte, läßt sich hier aber nicht bestimmen. Gemäß § 15 Abs. 1 der 2. DV-BEG in der schon seit der 3. ÄndVO vom 8. Mai 1961 (BGBl I, 521) geltenden Fassung ist zwar die Rente nach dem Mittelwert der Hundertsatzspannen des § 31 Abs. 6 BEG zu berechnen, es sei denn, die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten (§31 Abs. 4, §§ 15, 15a der 2. DV-BEG) führen zu einem von der Regel abweichenden Hundertsatz. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen kann hier jedoch der mittlere Hundertsatz dem Vergleich nicht zu Grunde gelegen haben, weil die so aus den Bezügen des einfachen Dienstes in der Altersstufe der Klägerin (ab vollendetem 30. Lebensjahr) errechnete Rente schon zur Zeit des Vergleichsschlusses mit monatlich 171 DM höher war als die damalige Mindestrente (§32 Abs. 1 BEG, § 21a der 2. DV-BEG in der Fassung der 7. ÄndVO) von 159 DM. Deshalb kann der mittlere Hundertsatz auch der Neufestsetzung der Rente nicht zu Grunde gelegt werden. Für die Ergänzung eines anderen, niedrigeren Hundertsatzes bei der Neufestsetzung der Rente bietet der Vergleich keinen Anhalt. Ein solcher Hundertsatz könnte nur willkürlich bestimmt werden. Dies würde die. Grenzen mißachten, die der Neufestsetzung der Rente durch die Übergangsvorschriften der 7» wie der späteren Änderungsverordnungen gezogen sind. Soweit der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 etwas anderes entnommen werden kann, hält der Senat daran nicht mehr fest. Die Übergangsvorschriften regeln die Überleitung abschließend. Eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) und auf § 779 BGB, um Leistungsverbesserungen auf Grund der Änderungsverordnungen zu erlangen, kommt daneben nicht in Betracht (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31). Danach ist die im Vergleich geregelte Rente der Klägerin nur an die Erhöhung der Mindestbeträge des § 21 a der 2. DV-BEG durch spätere Änderungsverordnungen anzupassen. Diese Steigerungsbeträge verlangt die Klägerin jedoch nicht. Ihre Klage ist nur auf Beträge gerichtet, die über die jeweilige Mindestrente hinausgehen. Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Dr. Lang