Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschäden durch Verdrängung aus dem Beruf als selbständiger Metzger in Palenberg, Die Entschädigungsbehörde setzte mit Bescheid vom 31. Schon nach früheren Kaufkraftzahlen habe der Kläger mit seinem Einkommen die ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht, was ihm bei Vergleichsabschluß auch bekannt gewesen sei; die Rente habe sich nicht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG SchlußG erhöht, und die Rentenwahlvoraussetzungen seien im Zeitpunkt der früheren Entscheidung verneint worden. Die Revision ist begründet, Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch auf Rente für Berufsschäden (§§ 81 ff BEG) Die Voraussetzungen hierfür entnimmt es den Vorschriften des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b und Abs.4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Wenn der Kläger dessen ungeachtet auf den Rentenanspruch verzichtet habe, so könne er das, wie sich aus Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 2 mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG ergebe, nicht über die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ausräumen. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG greife nicht ein. Ber Kläger ist in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt, Deshalb kommt es zunächst darauf an, ob ihm auf Grund der Änderungen in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 BEG durch Art. I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG ein Wahlrecht (§§ 81, 82 BEG) erstmalig zusteht. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat das zu den früheren und zu den berichtigten Kauf kraft wer ten des Israelpfundes umgerechnete Einkommen des nur im Kalender ■jahr 1955 die um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge der Besol Für die Festsetzung der Kapitalentschädigung (§§ 75t 76 BEG) hatte der Bundesgerichtshof den besonderen Beendigungsgrund der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entwickelt (vgl. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch bei Prüfung der Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht angewandt und den Rentenanspruch verneint, wenn sich der Verfolgte im maßgebenden Zeitpunkt entsprechend seiner früheren Stellung und Vorbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte (Urteil vom 1. Der Berufungsrichter hat beim Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG diese Grundsätze nicht beachtet und deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen darüber, ob dieser besondere Ausschlußgrund des bisherigen Rechts beim Kläger eingegriffen hätte. Oktober 1958 nachhaltig das Erwerbs und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes Israel eingegliedert hatt Nr. Dann stünde ihm auf Grund der Änderungen in Art di einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, der Rentenanspruch erstmalig und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu» Da schon die unrichtige Anwendung des Art. III Nr. 3 mit Nr. 4 BEG-SchlußG zur Aufhebung führt, kann die Frage, ob die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke erstmaliger oder erneuter Rentenwahl auch nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zulässig wäre, auf sich beruhen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich die Voraussetzungen der Rentenwahl bei Regelung des Berufsschadensanspruchs durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich (Verzicht, Abfindung) allein aus Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; Urteil vom 6. Im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b,Abs.5 Satz 3 BEG-SchlußG kann die Rente verlangt werden, wenn' Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG ein Wahlrecht eröffnet» Die ent- sprechende Anwendung des Art, III Nr, 4 Abs, 1 BEG-SchlußG bede daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung zur Bewertung der Kaufkraft ausländischer Währungen einer Änderung in Art, I BEG-SchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den Grundsätzen des BGH bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach § 82 Abs, 1 BEG begründet (BGH RzW 1971, 351 Nr, 12; Urteil vom 1, April 1971 - IX ZR 8/70, Ergibt die Prüfung, daß das Wahlrecht bei Umrechnung zu dem früheren Kauf-kraftwert schon nach bisherigen Vorschriften zustand, dann steht es im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht erstmals auf Grund der Angleichung zu. Soweit die in dem Urteil vom 27* April 1972 - IX ZR 287/69 zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dargelegten Grundsätze auch auf einen Fall der Rentenwahl angewandt sind, steht dies im Widerspruch zu dieser ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird. Auch bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund der An gleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dem Kläger erstmalig ein Wahlrecht zusteht, sind die Ent Schädigungsorgane an die beim Vergleich zugrunde gelegte Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht gebunden. Diese entsprechend anzu-wendende Vorschrift betrifft nur die Voraussetzungen des Entschädigungsantrages nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13. Juli 1972 Himmelsbach, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Willy Israel, Prozeßbevollmächtigter: und Revisionskläger Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18, September 1969 aufgehoben, soweit über den Rentenanspruch und die außergerichtlichen Kosten der Berufung entschieden ist. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagen frei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschäden durch Verdrängung aus dem Beruf als selbständiger Metzger in Palenberg, Die Entschädigungsbehörde setzte mit Bescheid vom 31. Januar 1957 für die Zeit vom 6. Juli 1935 bis 1. April 19 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 7.752 DM Kapitalentschädigung fest. Der Kläger 3 klagte auf Zahlung weiterer 32.248 DM. Im gerichtlichen Ver fahren verglich er sich mit dem beklagten Land am 3o. Oktober 1958 über weitere 28.000 DM KapitalentSchädigung zu dem Ausgleich des Klaganspruchs wegen Schädigung in selbständiger Erwerbstätigkeit und ließ dafür einen etwaigen Renten anspruch wegen Schädigung im beruflichen Portkommen fallen. Im Oktober 1965 focht er den Vergleich an mit der Be gründung, die Kaufkraft sei unrichtig bewertet und der Zuschlag nach 92 Abs. 2 BEG versagt worden. A 23 0 Mai 1966 wählte er die Rente. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Schon nach früheren Kaufkraftzahlen habe der Kläger mit seinem Einkommen die ausreichende Lebensgrundlage nicht erreicht, was ihm bei Vergleichsabschluß auch bekannt gewesen sei; die Rente habe sich nicht auf Grund der Änderungen in Art. I BEG SchlußG erhöht, und die Rentenwahlvoraussetzungen seien im Zeitpunkt der früheren Entscheidung verneint worden. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Rente im gehobenen Dienst seit 1. November 1953 und auf 4.752 DM Ent Schädigung für die zurückliegende Zeit unter Anrechnung der geleisteten Entschädigung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter* Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten. 4 Ent sch ei dun. r ün d e Die Revision ist begründet, Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch auf Rente für Berufsschäden (§§ 81 ff BEG) Das Oberlandesgericht verneint die Zulässigkeit einer Vergleichsanfechtung zu dem Zwecke der Rentenwahl. Die Voraussetzungen hierfür entnimmt es den Vorschriften des Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b und Abs. 4 Satz 2, Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG. Hierzu ist ausgeführt: Die Festsetzung des Anspruchs in geringerer Höhe infolge einer der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widersprechenden Bewertung der Kaufkraft lasse sich nicht feststellen. Eine Berechnung der im Vergleich ausgeworfenen Entschädigungssumme liege nicht vor. Der Kläger habe damals sein Einkommen bis zu dem Vergleich nicht angegeben man die net gen Angaben zugrund 9 dann ergebe die Umrechnung nach d alt und den neuen Kaufkraftwerten, daß im Zeitpunkt des Vergleichs die ausreichende Lebensgrundlage gefehlt habe, und dem ■ deshalb schon damals die Rente zugestanden hätte. Dabei sei entsprechend der Vergleichsgrundlage von der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes auszugehen. Wenn der Kläger dessen ungeachtet auf den Rentenanspruch verzichtet habe, so könne er das, wie sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 mit Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG ergebe, nicht über die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ausräumen. Ob die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu einem anderen Ergebnis führe, bedürfe keiner Prü- fung. Bei d Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs lb BEG-SchlußG sei der Anspruch nur zu überprüfen eit 5 früher auf Grund abweichender Kauf kraft werte niedriger festgesetzt worden sei. Auch Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG greife nicht ein. Der Kläger sei nicht erst durch die Neufassung des § 75 BEG rentenberechtigt geworden; die Rente habe sich durch das BEG-Schlußgesetz nicht erhöht. Biese Begründung trägt die Ablehnung des Rentenanspruchs nicht. Ber Berufsschäden des Klägers wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 30. Oktober 1958 endgültig geregelt. Gegenstand der Vereinbarung war auch ein etwaiger Rentenanspruch; der Kläger verzichtete auf ihn oder ließ sich dafür abfinden. Er konnte diese Vereinbarung nach Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2 BEG-SchlußG unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG anfechten (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12). Ber Kläger ist in selbständiger Erwerbstätigkeit geschädigt, Deshalb kommt es zunächst darauf an, ob ihm auf Grund der Änderungen in § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 BEG durch Art. I Nr. 47 und 44 BEG-SchlußG ein Wahlrecht (§§ 81, 82 BEG) erstmalig zusteht. Maßgebend sind die Verhältnisse beim Vergleich; die Entschädigungsorgane sind weder an frühere tatsächliche Feststellungen noch an die rechtlichen Elemente der früheren Leistungsberechnung gebunden (BGH aaO). Nach den Feststellungen im Berufungsurteil hat das zu den früheren und zu den berichtigten Kauf kraft wer ten des Israelpfundes umgerechnete Einkommen des nur im Kalender ■jahr 1955 die um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge der Besol 6 dungsubersicht Anlage 1 der 3. BV-BEG im gehobenen Bienst erreicht und damit im Zeitpunkt des Vergleichs - 30. Okto keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne der ber 1958 §§ 82, 75 BEG, §§ 21, 12 der 3. BV-BEG jeweils a.F. geboten Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters rechtfer tigt dies jedoch noch nicht die Annahme, die Änderung des 75 BEG habe die Rechtslage des Klägers nicht verbessert weil er schon damals beim Vergleich wegen Pehlens einer ausreichenden Lebensgrundlage nach § 82 BEG a.P. wahlberechtigt gewesen sei. Benn es hätte geprüft werden müssen ob das Wahlrecht unter dem Gesichtspunkt der Wiederein- f 9 gliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Auf nahmeland verneint word Bafür ist nach der stän digen Rechtsprechung des Senats die Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes entscheidend. Für die Festsetzung der Kapitalentschädigung (§§ 75t 76 BEG) hatte der Bundesgerichtshof den besonderen Beendigungsgrund der Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes entwickelt (vgl. BGH RzW 1972, 230 Nr. 26 m.w.N.). Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGH RzW 1962, 456 Nr. 20 und 457 Nr 21 1963 127 Nr. 27 hatte sich der Verfolgte in diesem Sinne eingegliedert, wenn er nach haltig in Verhältnissen lebt in denen sich Personen seiner Vorbildung und früheren Stellung im Aufnahmeland befanden. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der in das Ausland aus-gewanderte Verfolgte größeren Nachteilen und Anfälligkeiten gegen wirtschaftliche Schwierigkeiten als ein Einheimischer 7 ausgesetzt gewesen sein kann, und daß er in den ersten Jahren, in denen er sich eine Existenz schaffen konnte, einen erheblichen Nachholbedarf hatte. Die Eingliederung durfte deshalb erst für einen Zeitpunkt angenommen werden, in dem solche besonderen Schwierigkeiten überwunden waren. Die Peststellungslast dafür traf das Land (BGH RzW 1961, 230 Nr. 27). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch bei Prüfung der Voraussetzungen in § 82 Abs. 1 BEG für das Wahlrecht angewandt und den Rentenanspruch verneint, wenn sich der Verfolgte im maßgebenden Zeitpunkt entsprechend seiner früheren Stellung und Vorbildung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte (Urteil vom 1. Dezember 1961 - IX ZR 132/61, nicht veröffentlicht). Der Berufungsrichter hat beim Anspruchsvergleich nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG diese Grundsätze nicht beachtet und deshalb auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts ermöglichen darüber, ob dieser besondere Ausschlußgrund des bisherigen Rechts beim Kläger eingegriffen hätte. Der Kläger ist in Israel seit 1936 wieder als selbständiger Metzger erwerbstätig. Er hat in diesem Beruf während der Jahre 1951 bis 1958 Einkünfte erzielt, die jedenfalls die um 20 vH erhöhten Vergleichsbezüge der Besoldungsüber- sicht Anlage 1 der 3# DV-BEG im mittleren Dienst erreicht und überschritten haben. Schon das kann die Annahme nahelegen t daß er sich vor dem 30. Oktober 1958 nachhaltig das Erwerbs und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes Israel eingegliedert hatt Nr. Dann stünde ihm auf Grund der Änderungen in Art I 47 und 44 BEG-SchlußG. §§ 82 Abs 2 75 BEG P f di einen Ausschluß vom Wahlrecht unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr zulassen, der Rentenanspruch erstmalig und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu» Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen und zur Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichts punkt an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger erhält dadurch Gelegenheit, seine Einwendungen gegen die tatrichterliche Feststellung des bis Ende 1958 erzielten Erwerbseinkommens geltend zu machen. Die Umrechnung des Einkommens im Berufungsurteil vom Steuerauf das Kalenderjahr ist richtig (vgl. BGH RzW 1970, 219 Nr. 16). Da schon die unrichtige Anwendung des Art. III Nr. 3 mit Nr. 4 BEG-SchlußG zur Aufhebung führt, kann die Frage, ob die Anfechtung des Vergleichs zu dem Zwecke erstmaliger oder erneuter Rentenwahl auch nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG zulässig wäre, auf sich beruhen. Auf folgendes wird jedoch hingewiesen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen sich die Voraussetzungen der Rentenwahl bei Regelung des Berufsschadensanspruchs durch unanfechtbaren Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich (Verzicht, Abfindung) allein aus Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG (BGH RzW 1971, 351 Nr. 12; Urteil vom 6. Juli 1972 - IX ZR 261/69). Im Wege der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b,Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG kann die Rente verlangt werden, wenn' Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG ein Wahlrecht eröffnet» Die ent- 9 sprechende Anwendung des Art, III Nr, 4 Abs, 1 BEG-SchlußG bede daß die Wandlung der Verwaltungs- und Gerichtsübung zur Bewertung der Kaufkraft ausländischer Währungen einer Änderung in Art, I BEG-SchlußG dann gleichgestellt wird, wenn die Anwendung des entsprechend den Grundsätzen des BGH bestimmten Kaufkraftwertes für den im selbständigen Beruf Geschädigten erstmals ein Wahlrecht nach § 82 Abs, 1 BEG begründet (BGH RzW 1971, 351 Nr, 12; Urteil vom 1, April 1971 - IX ZR 8/70, nicht veröffentlicht). Die Umrechnung zu dem berichtigten Kauf-kraftwert muß zu diesem Ergebnis führen; die Berichtigung anderer Fehler berechtigt nicht zur Angleichung. Ergibt die Prüfung, daß das Wahlrecht bei Umrechnung zu dem früheren Kauf-kraftwert schon nach bisherigen Vorschriften zustand, dann steht es im Sinne des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG nicht erstmals auf Grund der Angleichung zu. Soweit die in dem Urteil vom 27* April 1972 - IX ZR 287/69 zu Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dargelegten Grundsätze auch auf einen Fall der Rentenwahl angewandt sind, steht dies im Widerspruch zu dieser ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird. Auch bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund der An gleichung nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dem Kläger erstmalig ein Wahlrecht zusteht, sind die Ent Schädigungsorgane an die beim Vergleich zugrunde gelegte Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht gebunden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird die Angleichung in ihrem Umfange nicht durch die Verweisung des Art. IV Nr. 1 Abs# 4 Satz 2 auf Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halb- 10 ) satz 2 BEG-Schluß Gr beschränkt. Diese entsprechend anzu-wendende Vorschrift betrifft nur die Voraussetzungen des Entschädigungsantrages nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142 Nr. 32). Bundesrichter Wüstenberg von der Mühlen Henkel ist erkrankt und an der Unterschrift verhindert. von der Mühlen Fuchs Portmann