- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Hecht erkannt? Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/^lain vom 18. Januar 1964 bezweifelte die Klägerin eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden (Arthritis) seit 1. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Vergleich und meint, in der Abgeltungsklausel (Ziff.4 des Vergleichs) liege ein Verzicht auf die weiteren Entschädigungsansprüche, an den die Klägerin gebunden sei. Ihrem Bevollmächtigten sei die Tragweite des wAbgeltungsvergleiehsH voll bewußt gewesen; deshalb könne es nieht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden, daß das beklagte Land an dem Vergleich festhalte und die Erfüllung weiterer Ansprüche ablehne. Er. 1 Abs.1a BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgerieht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie die Klägerin auf Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stütze. Die vor dessen Verkündung eingereichte Untätigkeitsklage könne in der Berufungsinstanz nicht mit der durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Anfechtungsmöglichkeit begründet werden, da insoweit eine Untätigkeit der Entschädigungsbehörde nicht vorliege. März 1964» sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für sie tätig zu werden, erheben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde in Frage gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betrifft. Es hat bestritten, daß die Vergleichs-regelung unwirksam ist und durch diese Einlassung auf das Klagbegehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 4* März 1964 als ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen ist (vgl. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensreehtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 i* Verb. Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Sehlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. Kr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG die Vergleichsregelung anfechten kann und Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu beanspruchen hat. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden. Kach Bl. 38 der Akten der Entschädigungsbehörde hat sie durch die Rechtsanwälte Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu dem Zwecke der Fristwahrung anmelden lassen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZB 122/67 URTEIL Verkündet am 30. Oktober 1969 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeainter der Geschäftsstelle Josephine USA, Prozeßbevollmächtigte s Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel für Hecht erkannt? Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/^lain vom 18. März 1966 aufgehoben und das Urteil der 3. Entschädigungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 13. November 1964 geändert. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Das lerufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die am 1918 in geborene jüdische Klägerin hatte unter dem 15. März 1950, 4. September 1956 und 7. März 1958 Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und - besehränkung, Ge sundheits Schadens und BerufsSchadens beantragt. Sie behauptet, nach dem Einmarsch der Deutschen in Gzernowitz im Juli 1941 habe sie ihre Tätigkeit als medizinische Laborantin nicht mehr ausüben dürfen und sei bis zur Befreiung im April 1944 im Ghetto Ozernowitz und Mogilew sowie in verschiedenen Zwangsarbeits- und Konzentrationslagern in Transnistrien festgehalten worden. Am 13. Juni 1961 Unterzeichnete der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt M4HIB» bei der Ent Schädigungs- behörde den Entwurf eines AbgeltungsVergleichs unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin. Mit Schreiben vom 25* Sep. tember 1961 teilte er mit, Mdaß die Klägerin keinen Gesundheitsschaden geltend macht und mit dem Vergleich alle Ansprüche im eigenen Recht abgegolten sein sollen11. Darauf fertigte die Entschädigungsbehörde am 9* Oktober 1961 den Vergleich aus, dessen Ziffer 1 und 4 lauten; "1. Das Land Hessen verpflichtet sieh, an die Antragstellerin auf Antrag vom 15.3.1950 eine Entschädigung gemäß §§ 43 - 50 des Bundesentsehädigungsgesetzes vom 29.6.1956 für 29 volle Monate, das sind 4.350 DM zu zahlen. 4. Mit ©benstehender Entschädigung sind sämtliche Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht endgültig abgegolten.M Mit Schreiben vom 25. Januar 1964 bezweifelte die Klägerin eine Bindung an den Vergleich und beantragte, das Verfahren i /' V fortzusetzen und ihr Entschädigung für Gesundheits- und Berufsschäden, notfalls im Wege des Härteausgleichs, zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde antwortete am 4. März 1964» sie habe auf Grund des Vergleiehs vom 7. Juli 1961 keine Möglichkeit, weiter für sie tätig zu werden. Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung für Gesundheitsschaden (Arthritis) seit 1. Januar 1945 auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 - 30 vom Hundert zu verurteilen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die in erster Linie auf Art. Ill Hr. 3 i. Verb. m. Hr. 1 Abs. 4 und Art. IV Hr. 2 i. Verb. m. Hr. 1 Abs. 1a BEG-SehlußG gestützte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Entseheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage als Untätigkeitsklage (§ 216 BEG) für zulässig gehalten. Es sieht in der Vereinbarung vom 7. Juli 1961 einen sogenannten "echten1* Vergleich und meint, in der Abgeltungsklausel (Ziff. 4 des Vergleichs) liege ein Verzicht auf die weiteren Entschädigungsansprüche, an den die Klägerin gebunden sei. Der Vergleich ©der der darin enthaltene Verzicht sei von der Klägerin nieht wegen Irrtums angefoehten worden; die Klägerin habe auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine Anfechtung nach § 119 BGB oder die Unwirksamkeit nach § 779 1GB begründen könnte. Ihrem Bevollmächtigten sei die Tragweite des wAbgeltungsvergleiehsH voll bewußt gewesen; deshalb könne es nieht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben und als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden, daß das beklagte Land an dem Vergleich festhalte und die Erfüllung weiterer Ansprüche ablehne. Von der Prüfung des Anspruchs auf Grund der Vorschriften des BEG-Sehlußgesetzes (Art. III Er. 3 i. Verb, m. Er. 1 Abs. 4» Art. IV Er. 2 i. Verb. m. Er. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG) hat das Oberlandesgerieht abgesehen, weil die Untätigkeitsklage unzulässig sei, soweit sie die Klägerin auf Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes stütze. Die vor dessen Verkündung eingereichte Untätigkeitsklage könne in der Berufungsinstanz nicht mit der durch das BEG-Schlußgesetz geschaffenen Anfechtungsmöglichkeit begründet werden, da insoweit eine Untätigkeit der Entschädigungsbehörde nicht vorliege. Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Die Klage, die die Klägerin auf die Mitteilung der Entschädigungsbehörde vom 4. März 1964» sie habe auf Grund des Vergleichs keine Möglichkeit, für sie tätig zu werden, erheben hat, ist keine Untätigkeitsklage im Sinne des § 216 BEG. Die Klägerin hat die Unwirksamkeit des Vergleichs vom 7. Juli 1961 ausdrücklich geltend gemacht und damit den Abschluß des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde in Frage gestellt, soweit es den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden und Berufsschäden betrifft. Hierüber hatte die EntSchädigungs-behörde sachlich zu entscheiden. Denn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer früheren Anspruchsregelung und damit über die Bindung an eine solche Begelung unterliegt der Nachprüfung durch die Entsehädigungsgerichte. Die Klägerin hat folgerichtig am 14* April 1964 beim Landgericht Klage auf Leistung erhoben. In der Klagerwiderung (Schriftsatz vom 26. Mai 1964) hat das beklagte Land mit seinen Prozeßanträgen die begehrte Leistung verweigert. Es hat bestritten, daß die Vergleichs-regelung unwirksam ist und durch diese Einlassung auf das Klagbegehren sachlich den erneut geltend gemachten Anspruch abgelehnt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 4* März 1964 als ein Bescheid im Sinne des § 195 BEG anzusehen ist (vgl. BGH IzW 1964, 265)« Denn der Antrag des beklagten Landes auf Klagabweisung hätte einen etwa fehlenden Bescheid ersetzt. Die Klage ist deshalb eine nach § 210 BEG zulässige Leistungsklage. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden. Bei Verkündung des BEG-Schlußgesetzes war der Rechtsstreit über den Anspruch beim Oberlandesgerieht anhängig. Die Berufungsbegründungssehrift vom 23» September 1965 enthält die Erklärung, der Vergleich vom 7» Juli 1961 werde nach Art, III Nr. 3 i. Verb, m. Nr, 1 Abs. 4, Art. IV Nr. 2 i. Verb. m. Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG angefochten. Eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründungssehrift ist dem beklagten Land am 8. Oktober 1965 zugegangen (Bl. 21 GA). Damit war der Vergleich durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde angefochten (§ 130 Abs. 1, 3 BGB; vgl. BGH RzW 1964, 71 Nr. 18). Der vom Oberlandesgericht angenommene verfahrensreehtliche Grund stand deshalb einer Prüfung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 i* Verb. m. Nr. 1 Abs. 4, Art. IV Nr. 2 i. Verb. m. Nr. 1 Abs. 1a BBG-SohlußG nicht entgegen. Den Antragsund Anfeehtungsvorsehriften des BEG-Schlußgesetzes läßt sich auch nicht der Grundsatz entnehmen, das Verfahren habe immer bei der Entschädigungsbehörde zu beginnen. Das hat der Senat für das Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1, 2 BEG-SchlußG in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. Juli 1969 - IX ZI 70/67 - ausgesprochen. Ist im Zeitpunkt der Verkündung des BEG-Sehlußgesetzes der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit in einem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig, weil die Wirksamkeit einer früheren Regelung des Anspruchs streitig geworden war, dann hat das Entschädigungsgericht, wenn es die frühere Regelung für wirksam hält, den Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Angleichung zu prüfen. In den Fällen des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist die Rechtslage die gleiche. Das Oberlandesgericht hätte 8 - deshalb prüfen müssen, ob die Klägerin unter den Voraussetzungen des Art. III Er, 3 i. Verb. m. Kr. 1 Abs. 4, Art. IV Kr. 2 i. Verb. m. Kr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG die Vergleichsregelung anfechten kann und Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zu beanspruchen hat. Da dies nicht geschehen ist, kann das Urteil keinen Bestand haben. Auch das Landgericht hat den Anspruch nicht sachlich geprüft; deshalb muß der Rechtsstreit dorthin zurückverwiesen werden. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Gesundheitsschadensanspruch bis zu dem Vergleichsabschluß nicht angemeldet, dem Akteninhalt widerspricht. Kach Bl. 38 der Akten der Entschädigungsbehörde hat sie durch die Rechtsanwälte Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu dem Zwecke der Fristwahrung anmelden lassen. und Dr am 7. März 1958 auch Mai Graf von der Mühlen Bundesrichter Dr. Woesner kann nicht unterschreiben er ist beurlaubt. Henkel Mai