Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. 2 Die Zulassungsrügen der Beschwerde sind unbegründet, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Regressanspruch der Widerklage für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität nicht entscheidungserheblich einen Rechtssatz zugrunde legt, welcher von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 122/10 vom 16. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.237,14 € festgesetzt. Gründe: 1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. 2 Die Zulassungsrügen der Beschwerde sind unbegründet, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Regressanspruch der Widerklage für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität nicht entscheidungserheblich einen Rechtssatz zugrunde legt, welcher von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Willkürrüge ist bereits nicht hinreichend ausgeführt, weil sie nicht darlegt, ob sich der Beklagte in den Tatsacheninstanzen zur Auslegung der Honorarvereinbarung vom 24. Septem- ber 2003 auf das Mandatsniederlegungsschreiben vom 8. Februar 2007 berufen hat. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 10.09.2009 -40 5368/08 -OLG München, Entscheidung vom 09.06.2010 - 15 U 5595/09 -