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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen. 1959 erhielt die Klägerin als Flüchtling Entschädi gung für Schaden an Freiheit* Ihren Antrag, sie auch we gen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigenf lehnte das beklagte Land 1961 aus medizinischen Gründen ab. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht vor ihrer Einbürgerung als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt worden sei. Die Ausführungen, die Klägerin habe Polen 1920 nicht als Flüchtling verlassen und diese Eigenschaft auch nicht im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK erworben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aber in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und ihrer Einbürgerung in Frankreich als sogenannte rfcfugifce sur place Flüchtling geworden sein. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Damit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klä gerin die Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich besaß, unter diesen Gesichts punkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufge hoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurtickverwiesen werden« Dabei wird zu nächst maßgebend sein, ob der Klägerin angesichts der damals in Polen herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen eine Rückkehr zuzu demuten gewesen

Zitierte Normen: § 160 BEG
FrankreichZeitFlüchtlingBEGBerufungsgerichtFlüchtlingseigenschaftKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
23* Oktober I969 Pohl,
 JustizhauptSekretär
 als U rkundsbeam ter
 der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sarah
*
rue
 Frankreich,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
als Abwickler
 Kanzlei
des verstorbenen Rechtsanwalts
 Dr.
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen ,
vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1969 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. April 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Beru-fungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1918 in S^iH/Polen geborene jüdische Klägerin wanderte 1920 mit ihrer Familie nach Frankreich aus. Dort wurde sie in der Zeit von Juni 1942 bis August 1944 von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. Sie mußte den Judenstern tragen und versteckt leben. Nach der Befreiung blieb die Klägerin in Frankreich. Sie erwarb 1947 oder 1948 die französische Staatsangehörigkeit. Bis dahin war sie Polin.
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1959 erhielt die Klägerin als Flüchtling Entschädi
 gung für Schaden an Freiheit* Ihren Antrag, sie auch we gen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigenf
 lehnte das beklagte Land 1961 aus medizinischen Gründen ab. Der Bescheid blieb unangefochten*
Im Februar 1966 beantragte die Klägerin, über ihren Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden* Die Behörde lehnte auch diesen Antrag ab, weil eine nochmalige medizinische Prüfung der seinerzeit erhobenen Befunde keine neuen Gesichtspunkte ergeben habe*
Das Landgericht hat die Klage aus medizinischen Grün den abgewiesen* Die Berufung ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach § 160 BEG verneint.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Klägerin kann nach § 160 Abs* 2 BEG als Flücht ling anspruchsberechtigt sein* Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Angleichungsverfahren neu zu prüfen, da nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG
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nur die tatsächlichen Feststellungen binden, auf denen die frühere Entscheidung beruht.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention (GK) seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht vor ihrer Einbürgerung als Flüchtling in diesem Sinne anerkannt worden sei. Art. 1 A Nr. 2 GK sei ebenfalls nicht anwendbar. Die Klägerin habe Polen 1920 nicht als Flüchtling verlassen. Sie habe die Flüchtlingseigenschaft aber auch 1947 oder 1948 nicht besessen. Denn es habe für sie seinerzeit kein wohlbegründeter Anlaß bestanden, von ihrem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr Verfolgungen zu befürchten.
Die Ausführungen, die Klägerin habe Polen 1920 nicht als Flüchtling verlassen und diese Eigenschaft auch nicht im Sinne des Art. 1 A Nr. 1 GK erworben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann aber in der Zeit zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und ihrer Einbürgerung in Frankreich als sogenannte rfcfugifce sur place Flüchtling geworden sein.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dies verneint hat, entsprechen zwar der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, weichen aber von der inzwischen zu § 160 BEG ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
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weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Stellung oder politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein als grundlegend anzusehen sind«
Damit das Berufungsgericht die Frage, ob die Klä gerin die Flüchtlingseigenschaft bis zu dem Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in Frankreich besaß, unter diesen Gesichts punkten prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufge hoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurtickverwiesen werden« Dabei wird zu nächst maßgebend sein, ob der Klägerin angesichts der damals in Polen herrschenden allgemeinen Verhältnisse nach den in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Auffassungen eine Rückkehr zuzu demuten gewesen
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landesgericbt diese Praß® bejah6n sollte, kommt es auf di6 besondere Lage der Juden in Polen zu dieser Zeit an.
Graf	v.d.	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner