Ein gemäß § 189 BEG wirksam angemeldeter Anspruch kann auch dann nicht wieder angemeldet werden, wenn er vor dem 1. - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Br. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. "Mit Erklärung vom 20* Oktober 1954 hat der Antragsteller den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie für Ausbildungsschaden zurückgezogen» so daß nur noch über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im privaten Dienstverhältnis zu entscheiden war«” Auf entsprechende Aufforderung der Behörde ließ der Kläger am 15« März 1957 und 29« März 1957 beantragen, Mdie Kapital ent Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aufgrund der Neufassung des BEG neu festzusetzen«" Auf diese Anträge stellte am 1-3« Mai 1957 die Behörde fest-, dafr dem-Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 2« März 1943 bis 15* April 1945 nicht mehr zustehe, weil der Antragsteller in dieser Zeit mit Sicherheit zu dem Arbeite- und Kriegsdienst eingezogen worden wäre, wenn er nicht als Zigeuner für wehrunwürdig gegolten hätte (§9 Abs« 5 BEG)« Am 8« Februar 1964 und im Dezember 1965 ließ der Kläger den Ausbildungsschaden und weiteren Schaden im beruflichen Fortkommen erneut anmelden: Er habe nach der Verhaftung seines Vaters das Korbmacherhandwerk nicht erlernen können« Oktober 1954 seinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens, soweit er bei der Entschädigungs-behörde in Braunschweig angemeldet gewesen sei, nicht zurückgenommen habe. April 1958 einen Antrag auf Entschädigung seines Ausbildungsschadens gemäß § 189 Abs. 1 BEG nicht mehr gestellt. Das ergibt der Wortlaut des Antrags: Neu festgesetzt kann nur eine Entschädigung werden, die schon einmal festgesetzt war. Nur über den Antrag auf Neufestsetzung hat der Bescheid vom 13. Mithin ist eine Nachmeldung des AusbildungsSchadens gemäß § 189 a BEG entgegen der Meinung des beklagten Landes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bereits durch unanfechtbaren Bescheid geregelt wäre. d) Da die Erhöhung der Entschädigung für Ausbildungs schaden durch § 116 BEG n.P. ein Antragsrecht aus Art. Ill Nr. 1 BEG-SohlußG nicht rechtfertigt (BGH RzW 1967, 367 Nr. 17), kommt es darauf an, ob ein während der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes zurückgenommener Anspruch bis Ende 1965 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden kann. Nach § 189 a Abs. 1 BEG kann dann, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist, ein Einzelanspruch der dabei nicht angemeldet worden ist, bis 31. Die Nachmeldung eines bestimmten Anspruchs setzt mithin voraus, daß bei der Stellung des allgemeinen Entschädigungsantrags nach § 189 BEG_ diesar-Anspruch gerade nicht in seinem sachlich rechtlichen Gehalt bezeichnet und auch später nicht wirksam angemeldet worden ist. Die das Verfahren vor der Behörde regelnden §§ 175 bis 2o7 BEG lassen nicht erkennen, daß ein Entschädigungsantrag oder die Anmeldung eines Anspruchs im Falle der Rücknahme als ungeschehen zu betrachten sei. der Klage auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung zurückwirke, ist nicht in das Verwaltungsverfahren übernommen worden und als Sondervorschrift des Zivilprozeßrechts auch nicht entsprechend anzuwenden. Ein Entschädigungsanspruch ist daher bis zu dem Zeitpunkt anhängig gewesen, in dem ein ablehnender Bescheid der Behörde oder Erklärungen des Antragstellers das Verwaltungsverfahren abschließen; Bescheid, Vergleich, Verzicht und Rücknahmeerklärung des Antragstellers haben die gleiche Wirkung, nämlich die durch den Antrag ausgelöste Anhängigkeit des Verfahrens bei der Behörde zu beenden. Auch die Rücknahme ändert nichts daran, daß der Anspruch im Sinne des § 189 BEG wirksam angemeldet war. Gründe, die eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969» 275 Nr. 26 bereits dargelegt hat. Ihre Meinung würde zu dem mit Sinn und Zweck des § 189 a Abs. 1 BEG unvereinbaren Schluß zwingen, daß ein Entschädigungsantrag, selbst ein substantiierter Anspruch, nicht mehr die Brücke für eine erste Anmeldung bisher nicht be-zeichneter Ansprüche bilden könnte, wenn er zurückgenommen wurde• Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines Ausbildungsschadens konnte mithin nicht bis Ende 1965 nachgeschoben werden. und September 1954 hat der Kläger nicht nur das allgemeine Entschädigungsbegehren wirksam nach § 189 BEG gestellt, sondern dabei bereits seinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens wirksam im Sinne des § 189 BEG angemeldet. Dem Kläger war allerdings durch § 189 Abs« 1 BEG mit Art. III Nr. 11 des 3« ÄndG die Möglichkeit eingeräumt, den am 20. Entscheidend bleibt jedoch, daß der Anspruch auf Entschädigung des Ausbil-dungsSchadens bereits nach § 189 BEG wirksam angemeldet worden war. Der Rechtsstreit ist auch zur Endentscheidung reif (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), soweit der Kläger im zweiten Rechtszug hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung für Schaden im privaten Dienst aus der Zeit vom 1. Auf den Neuantrag nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist lediglich der durch die Änderungen des Art. I BEG-SchlußG geschaffene weitergehende Anspruch, hier die Gewährung des Zuschlags aus § 92 Abs. 2 BEG n.F., zu prüfen. Die begehrte Kapitalentschädigung nach § 92 BEG n.F. einschließlich des Zuschlags nach Abs. 2 hat der Kläger für die Zeit ab 1. März 1945 keinen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung im Sinne des § 92 Abs. 1 BEG und damit auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag nach AbsY~2.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 189 a Abs. 1 Ein gemäß § 189 BEG wirksam angemeldeter Anspruch kann auch dann nicht wieder angemeldet werden, wenn er vor dem 1. April 1958 zurückgenommen worden ist (Ergänzung zu BGH RzW 1969, 275 Nr. 26). BGH, ürt. v. 8. Juli 1971 - IX ZR 122/70 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES IX ZE 122/70 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1971 Pohl, Amtsinspektor als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde in Hannover, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskiäger, Rechtsanwalt Br. gegen Ernst - Prozeßbevollmächtigter Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Br. Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Henkel und Puchs für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 23* Mai 1967 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens trägt der Kläger; gerichtliche Gebühren und Auslagen Werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 1926 geborene Kläger ist Zigeuner. Sein Vater wurde 1938 in der Nähe von Braunschweig festgenommen und starb in einem Lager am 16. Dezember 1940. Am 2. März 1943 wurde der Kläger verhaftet und im April 1945 in Belsen befreit. Seit 1951 ist er in Hildesheim polizeilich gemeldet. Nachdem er schon 1949 Ansprüche nach Landesrecht geltend gemacht hatte, ließ er durch Bevollmächtigte am 23. Juni 1954 bei der Entschädigungsbehörde Hildesheim sowie am 3. August 1954 und 14* September 1954 bei der Entschädigungsbehörde Braunschweig Schaden an Freiheit, an Eigentum und Vermögen, im beruflichen Fortkommen, durch Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit, durch Entlassung aus privatem Dienst und durch Ausschluß oder Unterbrechung der erstrebten Ausbildung anmelden. Am 20. Oktober 1954 erklärte er gegenüber der Entschädigungsbehörde Hildesheim: / "Die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im selbständigen Beruf und Ausbildungsschaden sind aus. Unkenntnis bzw. versehentlich ange-__ meldet worden. Ich bin von Beruf Arbeiter und kann nicht lesen und schreiben. Ich habe nur meinen Namen schreiben gelernt. Ich ziehe daher diese Anmeldung zurück und beantrage Entschädigung für Lohnausfall durch Entlassung." Die in Braunschweig eingereichten Anträge wurden der Behörde in Hildesheim zuständigkeitshalber übersandt und gingen dort am 23« Oktober und 13« November 1954 ein. Durch Teilbescheid vom 9* Dezember 1954 wurden dem Kläger 3*750 DM für Freiheitsentziehung zuerkannt« Im Bescheid vom 24« Januar 1956, zugestellt am 28« Januar 1956, wurde dem Kläger 750 DM Kapital ent Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen während der Zeit von März 1943 bis April 1945 gewährt und in den Gründen dargelegt: "Mit Erklärung vom 20* Oktober 1954 hat der Antragsteller den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie für Ausbildungsschaden zurückgezogen» so daß nur noch über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden im privaten Dienstverhältnis zu entscheiden war«” Auf entsprechende Aufforderung der Behörde ließ der Kläger am 15« März 1957 und 29« März 1957 beantragen, Mdie Kapital ent Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen aufgrund der Neufassung des BEG neu festzusetzen«" Auf diese Anträge stellte am 1-3« Mai 1957 die Behörde fest-, dafr dem-Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 2« März 1943 bis 15* April 1945 nicht mehr zustehe, weil der Antragsteller in dieser Zeit mit Sicherheit zu dem Arbeite- und Kriegsdienst eingezogen worden wäre, wenn er nicht als Zigeuner für wehrunwürdig gegolten hätte (§9 Abs« 5 BEG)« Am 8« Februar 1964 und im Dezember 1965 ließ der Kläger den Ausbildungsschaden und weiteren Schaden im beruflichen Fortkommen erneut anmelden: Er habe nach der Verhaftung seines Vaters das Korbmacherhandwerk nicht erlernen können« Am 6« Juli 1966 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung des Ausbildimg8schaden8 in erster Linie als un- zulässig ab9 berechnete die Kapitalentschädigung wegen Schadens im privaten Dienst für die Zeit vom 1* März 1943 bis 30. April 1945 neu und billigte weitere 265 DM zu. Die Klage auf eine KapitalentSchädigung von 1.461,60 DM wegen Berufsschadens für die Zeit vom 1. März 1940 bis 28. Februar 1943» hilfsweise von 10.000 DM wegen Schadens in der Ausbildung blieb im ersten Hechtszug ohne Erfolg. Entsprechend dem Berufungsantrag des Klägers erkannte das Oberlandesgericht für Ausbildungsschaden 10.000 DM zu. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger mit seiner Erklärung vom 20. Oktober 1954 seinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens, soweit er bei der Entschädigungs-behörde in Braunschweig angemeldet gewesen sei, nicht zurückgenommen habe. Über diesen Anspruch habe die Behörde weder am 24« Januar 1956 noch am 13* Mai 1957 entschieden; sie habe ihn erst im vorliegenden gerichtlichen Verfahren abgelehnt. Der Anspruch sei auch begründet, weil der Kläger nach der Verhaftung seines Vaters keine ausreichende Schulbildung genossen habe, im erstrebten Korbmacherhandwerk nicht ausgebildet worden, sondern seit seinem 15* Lebensjahr als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen sei. 1. Die Revision rügt zutreffend, daß das Berufungsgericht die rechtliche Tragweite der Erklärung des Klägers vom 20. Oktober 1954 verkannt habe. Aufgrund dieser Erklärung ist eine Sachentscheidung über den Ausbildungsschaden nicht mehr zulässig. a) Das Revisionsgericht hat den Inhalt der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen unabhängig von der Würdigung des Tatrichters zu ermitteln (BGH RzW 1969# 344 Nr. 28). Das gilt auch für1 Erklärungen des Antragstellers, die Inhalt---- und Umfang der ursprünglichen Anmeldung erweitern oder begrenzen. b) Die Erklärung des Klägers vom 20. Oktober 1954 hat den Antrag, Schaden im beruflichen Fortkommen zu entschädigen, auf den Anspruch wegen Schadens im privaten Dienst begrenzt. Der Anspruch auf Entschädigung des Ausbildungsschadens ist zurückgenommen. Dies gilt auch, soweit er bei der unzuständigen Behörde in Braunschweig angemeldet worden war. Der Kläger hat seinen Anspruch bei der Behörde in Hildesheim nicht deshalb zurückgenommen, um seinen Anspruch bei der Behörde in Braunschweig weiterzuverfolgen. Die Rücknahme erfaßt nach ihrem objektiven Erklärungswert den Anspruch für Schaden in der Ausbildung überhaupt. Die Erklärung war an den Schuldner der Entschädigung gerichtet; nach ihrem Inhalt war es unerheblich, welche Behörde des Schuldners zur Entscheidung berufen war. Die Pflicht des Landes zur Prüfung und Entscheidung ist deshalb am 20. Oktober 1954 erloschen. Es durfte allein noch über den Anspruch wegen Schadens im privaten Dienst befinden. Das hat es auch nur getan, wie der Inhalt des Bescheids vom 24« Januar 1956 eindeutig ausweist (vgl. BGH Urteil vom 4. Dezember 1969 -IX ZR 140/67 - ; RzW 1971, 120 Nr. 14). c) Der Kläger hat vor dem 1. April 1958 einen Antrag auf Entschädigung seines Ausbildungsschadens gemäß § 189 Abs. 1 BEG nicht mehr gestellt. Der Antrag vom März 1957 erstrebte nur die Neuberechnung der im Bescheid vom 24. Januar 1956 vor Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des BEergG rechtskräftig zuerkannten Kapitalentschädigung für Schaden im privaten Dienste- Er enthält keine Wiederanmeldung des Ausbildungsschadens. Das ergibt der Wortlaut des Antrags: Neu festgesetzt kann nur eine Entschädigung werden, die schon einmal festgesetzt war. Über den Ausbildungsschaden war am 24. Januar 1956 aber gerade nicht entschieden worden. Nur über den Antrag auf Neufestsetzung hat der Bescheid vom 13. Mai 1957 nach dem Wortlaut seiner Einleitung und dem Inhalt seiner Gründe befunden. Mithin ist eine Nachmeldung des AusbildungsSchadens gemäß § 189 a BEG entgegen der Meinung des beklagten Landes nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil dieser Anspruch bereits durch unanfechtbaren Bescheid geregelt wäre. d) Da die Erhöhung der Entschädigung für Ausbildungs schaden durch § 116 BEG n.P. ein Antragsrecht aus Art. Ill Nr. 1 BEG-SohlußG nicht rechtfertigt (BGH RzW 1967, 367 Nr. 17), kommt es darauf an, ob ein während der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes zurückgenommener Anspruch bis Ende 1965 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nachgemeldet werden kann. Das ist nicht der Fall. Die erneute Anmeldung eines Anspruchs, der nach dem 1. April 1958 zurückgenommen wurde, ist unzulässig (BGH RzW 1969, 275 Nr. 26; 354 Nr. 34). Das gleiche gilt, wenn der Anspruch vor dem 1. April 1958, aber nach Inkrafttreten des BErgG und des BEG (1. Oktober 1953) zurückgenommen worden war. Nach § 189 a Abs. 1 BEG kann dann, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam gestellt worden ist, ein Einzelanspruch der dabei nicht angemeldet worden ist, bis 31. Dezember 1965 angemeldet werden. Die Nachmeldung eines bestimmten Anspruchs setzt mithin voraus, daß bei der Stellung des allgemeinen Entschädigungsantrags nach § 189 BEG_ diesar-Anspruch gerade nicht in seinem sachlich rechtlichen Gehalt bezeichnet und auch später nicht wirksam angemeldet worden ist. § 189 a BEG läßt nur die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs zu; war dieser schon nach § 189 BEG wirksam bezeichnet, ist für eine zweite Anmeldung kein Raum. Dabei ist unerheblich, ob der Anspruch durch Bescheid, Urteil, Vergleich, Verzicht oder Rücknahme erledigt worden ist. Nur dann, wenn das Gesetz als Ausnahme von der Regel vorschriebe, daß unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag als nicht gestellt anzusehen sei, könnte dieser Schluß auch gezogen werden. Die das Verfahren vor der Behörde regelnden §§ 175 bis 2o7 BEG lassen nicht erkennen, daß ein Entschädigungsantrag oder die Anmeldung eines Anspruchs im Falle der Rücknahme als ungeschehen zu betrachten sei. Die Fiktion des § 271 Abs. 3 Satz 1 ZPO, daß die Rücknahme der Klage auf den Zeitpunkt ihrer Erhebung zurückwirke, ist nicht in das Verwaltungsverfahren übernommen worden und als Sondervorschrift des Zivilprozeßrechts auch nicht entsprechend anzuwenden. Ein Entschädigungsanspruch ist daher bis zu dem Zeitpunkt anhängig gewesen, in dem ein ablehnender Bescheid der Behörde oder Erklärungen des Antragstellers das Verwaltungsverfahren abschließen; Bescheid, Vergleich, Verzicht und Rücknahmeerklärung des Antragstellers haben die gleiche Wirkung, nämlich die durch den Antrag ausgelöste Anhängigkeit des Verfahrens bei der Behörde zu beenden. Auch die Rücknahme ändert nichts daran, daß der Anspruch im Sinne des § 189 BEG wirksam angemeldet war. Kur auf die wirksame Anmeldung, dagegen nicht auf die Beseitigung der Verfahrenshängigkeit stellt § T89 a Abs. BEG ab. Sein Wortlaut ist insoweit ~ eindeutig und nicht auslegungsfähig. Gründe, die eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1969» 275 Nr. 26 bereits dargelegt hat. Die abweichenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (RzW 1970, 551 Nr. 20 und Hainmüllers (RzW 1971, 56) überzeugen nicht. Ihre Meinung würde zu dem mit Sinn und Zweck des § 189 a Abs. 1 BEG unvereinbaren Schluß zwingen, daß ein Entschädigungsantrag, selbst ein substantiierter Anspruch, nicht mehr die Brücke für eine erste Anmeldung bisher nicht be-zeichneter Ansprüche bilden könnte, wenn er zurückgenommen wurde• Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines Ausbildungsschadens konnte mithin nicht bis Ende 1965 nachgeschoben werden. Mit den Anträgen von Juni, August 10 - und September 1954 hat der Kläger nicht nur das allgemeine Entschädigungsbegehren wirksam nach § 189 BEG gestellt, sondern dabei bereits seinen Anspruch wegen Ausbildungsschadens wirksam im Sinne des § 189 BEG angemeldet. Diese Vorschrift ist, obwohl erst mit dem 3« ÄndG verkündet, schon seit 1. Oktober 1953 in Kraft (§ 241 BEG); eines neuen Antrags hätte es nach dem 29. Juni 1956 nicht bedurft (Art. III Nr. 7 Abs. 1 des 3• ÄndG/BEergG)• Dem Kläger war allerdings durch § 189 Abs« 1 BEG mit Art. III Nr. 11 des 3« ÄndG die Möglichkeit eingeräumt, den am 20. Oktober 1954 zurückgenommenen Anspruch bis 1. April 1958 nochmals anzu demelden. Entscheidend bleibt jedoch, daß der Anspruch auf Entschädigung des Ausbil-dungsSchadens bereits nach § 189 BEG wirksam angemeldet worden war. 2. Der Rechtsstreit ist auch zur Endentscheidung reif (§ 209 Abs. 1 BEG, § 565 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), soweit der Kläger im zweiten Rechtszug hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung für Schaden im privaten Dienst aus der Zeit vom 1. März 1940 bis 28. Februar 1943 verlangt hat. Diese kann ihm nicht zuerkannt werden. Auf den Neuantrag nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG ist lediglich der durch die Änderungen des Art. I BEG-SchlußG geschaffene weitergehende Anspruch, hier die Gewährung des Zuschlags aus § 92 Abs. 2 BEG n. F., zu prüfen. Denn die erneute Anmeldung ist auf die Anspruchsverbesserung beschränkt, die sich aus dem Vergleich der Rechtslage unmittelbar vor Verkündung des BEG-SchluBgesetzes mit der Rechtslage 11 auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ergibt (BGH RzW 1971, 237 Nr. 29). Die begehrte Kapitalentschädigung nach § 92 BEG n.F. einschließlich des Zuschlags nach Abs. 2 hat der Kläger für die Zeit ab 1. März 1943 erhalten. Pür die Zeit vorher steht ihm ein weiterer Anspruch nicht zu. Nach den im Bescheid vom 24. Januar 1956 getroffenen Feststellungen war er nach der Vollendung seines 14. Lebensjahres bis zu seiner Verhaftung als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. An diese Feststellung, die auch das Berufungsgericht übernommen hat, sind die Entschädigungsorgane gemäß Art. Ill Nr. 2 Abs. 3 BEG-SchlußG gebunden. Der Kläger hat mithin für die Zeit vor dem 1. März 1945 keinen Anspruch auf eine Kapitalentschädigung im Sinne des § 92 Abs. 1 BEG und damit auch keinen Anspruch auf einen Zuschlag nach AbsY~2. 3« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91# 97 ZPO. Graf Maaß von der Mühlen Henkel Fuchs