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BGH · IX ZR 122/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 122/11

Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 3 Im Blick auf die von der Beschwerde alternativ angeführten Zulassungs- Zwar ist es unschädlich, wenn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig dargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird (BGH, Beschluss vom 31. Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie hier - nebeneinander mehrere Zulassungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen näher ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 10. 5 a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorgeworfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten Werkunternehmers als Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl eines Verzugsschadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schadeneintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug eingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein Anwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjährungseintritt (BGH, Urteil vom 21. rungsfrist sei auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erst mit dem 6. Insoweit wird nicht dargetan, dass die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Parteivorbringen nicht in Einklang steht. 8 Der Sekundäranspruch entsteht nur, wenn eine weitere Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 13.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsprechungZPOBeschwerdeKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 122/11
vom 23. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Richterin Möhring
 am 23. Februar 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.433.100,74 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Beschwerde	ist	unbegründet.
2	1.	Es	fehlt	bereits	an	der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulas-
sungsgrundes.
3	Im	Blick	auf	die	von	der	Beschwerde	alternativ	angeführten	Zulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) und der Sicherung
 
einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Zwar ist es unschädlich, wenn der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlüssig dargelegt, aber irrig eine grundsätzliche Bedeutung der Sache reklamiert wird (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - VZR 100/02, NJW 2003, 754 f). Anders verhält es sich hingegen, wenn - wie hier - nebeneinander mehrere Zulassungsgründe alternativ in den Raum gestellt werden und keiner von ihnen näher ausgeführt wird (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZR 22/11, Rn. 11).
4	2. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall ein Zulassungsgrund eingreifen könnte.
5	a) Soweit das Berufungsgericht im Blick auf das den Beklagten vorgeworfene Versäumnis, eine Mahnung des von dem Kläger beauftragten Werkunternehmers als Voraussetzung für die Geltendmachung sowohl eines Verzugsschadens als auch einer Vertragsstrafe unterlassen zu haben, einen Schadeneintritt für den Zeitpunkt, in dem durch eine pflichtgemäße Mahnung Verzug eingetreten wäre, zugrunde legt, befindet es sich in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1977 -VI ZR 43/75, VersR 1977, 617). Dementsprechend vollendet sich der Schaden, wenn ein Anwalt eine Forderung pflichtwidrig verjähren lässt, bereits mit dem Verjährungseintritt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 -IXZR 73/00, WM 2001, 1677, 1678). Durch die Untätigkeit der Beklagten wurden Ansprüche wegen der ver-
 
zögerten Fertigstellung des Rohbaus dauerhaft vereitelt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1870 f). Würde man - wie die Beschwerde geltend macht - die den Beklagten vorgeworfene Pflichtwidrigkeit darin sehen, keine kalendergemäß bestimmten Fertigstellungstermine vereinbart zu haben, würde verjährungsrechtlich nichts anderes gelten.
6	b)	Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die primäre Verjäh-
rungsfrist sei auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erst mit dem 6. August 1993 angelaufen, weil der Rohbau erst für diesen Zeitpunkt fertiggestellt worden sei. Insoweit wird nicht dargetan, dass die Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Parteivorbringen nicht in Einklang steht.
7	c)	Zu	Unrecht	beruft sich der Kläger auf einen Sekundäranspruch.
8	Der	Sekundäranspruch	entsteht	nur,	wenn	eine	weitere	Pflichtwidrigkeit
 zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Urteil vom 13. November 2008 - IX ZR 69/07, WM 2009, 283 Rn. 11 mwN). Der spätes-
 
tens am 18. Juli 1993 entstandene Primäranspruch war bereits verjährt, als der Beklagten zu 1 am 24. Juli 1996 das Folgemandat erteilt wurde.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 14.05.2010 - 10 O 106/10 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2011 -1-22 U 26/11 -