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BGH · IX ZR 122/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 122/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 € festgesetzt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 143 InsO
FischerInsOBerlinZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 122/05
15. November 2007 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer
 am 15. November 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 21.267,97 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	Beklagte	kann	gegen	den	anfechtungsrechtlichen	Rückgewähran-
spruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 -IXZR 9/03, NZI 2004, 248, 249; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abge-
 
sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Dr.	Kayser
 Prof. Dr. Gehrlein	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 09.09.2004 - 14 0 602/03 -KG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2005 - 7 U 197/04 -